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Tierversuchs-Verordnung 2012 - TVV 2012


Published: 2012-12-28
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996868/tierversuchs-verordnung-2012---tvv-2012.html

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522. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012)

Auf Grund des § 43 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012 wird – hinsichtlich des 2., 3. und 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit – verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand

2. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren

§ 2

Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung von Einrichtungen

§ 3

Tierräume

§ 4

Allgemeine und besondere Räume für Tierversuche

§ 5

Betriebsräume

§ 6

Belüftung und Temperatur

§ 7

Beleuchtung

§ 8

Lärm

§ 9

Alarmsysteme

§ 10

Gesundheit

§ 11

Tiere aus freier Wildbahn

§ 12

Unterbringung, Ausgestaltung und Haltungsbereiche

§ 13

Fütterung

§ 14

Tränken

§ 15

Ruhe- und Schlafbereiche

§ 16

Umgang

§ 17

Artspezifische Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren

§ 18

Spezielle Anforderungen für die Haltung von Fischen

3. Abschnitt
Spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten

§ 19

Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere

4. Abschnitt
Zulässige Tötungsmethoden

§ 20

Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren

5. Abschnitt
Projektanträge

§ 21

Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen

§ 22

Inhalt und Umfang der reduzierten Antragsunterlagen

§ 23

Veröffentlichung im Internet

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 24

Umsetzungshinweis

§ 25

Inkraft- und Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:

1.

allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren (2. Abschnitt),

2.

spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten (3. Abschnitt),

3.

die zulässigen Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren (4. Abschnitt) sowie

4.

nähere Bestimmungen zu den Projektanträgen (5. Abschnitt).

(2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, ABl. Nr. L 197 vom 30.7.2007 S. 1 zu berücksichtigen.

2. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren

Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung

§ 2. (1) Einrichtungen müssen über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.

(2) Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie den in ihnen untergebrachten Tierarten unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tierarten eine angemessene Umgebung bieten. Sie müssen außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.

Tierräume

§ 3. (1) Einrichtungen müssen über einen Plan für die regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume verfügen und zufriedenstellende Hygienebedingungen aufrechterhalten.

(2) Die Wände und Böden in Räumen müssen mit einer Oberfläche aus einem Material versehen sein, das der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsprozesse standhält. Dieses Material darf für die Tiere weder gesundheitsschädlich noch so beschaffen sein, dass sie sich verletzen können. Geräte und Vorrichtungen müssen zusätzlich so geschützt werden, dass sie weder von den Tieren beschädigt werden noch Verletzungen für die Tiere verursachen können.

(3) Untereinander unverträgliche Arten, wie etwa Raubtiere und Beutetiere, oder Tiere, die unterschiedliche Umgebungsbedingungen brauchen, dürfen nicht im gleichen Raum untergebracht werden bzw. im Fall von Raubtier und Beutetier nicht in Sicht-, Riech- oder Hörweite voneinander.

Allgemeine und besondere Räume für Tierversuche

§ 4. (1) Einrichtungen müssen gegebenenfalls über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen werden. Es müssen allgemeine und besondere Versuchsräume vorhanden sein für Fälle, in denen die Durchführung von Tierversuchen oder Beobachtungen in den Tierräumen nicht vorgesehen ist.

(2) Anlagen müssen so ausgestattet sein, dass neu aufgenommene Tiere bis zur Feststellung ihres Gesundheitszustands in Quarantäne gehalten werden können und das mögliche Gesundheitsrisiko für die bereits im Betrieb befindlichen Tiere eingeschätzt und auf ein Minimum reduziert werden kann.

(3) Für kranke oder verletzte Tiere müssen separate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Betriebsräume

§ 5. (1) Lagerräume müssen so gestaltet sein sowie genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume müssen soweit möglich gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder Personal sein könnten, müssen getrennt gelagert werden.

(2) Reinigungs- und Waschbereiche müssen so groß sein, dass die für die Dekontamination und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren muss vorsehen, dass saubere und verschmutzte Geräte separat befördert werden, um Verunreinigungen frisch gereinigter Geräte zu vermeiden.

