Published: 2012-12-21
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996897/wfa-kinder-und-jugend-verordnung--wfa-kjv.html
Key Benefits:
495. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Abschätzung der Auswirkungen auf junge Menschen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Kinder-und-Jugend-Verordnung – WFA-KJV)
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Gegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf junge Menschen (Wirkungsdimension Kinder und Jugend) im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 (im Folgenden: Vorhaben) auf junge Menschen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. |
Unter Kindern werden Menschen verstanden, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
|||||||||
2. |
Unter jungen Erwachsenen werden alle Menschen verstanden, die zwar das achtzehnte, nicht jedoch das 30. Lebensjahr vollendet haben. |
Vereinfachte Abschätzung
§ 3. (1) Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Kinder und Jugend voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.
(2) Nach den Vorgaben der Anlage 1 ist dabei insbesondere zu prüfen, ob durch das Vorhaben
1. |
der Schutz, die Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung von Kindern und jungen Erwachsenen oder |
|||||||||
2. |
die Unterhaltsversorgung, der Ausgleich für Kinderkosten und die Betreuung von Kindern oder |
|||||||||
3. |
die Zukunftssicherung von Kindern und jungen Erwachsenen in mittelfristiger Perspektive |
|||||||||
wesentlich betroffen sind. |
Vertiefende Abschätzung
§ 4. Die vertiefende Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 2 durchzuführen. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf junge Menschen genauer zu prüfen.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Mitterlehner