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Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)


Published: 2012-12-27
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996889/nderung-der-verordnung-ber-den-elektronischen-rechtsverkehr-%2528erv-2006%2529.html

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503. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2012, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 141/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9, 10 und 10a elektronisch eingebracht werden.“

2. In § 8a Abs. 1a wird die Wendung „www.justiz.gv.at“ durch die Wendung „www.eingaben.justiz.gv.at“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser – falls erforderlich – eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben.“

4. § 10a lautet:

Besondere Bestimmungen für Online-Eingaben

(1) Eingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des § 3 Abs. 2. Ein Anschriftcode nach § 7 ist nicht zu verwenden. § 1 Abs. 1b und § 8a bleiben davon unberührt.

(2) Sofern die im § 5 Abs. 1 dritter Satz genannten Schriftsätze durch Online-Formulare unterstützt werden, sind diese zu verwenden. Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (§ 89c Abs. 5 GOG) haben die im § 5 Abs. 1 dritter Satz genannten Schriftsätze jedenfalls strukturiert elektronisch zu übermitteln.“

5. Nach dem § 11 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j angefügt:

„(1j) § 1 Abs. 1, § 8a Abs. 1a, § 9 Abs. 1, § 10a und § 11 Abs. 1j, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Karl