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WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung - WFA-FinAV


Published: 2012-12-21
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996902/wfa-finanzielle-auswirkungen-verordnung---wfa-finav.html

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490. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA-FinAV)

Auf Grund des § 17 Abs. 4 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.

Geltungsbereich

§ 2. Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen und darzustellen. Davon umfasst sind die finanziellen Auswirkungen für

1.

den Bund hinsichtlich Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt bei Regelungsvorhaben oder Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013,

2.

am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaften bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß § 4 Z 3 lit. a der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, und

3.

die Sozialversicherungsträger bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß § 4 Z 3 lit. a WFA-GV.

Ziele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

§ 3. (1) Bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten.

(2) Bei den Angaben zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Relevanz, der inhaltlichen Konsistenz, der Verständlichkeit, der Nachvollziehbarkeit, der Vergleichbarkeit und der Überprüfbarkeit zu beachten.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende maßgebend:

1.

Finanzielle Auswirkungen sind die Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens

a)

auf den Bundeshaushalt hinsichtlich der Aufwendungen und Erträge, der Aus- und Einzahlungen, der Vermögenswerte und Fremdmittel zu einem bestimmten Stichtag und der Vollbeschäftigtenäquivalente oder

b)

auf die Haushalte anderer Gebietskörperschaften oder der Sozialversicherungsträger.

2.

Projekt ist ein einmaliges, in seinen Aufwendungen begrenztes Unternehmen mit Anfangs- und Endtermin, das unternommen wird, um ein Ergebnis zu erzeugen.

3.

Finanzielle-Auswirkungen-Rechner ist eine von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellte IT-Anwendung zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen.

2. Abschnitt

Durchführung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

§ 5. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen und umfasst die Prüfung (§ 6), Berechnung (§§ 7 bis 9) und Ergebnisdarstellung (§ 10).

Prüfung der Betroffenheit und Wesentlichkeit

§ 6. (1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder Vorhaben finanzielle Auswirkungen verursacht. Dazu ist zu prüfen, ob die folgenden Aufwands- und Ertragsgruppen gemäß § 30 BHG 2013 sowie Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß § 94 Abs. 5 BHG 2013 betroffen sind:

1.

Ertragsgruppen:

a)

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie

b)

Finanzerträge.

2.

Aufwandsgruppen:

a)

Personalaufwand,

b)

Transferaufwand,

c)

Betrieblicher Sachaufwand (davon Werkleistungen) und

d)

Finanzaufwand.

3.

Veränderung der Vermögenswerte und Fremdmittel aufgrund

a)

der Investitionstätigkeit,

b)

der Finanzierungstätigkeit und

c)

der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und Vorschüssen.

(2) Ist mit einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift eine finanzielle Auswirkung verbunden, so ist diese gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 immer wesentlich und darzustellen.

(3) Bei einem Entwurf für eine sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen, wenn sie die Betragsgrenzen der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von Beteiligungen (Vorhabensverordnung), BGBl. II Nr. xx/2012 übersteigen.

(4) Bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Die Betragsgrenzen sind der Vorhabensverordnung zu entnehmen.

(5) Aufwendungen für die Erlassung oder den Beschluss eines Regelungsvorhabens, wie insbesondere Aufwendungen für die Erstellung eines Gesetzesentwurfes, das Begutachtungsverfahren und die Beschlussfassung durch das Parlament sind bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen.

Vereinfachte Berechnung

§ 7. Regelungsvorhaben, deren Maßnahmen nicht mehr als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, sind gemäß Anlage 1 zu berechnen. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Schritte gemäß § 8 können entfallen.

Berechnung

§ 8. (1) Für alle Regelungsvorhaben, die nicht unter § 7 fallen, und für alle Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist zu ermitteln, wie hoch die finanziellen Auswirkungen der darin enthaltenen neuen Maßnahmen und allfälliger im Gegenzug entfallender bisheriger Maßnahmen zu beziffern sein werden. Dabei sind die Aufwendungen und Erträge und Veränderungen des Vermögens und der Fremdmittel gemäß Anlage 1 unsaldiert zu berechnen.

(2) Ausgehend von der Berechnung sind die Auswirkungen auf den Ergebnis-, den Finanzierungs- und den Vermögenshaushalt zu ermitteln.

1.

Im Ergebnishaushalt sind pro Finanzjahr die Summe aller Aufwendungen und Erträge je betroffener Aufwands- und Ertragsgruppe sowie das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, zu berechnen.

2.

Im Finanzierungshaushalt sind die Aufwendungen und Erträge auf ihre Finanzierungswirksamkeit zu prüfen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind im Finanzierungshaushalt nicht zu berücksichtigen.

3.

Im Vermögenshaushalt sind die Veränderungen der Vermögenswerte und Fremdmittel auszuweisen.