(3) In den Einrichtungen müssen Vorkehrungen für die hygienische Lagerung und unschädliche Beseitigung von toten Tieren und tierischen Abfällen getroffen werden.

(4) Sind chirurgische Eingriffe unter aseptischen Bedingungen erforderlich, so müssen ein oder mehr als ein Raum mit geeigneter Ausrüstung sowie Räume vorhanden sein, in denen sich die Tiere nach operativen Eingriffen erholen können.

Belüftung und Temperatur

§ 6. (1) Isolierung, Heizung und Belüftung der Tierräume müssen so gestaltet sein, dass sich die Luftzirkulation sowie die Staub- und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bewegen, die für die darin untergebrachten Tiere nicht schädlich sind.

(2) Die Temperatur und die relative Feuchtigkeit in den Tierräumen sind an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierarten und Altersgruppen anzupassen. Die Temperatur ist täglich zu messen und aufzuzeichnen.

(3) Die Tiere dürfen bei Witterungsbedingungen, die bei ihnen Ängste verursachen können, soweit als möglich nicht im Freien gehalten werden.

Beleuchtung

§ 7. (1) Wenn das natürliche Licht keinen angemessenen Tag-Nacht-Zyklus gewährleistet, muss eine kontrollierte Beleuchtung zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere und zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen vorhanden sein.

(2) Die Beleuchtung muss den Erfordernissen der Durchführung von Tierpflegearbeiten und Kontrollen der Tiere genügen.

(3) Regelmäßige Photoperioden und eine an die Tierart angepasste Lichtstärke müssen gegeben sein.

(4) Bei der Haltung von Albinos muss die Beleuchtung an deren erhöhte Lichtempfindlichkeit angepasst werden.

Lärm

§ 8. (1) Die Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen.

(2) Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies möglich und mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.

(3) Tierräume müssen erforderlichenfalls über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.

Alarmsysteme

§ 9. (1) Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.

(2) Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.

(3) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.

Gesundheit

§ 10. (1) Einrichtungen müssen über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlergehen der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sowie ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm und Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Aufnahme neuer Tiere definieren.

(2) Die Tiere sind mindestens einmal jeden Tag von einer sachkundigen Person zu kontrollieren. Mit diesen Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle kranken und verletzten Tiere entdeckt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

Tiere aus freier Wildbahn

§ 11. (1) An Fangorten müssen für die Tierart angemessene Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.

(2) Besondere Beachtung ist der Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier Wildbahn gefangenen Tieren zu schenken, für die entsprechende Maßnahmen zu treffen sind. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen für ihre Freilassung nach Abschluss der Tierversuche zu treffen.

Unterbringung, Ausgestaltung und Haltungsbereiche

§ 12. (1) Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen kompatibler Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung nach § 25 Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes 2012 gerechtfertigt ist, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und es muss Sicht-, Hör-, Riech- und/oder Berührungskontakt aufrechterhalten werden. Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Tieren in bestehende Gruppen muss sorgfältig überwacht werden, damit Probleme mit Unverträglichkeit und gestörten Sozialbeziehungen vermieden werden.

(2) Alle Tiere haben über Räume mit hinreichender Komplexität zu verfügen, um eine große Palette arttypischer Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie müssen ihre Umgebung in bestimmtem Maße selbst kontrollieren und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Alle Einrichtungen müssen über angemessene Ausgestaltungsmöglichkeiten verfügen, um die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätigkeiten und ihre Anpassungsfähigkeiten zu erweitern, einschließlich Bewegung, Futtersuche, manipulativem und kognitivem Verhalten je nach Tierart. Die Ausgestaltung des Lebensumfelds in Tierbereichen muss der Tierart und den individuellen Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. Die Ausgestaltungsstrategien in den Einrichtungen müssen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

(3) Tierhaltungsbereiche dürfen keine gesundheitsschädlichen Materialien aufweisen. Sie müssen überdies so gestaltet und gebaut sein, dass keine Verletzung der Tiere verursacht wird. Außer im Falle von Einwegmaterial müssen sie aus Material bestehen, das problemlos gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Böden in Tierhaltungsbereichen müssen der Art und dem Alter der Tiere angepasst sein, und ihre Beschaffenheit muss das Entfernen von Ausscheidungen erleichtern.

