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Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft


Published: 2012-12-21
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996907/befristete-beschftigung-von-auslnderinnen-in-der-land--und-forstwirtschaft.html

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485. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 275 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ………………………………………...               100

              Kärnten: …………………………………………….               265

              Niederösterreich: …………………………………...               780

              Oberösterreich: ……………...……………………..               1 230

              Salzburg: …………………………………………...               65

              Steiermark: ………………………………………....               870

              Tirol: …………………………………………….….               430

              Vorarlberg: ………………………………………….               75

              Wien: ………………………………………….……               460

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2013 enden.

(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 3. Jänner 2013 in Kraft und mit 30. November 2013 außer Kraft.

Hundstorfer