(3) Anschließend ist darzulegen, in welchen Detailbudgets sich die Auszahlungen und Einzahlungen im laufenden Finanzjahr und voraussichtlich in den folgenden vier Finanzjahren niederschlagen werden und wie die finanzielle Bedeckung der Auszahlungen erfolgen soll. Diese kann durch

1.

bereits veranschlagte Auszahlungen,

2.

Mittelumschichtungen,

3.

Entnahme von Rücklagen,

4.

nichtveranschlagte Einzahlungen

gewährleistet werden und ist nachvollziehbar zu erläutern. Es ist nachvollziehbar darzulegen, dass die Auszahlungsobergrenzen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß § 13 BHG 2013 eingehalten werden.

(4) Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben sind für das laufende Finanzjahr und mindestens die nächsten vier Finanzjahre zu berechnen; ist ein Projekt (§ 4 Z 2) enthalten, das sich von den laufenden finanziellen Auswirkungen abgrenzen lässt, so ist die Berechnung für die Gesamtlaufzeit des Projekts vorzunehmen.

(5) Die finanziellen Auswirkungen von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind für die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, höchstens jedoch für 30 Finanzjahre, zu berechnen.

(6) Je höher die betragsmäßigen Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder Vorhabens gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 hinsichtlich Aufwendungen, Erträge oder Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen zu erwarten sind, desto detaillierter sind die Angaben zu der Berechnung und den Parametern der jeweiligen Aufwands- und Ertragsgruppe beziehungsweise Vermögensposition aufzuschlüsseln und die Auswirkungen zu erläutern.

Berechnung langfristiger finanzieller Auswirkungen

§ 9. (1) Sofern ein Regelungsvorhaben langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben wird und die zugehörigen Auszahlungen oder Einzahlungen zumindest in einem Finanzjahr nach dem vierten Finanzjahr

1.

den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder

2.

20 Millionen Euro

übersteigen, ist zu berechnen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen für die nächsten 30 Finanzjahre voraussichtlich sein werden. Die Z 1 gilt für alle Untergliederungen des Bundesfinanzgesetzes ausgenommen die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“; in diesem Falle ist nur die Z 2 anzuwenden. Wenn das auf das vierte Finanzjahr folgende Jahr repräsentativ ist, ist diese Angabe ausreichend. Ist dies nicht der Fall, so sind die Auswirkungen auf den Finanzierungshaushalt pro Jahr anzugeben. Gegebenenfalls kann die Entwicklung in Form von Szenarien dargelegt werden.

(2) Es ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nachvollziehbar zu erläutern, wie sich das Regelungsvorhaben auf die öffentliche Verschuldung auswirkt.

Ergebnisdarstellung

§ 10. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in einem eigenen Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte“ darzustellen und zu erläutern. Die Details der Berechnungen gemäß § 8 Abs. 5 sind als Anlage beizufügen.

Zeitpunkt der Durchführung

§ 11. (1) Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 § 10 WFA-GV anzuwenden.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen prüft die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen und nimmt dazu zeitnah Stellung.

Anwendung methodischer Instrumente

§ 12. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Instrument (Finanzielle-Auswirkungen-Rechner) sowie ein Handbuch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen bereit. Das Instrument ist für die Durchführung und die Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen heranzuziehen.

3. Abschnitt

Interne Evaluierung

§ 13. (1) Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.

(2) Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der finanziellen Auswirkungen ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung berechneten Betragswerten sind je Aufwands- und Ertragsgruppe darzustellen.

4. Abschnitt

Abschätzung der finanziellen Auswirkungen durch am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften

§ 14. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für die Berechnung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben gemäß den Bestimmungen der Art. 1 und 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzuwenden.

(2) Bei Gebietskörperschaften, deren Veranschlagung in einem Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt, wird die Berechnung gemäß § 8 Abs. 1, 2, 4 und 6 vorgenommen. Für den Fall, dass die finanziellen Auswirkungen weniger als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, kann eine vereinfachte Berechnung gemäß § 7 gewählt werden.

(3) Bei Gebietskörperschaften, deren Veranschlagung im Wege eines kameralen Budgets und daher nicht über einen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt, wird die Berechnung analog zur Vorgehensweise gemäß § 8 Abs. 1, 4 und 6 vorgenommen, wobei zuerst die kostenmäßigen Auswirkungen berechnet und darauf basierend die damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben abgeleitet werden. Für den Fall, dass die finanziellen Auswirkungen weniger als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, kann eine vereinfachte Berechnung gemäß § 7 gewählt werden.

(4) Der Personalaufwand und die Personalkosten werden von Bund und Ländern mit den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegten Werten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen des Bundes gemäß Anlage 2 berechnet, wobei ein Land für die Berechnung des Personalaufwands und der Personalkosten des eigenen Landes und seiner Gemeinden landeseigene Werte verwenden kann.