Fütterung

§ 13. (1) Art, Inhalt und Darreichung des Futters müssen den Ernährungs- und Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen.

(2) Das Tierfutter muss schmackhaft und darf nicht kontaminiert sein. Bei der Auswahl der Ausgangsstoffe, bei der Herstellung, Zubereitung und Darreichung des Futters sind in den Einrichtungen Maßnahmen zu ergreifen, um die chemische, physikalische und mikrobiologische Kontaminierung auf ein Minimum zu reduzieren.

(3) Bei Verpackung, Transport und Lagerung müssen Kontamination, Qualitätsminderung und Verderb vermieden werden. Alle Futterbehälter, Tröge oder andere für die Fütterung benötigten Vorrichtungen müssen regelmäßig gereinigt und, falls nötig, sterilisiert werden.

(4) Alle Tiere müssen Zugang zu Futter und ausreichend Platz haben, um Konkurrenzkämpfe einzuschränken.

Tränkung

§ 14. (1) Alle Tiere müssen ständig über sauberes Tränkwasser verfügen.

(2) Werden automatische Tränkvorrichtungen verwendet, so sind diese regelmäßig zu kontrollieren, zu warten und durchzuspülen, um Unfälle zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so muss dafür Sorge getragen werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird.

(3) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Fisch-, Amphibien- und Reptilienarten angepasst ist.

Ruhe- und Schlafbereiche

§ 15. (1) Die Tiere müssen immer über der Tierart entsprechende Einstreu oder Schlafplätze, einschließlich Nestmaterial oder Neststrukturen für trächtige Tiere, verfügen. Sofern es die Tierart erfordert, sind entsprechende Einstreu und Schlafplätze zur Verfügung zu stellen.

(2) In Tierhaltungsbereichen muss allen Tieren ein für die jeweilige Art geeigneter solider und bequemer Ruhebereich geboten werden. Alle Schlafbereiche müssen sauber und trocken gehalten werden.

Umgang

§ 16. Für Einrichtungen sind Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme zu erstellen, die für die Tiere und gegebenenfalls für die Tierversuche und die Dauer der Projekte geeignet sind.

Artspezifische Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren

§ 17. Für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Tiere sind die artspezifischen Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung in Anlage 1 festgelegt.

Spezielle Anforderungen für die Haltung von Fischen

§ 18. (1) Die angemessene Versorgung mit Wasser von ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Der Wasserfluss in Kreislaufanlagen bzw. die Filtration in Aquarien muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Wasserqualitätsparameter auf einem akzeptablen Niveau gehalten werden. Das Wasser für die Einrichtungen ist zu filtern oder zu behandeln, um gegebenenfalls Stoffe, die für Fische schädlich sind, zu entfernen. Die Wasserqualitätsparameter müssen immer innerhalb des akzeptablen Bereichs liegen, der die normale Bewegung und Physiologie einer bestimmten Art und eines bestimmten Entwicklungsstadiums unterstützt. Der Wasserfluss muss es den Fischen ermöglichen, ihrer Art entsprechend zu schwimmen und normale Verhaltensweisen beizubehalten. Den Fischen ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben.

(2) Die Sauerstoffkonzentration muss der Fischart und dem Zweck, zu dem diese gehalten werden, angemessen sein. Falls erforderlich, ist für eine zusätzliche Belüftung des Wassers im Becken zu sorgen. Die Konzentration an Stickstoffverbindungen ist niedrig zu halten.

(3) Der pH-Wert ist der Fischart anzupassen und möglichst stabil zu halten. Der Salzgehalt ist den Anforderungen der Fischart und dem Lebensstadium der Fische anzupassen. Änderungen des Salzgehalts dürfen nur schrittweise erfolgen.

(4) Die Temperatur muss innerhalb des für die betreffende Fischart optimalen Bereichs und möglichst stabil gehalten werden. Temperaturänderungen dürfen nur schrittweise erfolgen. Fische sind mit einer angemessenen Photoperiode zu halten. Lärmpegel sind auf ein Minimum zu beschränken und Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie z.B. Stromgeneratoren oder Filteranlagen, sind möglichst von den Fischanlagen getrennt zu halten.

