Published: 2012-12-21
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996911/systemnutzungsentgelte-verordnung-2012-novelle-2013%252c-sne-vo-2012-novelle-2013.html
Key Benefits:
481. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE-VO 2012) geändert wird
(Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012-Novelle 2013, SNE-VO 2012-Novelle 2013)
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 440/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Z 12 lautet wie folgt:
„12. |
Entnahmen für den Eigenverbrauch des Netzes – das ist der Einsatz an elektrischer Energie von Hilfs-und Nebenanlagen, die für den Betrieb des Netzes notwendig ist – sind von der Verrechnung des Netznutzungsentgelts ausgenommen;“ |
2. § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 lauten wie folgt:
(2) Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.
“
3. § 6 Z 1 bis 15 lauten wie folgt:
4. § 8 lautet wie folgt:
„§ 8. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte bestimmt:
a) |
Österreichischer Bereich: |
Cent 0,1790/kWh |
||||||||
b) |
Bereich Tirol: |
Cent 0,1790/kWh |
||||||||
c) |
Bereich Vorarlberg: |
Cent 0,1790/kWh“ |
5. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet wie folgt:
„6. |
Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers |
|
40,00 € |
||||||||||||||||||||||
|
70,00 €“ |
||||||||||||||||||||||
6. In § 11 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „ Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6“ ersetzt durch die Wortfolge „Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6“.
7. § 13 lautet wie folgt:
„§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
1. |
EVN Netz GmbH zahlt an Stadtwerke Amstetten TEUR 13,8. |
(3) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
(4) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
(5) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
(6) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Energie AG Netz GmbH zu erfolgen hat:
(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen hat:
8. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 3, 4, 6, 8, 11 und 13, in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Schramm