(5) Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen hat mit Hilfe des Finanzielle-Auswirkungen-Rechners zu erfolgen. Sofern ein Land den Finanzielle-Auswirkungen-Rechner nicht anwendet, ist eine der Ergebnisdarstellung des Finanzielle-Auswirkungen-Rechners gleichwertige Darstellung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999, außer Kraft.

Fekter

Anlage 1

Vereinfachte Berechnung gemäß § 7

Es sind grundsätzlich die Definitionen und Berechnungsformeln der Aufwands- und Ertragsgruppen und der Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß der Berechnung nach § 8 zugrunde zu legen. Bei der vereinfachten Berechnung

– ist der Personalaufwand durch Angabe der Vollbeschäftigtenäquivalente anzugeben;

– ist der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand mit 35% anzusetzen;

– sind bei Investitionen Anschaffungstyp und –datum sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Preis inkl. aller Inbetriebnahmekosten) anzugeben;

– sind weitere Aufwendungen und Erträge mit ihrer Bezeichnung und dem jeweiligen Gesamtaufwand/-ertrag anzugeben.

 

 

Berechnung gemäß § 8

Personalaufwand

Der Ermittlung des durchschnittlichen Personalaufwands gemäß Anlage 2 wurden insbesondere folgende Positionen zugrunde gelegt:

1.

Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten,

2.

Leistungen an die Allgemeine Sozialversicherung,

3.

Sozialleistungen, soweit sie im Dienst- und Besoldungsrecht eine Grundlage haben,

4.

Nebengebühren,

5.

Zuwendungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

6.

Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen und

7.

Leistungsprämien.

Nicht zum Personalaufwand zählen

1.

Geldleistungen auf Grund von Ausbildungsverhältnissen (z.B. Verwaltungspraktika) und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht,

2.

Mittelverwendungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955,

3.

sonstige Aufwandsentschädigungen und

4.

Vorschüsse.

 

Bei der Berechnung des Personalaufwands sind die Werte für den durchschnittlichen Personalaufwand gemäß Anlage 2 heranzuziehen, sofern nicht genauere Werte vorliegen. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. Bei Berechnungen nach Z 1 (Tätigkeitsschritte, Fallzahl und Zeit) und Z 2 (Leistung und Vollbeschäftigtenäquivalente) ist anzugeben, in welcher Organisationseinheit der Personalaufwand anfällt. Die Berechnung erfolgt entweder

1.

durch detaillierte Analyse der einzelnen Tätigkeitsschritte und Angabe von Fallzahl und Zeit (Tage/Stunden/Minuten):
Personalaufwand = Fallzahl Zeitaufwand je Tätigkeitsschritt/Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe je Zeiteinheit).

Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente = Zeitaufwand / durchschnittlicher Zeitaufwand pro Vollbeschäftigungsäquivalent; oder

2.

durch Angabe der Leistung und der dafür notwendigen Vollbeschäftigtenäquivalente:

Personalaufwand = Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente je Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe; oder

3.

nach Aufwand pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:

Personalaufwand = Fallzahl Personalaufwand pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter

 

 

Betrieblicher Sachaufwand

Der betriebliche Sachaufwand wird in den arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand und den sonstigen betrieblichen Sachaufwand unterteilt.

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand ist grundsätzlich mit einem Aufschlag von 35 % auf den Personalaufwand zu berechnen. Darin inkludiert sind laufende Verwaltungssachaufwendungen mit 15 % – das sind die Aufwendungen für einen üblichen Büroarbeitsplatz (Miete, Abschreibung auf Büroausstattung usw.) und Verwaltungsgemeinkosten mit 20 %. Liegen genauere Informationen über die erwarteten Sachaufwendungen vor, sind diese zu verwenden. Werden insbesondere Mieten gesondert berechnet, so ist der Aufschlag für den arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand um 3 % zu reduzieren.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand = Personalaufwand 0,35

 

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

Gesondert zu berechnen sind sonstige betriebliche Sachaufwände, die nicht als laufende Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten für einen typischen Büroarbeitsplatz zählen, wie zum Beispiel besonderer Materialaufwand, Instandhaltung, besondere Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen oder jene, die über die laufenden Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten hinausgehen. Bei der Berechnung von Mieten können die in Anlage 3 ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. Die der Berechnung zugrunde liegenden Bezugsgrößen sind nachvollziehbar zu beschreiben.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand = Menge Preis

 

davon Werkleistungen

Werkleistungen sind zwar Teil des betrieblichen Sachaufwands, jedoch von diesem getrennt zu berechnen und darzustellen. Werkleistungen sind Aufwendungen für konkrete Fremdleistungen, die Inhalt von Vertragsverhältnissen mit Dritten sind. Darunter fallen unter anderem Entgelte für Leistungen persönlicher Dienste, Rechts- und Beratungsaufwand, IT-Aufwand sowie sonstige Leistungen. Typische Werkleistungen sind zB externe Studien oder Beratungsleistungen. Die zugrunde liegenden Bezugsgrößen, wie Leistungseinheiten oder Tagsätze, sind nachvollziehbar zu beschreiben.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Werkleistungen = Menge Preis

 

 

Transferaufwand

Unter Transfers sind Abflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch zu verstehen. Der Transferaufwand umfasst:

1.