(5) Die Besatzdichte ist an den Gesamtbedürfnissen der Fische in Bezug auf Umgebungsbedingungen, Gesundheit und Wohlergehen auszurichten. Fische müssen eine für ihr artgerechtes Schwimmverhalten ausreichende Wassermenge zur Verfügung haben, wobei ihre Größe, ihr Alter, Gesundheit und Fütterungsmethode zu berücksichtigen sind. Den Fischen ist eine Umgebung mit geeigneter Ausgestaltung wie Verstecken und Bodensubstrat zu bieten, es sei denn, dass nach den Verhaltensmustern eine solche Ausgestaltung nicht erforderlich ist.

(6) Die Fische sind mit einer für sie geeigneten Nahrung in ausreichender Menge und Häufigkeit zu füttern. Besondere Aufmerksamkeit ist der Fütterung von Fischen im Larvenstadium zu widmen, wenn die Fütterung von natürlicher Nahrung auf Kunstnahrung umgestellt wird. Die Handhabung von Fischen ist auf ein Minimum zu reduzieren.

3. Abschnitt

Spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten

Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere

§ 19. Folgende Tierarten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden:

1.

Maus (Mus musculus),

2.

Ratte (Rattus norvegicus),

3.

Meerschweinchen (Cavia porcellus),

4.

Goldhamster (Mesocricetus auratus),

5.

Chinesischer Streifenhamster (Cricetulus griseus),

6.

Mongolische Wüstenrennmaus (Meriones unguiculatus),

7.

Kaninchen (Oryctolagus cuniculus),

8.

Hund (Canis familiaris),

9.

Katze (Felis catus),

10.

alle Arten nichtmenschlicher Primaten,

11.

Frosch (Xenopus laevis, X. tropicalis, Rana temporaria, R. pipiens) sowie

12.

Zebrafisch (Danio rerio).

4. Abschnitt

Zulässige Tötungsmethoden

Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren

§ 20. (1) Auf die in der Anlage 2 angeführten Tiere dürfen nur die dort festgelegten Tötungsmethoden angewandt werden.

(2) Andere als die in der Anlage 2 angeführten Methoden sind nur zulässig:

1.

              in den Fällen des § 7 Abs. 4 des Tierversuchsgesetzes 2012,

2.

bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt, und

3.

bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, getötet werden.

5. Abschnitt

Projektanträge

Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen

§ 21. Die Antragsunterlagen gemäß § 26 Abs. 2 Z 6 des Tierversuchsgesetzes 2012 müssen folgende Angaben umfassen:

1.

Bedeutung und Begründung des Tierversuchs,

2.

Begründung für die vorgesehene Verwendung der Tiere, einschließlich ihrer Herkunft, der geschätzten Zahl, Arten und Lebensabschnitte,

3.

die Anwendung von Methoden zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in den beantragten Tierversuchen,

4.

den geplanten Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden,

5.

gegebenenfalls die Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens der Tiere von der Geburt bis zum Tod,

6.

die Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte,

7.

die Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen,

8.

die erneute Verwendung von Tieren und die damit verbundenen kumulativen Auswirkungen auf das Tier,

9.

die vorgeschlagene Einstufung des Schweregrads,

10.

gegebenenfalls die Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen,

11.

die Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen für die Tiere,

12.

die anzuwendenden Tötungsmethoden sowie

13.

die Sachkunde der am Projekt beteiligten Personen.

Inhalt und Umfang der reduzierten Antragsunterlagen

§ 22. Die vereinfachten Anträge gemäß § 26 Abs. 3 des Tierversuchsgesetzes 2012 müssen nicht die in § 26 Abs. 2 vorgesehenen nichttechnischen Projektzusammenfassungen enthalten.

Veröffentlichung im Internet

§ 23. Die Statistiken sowie nichttechnische Projektzusammenfassungen sind unter der Internetadresse des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung http://www.bmwf.gv.at/ zu veröffentlichen.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Umsetzungshinweis

§ 24. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 in österreichisches Recht umgesetzt.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, die Tabellen 1 bis 35 der Anlage 1 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Tierversuchs-Verordnung, BGBl. II Nr. 198/2000, mit Ausnahme der Tabellen 3 bis 12 ihres Anhanges, außer Kraft. Diese Tabellen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Fischer

Faymann

Anlage 1

Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren

1. Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen

1.1. In dieser und den folgenden Tabellen mit Empfehlungen für Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen ist unter „Höhe der Unterbringung“ der vertikale Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand des Haltungsbereichs zu verstehen; diese Höhe gilt für mehr als 50 % der Mindestbodenfläche vor Hinzufügen von Ausgestaltungselementen.

1.2. Bei der Versuchsplanung muss das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen 1 bis 5).

 

Tabelle 1 – Mäuse

(Tabelle 1.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung (cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (cm)

Vorratshaltung und während der Tierversuche

bis zu 20

> 20 bis 25

> 25 bis 30

> 30

330

330

330

330

60

70

80

100

12

12

12

12

Fortpflanzung

 

330

 

Für ein monogames Paar (Aus-/Inzucht) oder ein Trio (Inzucht). Für jedes zusätzliche weibliche Tier plus Wurf sind 180 cm2 hinzuzufügen.

 

12

Vorratshaltung bei den Züchtern1)

 

Größe der Unterbringung

 

950 cm2

unter 20

950

40

12

Größe der Unterbringung

 

1 500 cm2

unter 20

1 500

30

12

1) Mäuse können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

 

Tabelle 2 – Ratten

(Tabelle 1.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (cm)

Vorratshaltung und während der Tierversuche1)

bis zu 200

> 200 bis 300

> 300 bis 400

> 400 bis 600

> 600

800

800

800

800

1 500

200

250

350

450

600

18

18

18

18

18

Fortpflanzung

 

800

Muttertier und Wurf. Für jedes zusätzliche ausgewachsene Tier, das auf Dauer in den Haltungsbereich eingestellt wird, werden 400 cm2 hinzugefügt.

 

18

Vorratshaltung bei den Züchtern 2)

Größe der Unterbringung 1 500 cm2

bis zu 50

> 50 bis 100

> 100 bis 150

> 150 bis 200

1 500

1 500

1 500

1 500

100

125

150

175

18

18

18

18

Vorratshaltung bei den Züchtern 2)

Größe der Unterbringung 2 500 cm2

bis zu 100

> 100 bis 150

> 150 bis 200

2 500

2 500

2 500

100

125

150

18

18

18

1) Liegt bei Langzeitstudien das Platzangebot für die einzelnen Tiere gegen Ende der Studie unter dem oben angegebenen, muss vorrangig auf die Aufrechterhaltung stabiler Sozialstrukturen geachtet werden.

2) Ratten können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

 

Tabelle 3 – Wüstenrennmäuse

(Tabelle 1.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung (cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (cm)

Vorratshaltung und während der Tierversuche

bis zu 40

> 40

1 200

1 200

150

250

18

18

Fortpflanzung

 

1 200

Monogames Paar oder Trio mit Nachkommen

 

18

 

Tabelle 4 – Hamster

(Tabelle 1.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Bodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung

(cm)

Vorratshaltung und während der Tierversuche

bis zu 60

> 60 bis 100

> 100

800

800

800

150

200

250

14

14

14

Fortpflanzung

 

800

Muttertier oder monogames Paar mit Wurf

 

14

Vorratshaltung bei den Züchtern1)

unter 60

1 500

100

14

1) Hamster können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

 

Tabelle 5 – Meerschweinchen

(Tabelle 1.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung (cm2)

Bodenfläche je Tier (cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (cm)

Vorratshaltung und während der Tierversuche

bis zu 200

> 200 bis 300

> 300 bis 450

> 450 bis 700

> 700

1 800

1 800

1 800

2 500

2 500

200

350

500

700

900

23

23

23

23

23

Fortpflanzung

 

2 500

Paar mit Wurf. Für jedes zusätzliche weibliche Zuchttier werden 1 000 cm2 hinzugefügt.