Transfers an öffentliche Körperschaften und Rechtsträger

2.

Transfers an ausländische Körperschaften und Rechtsträger

3.

Transfers an private Haushalte

4.

Transfers an Unternehmen

5.

Sonstige Transfers

Neben der Angabe des Empfängers der Transferleistung ist eine Beschreibung der Empfängerinnen/Empfänger anzugeben. Handelt es sich um eine betragsmäßige große Transferleistung, so ist in mehrere Empfängergruppen zu segmentieren.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Transferaufwand = Anzahl der Empfängerinnen/Empfänger pro Empfängergruppe Höhe der Transferleistung

 

 

Investitionen und entsprechende Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

Bei der Berechnung sind folgende Informationen zu erheben:

1.

Bezeichnung des Vermögensgegenstandes

2.

Kategorisierung der Investition (Anlagetyp; dadurch wird die Nutzungsdauer festgelegt)

3.

Menge

4.

Anschaffungsdatum und/oder Verkaufsdatum

5.

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Preis inkl. aller Inbetriebnahmekosten) bzw. Verkaufspreis

6.

Zahlungsprofil

Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten des Erwerbs, wie z.B. Anschaffungspreis inklusive der Einfuhrzölle, Transportkosten, Abwicklungskosten sowie nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern abzüglich Anschaffungskostenminderungen, wie Rabatte, Skonti und gegebenenfalls Fremdwährungsdifferenzen. Zu den Herstellungskosten zählen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung eines Vermögenswertes, seiner Erweiterung oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Änderungen. Erhaltungsaufwendungen zählen nicht zu den Herstellungskosten.

Die Abschreibung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten hat linear über die einheitlich für den Bund festgesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauern zu erfolgen. Die Abschreibung ist monatlich zu errechnen. Die Abschreibung ist als betrieblicher Sachaufwand auszuweisen und wie folgt zu berechnen:

Jährliche Abschreibung = Anschaffungs- und Herstellkosten / gewöhnliche Nutzungsdauer.

 

 

Finanzaufwand

Der Finanzaufwand umfasst

Aufwendungen für Zinsen

aus Finanzschulden,

aus Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten und

aus Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung und Abschreibungen aus Finanzanlagen,

Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen,

Aufwendungen aus der Bewertung von Beteiligungen und

sonstige Finanzaufwendungen.

Daneben umfasst der Finanzaufwand die

Aufwendungen aus der Gewährung und der Aufnahme von Darlehen und

Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen.

 

 

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers

Folgende Erträge sind anzusetzen:

Abgaben – brutto: Einkommen- und Vermögensteuern, Verbrauchs- und Verkehrsteuern, Gebühren, Bundesverwaltungsabgaben und sonstige Abgaben

Abgabenähnliche Erträge: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)

Ab-Überweisungen: FAG, EU-Beitrag, Fonds, usw., Überweisungen an Gebietskörperschaften, supranationale und zwischenstaatliche Überweisungen, Überweisungen für Gesundheit und Soziales, Überweisungen an Fonds

Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit: Vergütungen, Erträge aus Mieten, Erträge aus der Verwertung öffentlicher Rechte, Erträge aus Lieferungen und Veräußerung von Material, Erträge aus Leistungen, sonstige betriebliche Erträge

Erträge aus Kostenbeiträgen und Gebühren

Erträge aus Transfers:

Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern,

Erträge aus Transfers von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern,

Erträge aus Transfers von Unternehmen,

Erträge aus Transfers von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen,

Erträge aus Transfers innerhalb des Bundes

Sonstige Erträge: Geldstrafen, Aktivierte Eigenleistungen, Bestandsvermehrungen im kurzfristigen Vermögen, Wertaufholungen von Anlagen, Erträge aus Währungsdifferenzen, Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen, Erträge aus Sozialbeiträgen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, übrige sonstige Erträge

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers = Menge durchschnittlicher Ertrag

 

 

Finanzerträge

Finanzerträge umfassen Erträge aus Zinsen, Erträge aus Zinsen aus Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten, Dividenden und ähnliche Gewinnausschüttungen, Sonderdividenden, Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen, Erträge aus der Bewertung von Beteiligungen und sonstige Finanzerträge.