 

23

 

2. Kaninchen

2.1. Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, entsprechen.

2.2. Innerhalb der Unterbringung muss es einen erhöhten Bereich geben. Auf diesem Podest müssen die Tiere liegen, sitzen und sich problemlos darunter hindurch bewegen können, es darf jedoch nicht mehr als 40 % der Bodenfläche in Anspruch nehmen. Gibt es aus wissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Gründen kein Podest, muss die Unterbringung für ein einzelnes Kaninchen 33 % und für zwei Kaninchen 60 % größer sein. Wird für Kaninchen von weniger als 10 Wochen ein Podest zur Verfügung gestellt, so muss das Podest mindestens 55 cm x 25 cm groß sein und die Höhe über dem Boden muss gewährleisten, dass die Tiere es nutzen können.

2.3. Die Vorgaben der Tabelle 6 gelten sowohl für Käfige als auch für Buchten. Für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kaninchen werden jeweils mindestens 3 000 cm2, für jedes weitere Kaninchen mindestens 2 500 cm2 zusätzliche Bodenfläche benötigt.

 

Tabelle 6 – Über 10 Wochen alte Kaninchen

(Tabelle 2.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres

(kg)

Mindestbodenfläche für ein oder zwei harmonisierende Tiere

(cm2)

Mindesthöhe

(cm)

unter 3

3 bis 5

über 5

3 500

4 200

5 400

45

45

60

 

Tabelle 7 – Muttertier mit Wurf

(Tabelle 2.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Gewicht des Muttertieres

(kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Zusatzfläche für Nestkästen

(cm2)

Mindesthöhe

(cm)

unter 3

3 bis 5

über 5

3 500

4 200

5 400

1 000

1 200

1 400

45

45

60

 

2.4. Die Vorgaben der Tabelle 8 gelten sowohl für Käfige als auch für Buchten.

 

Tabelle 8 – Weniger als 10 Wochen alte Kaninchen

(Tabelle 2.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Alter

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Mindestbodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe

(cm)

Vom Absetzen bis zur 7. Lebenswoche

Von der 7. bis zur 10. Lebenswoche

4 000

 

4 000

800

 

1 200

40

 

40

 

Tabelle 9 – Kaninchen: Optimale Abmessungen für Podeste in Unterbringungen mit den in Tabelle 6 angegebenen Maßen

(Tabelle 2.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Alter in Wochen

Endgültiges Körpergewicht

(kg)

Optimale Größe (cm x cm)

Optimale Höhe über dem Boden des Haltungsbereichs

(cm)

über 10

unter 3

3 bis 5

über 5

55 x 25

55 x 30

60 x 35

25

25

30

 

3. Katzen

3.1. Katzen dürfen höchstens 24 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden. Katzen, die sich gegenüber anderen Katzen wiederholt aggressiv verhalten, werden nur dann einzeln untergebracht, wenn kein zu ihnen passendes Tier gefunden werden kann. Sozialer Stress ist bei allen paarweise oder in Gruppen untergebrachten Tieren mindestens einmal pro Woche zu überwachen. Weibliche Katzen mit weniger als vier Wochen alten Jungen oder Katzen in den letzten zwei Wochen ihrer Trächtigkeit können allein untergebracht werden.

3.2. Der Mindestraum, auf dem eine Mutterkatze und ihr Wurf gehalten werden können, entspricht dem Platz für eine einzelne Katze, der allmählich vergrößert werden muss, bis der Wurf im Alter von vier Monaten umgesetzt wird und die Platzerfordernisse für ausgewachsene Tiere erfüllt werden.

3.3. Bereiche für die Fütterung und für Katzentoiletten müssen mindestens einen halben Meter voneinander entfernt sein und dürfen nicht ausgetauscht werden.

 

Tabelle 10 – Katzen

(Tabelle 3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Boden1)

(m2)

Etagen

(m2)

Höhe

(m)

Mindestabmessung für ein ausgewachsenes Tier

1,5

0,5

2

Zusätzlich für jedes weitere Tier

0,75

0,25

1) Bodenfläche ohne Etagen.

 

4. Hunde

4.1. Hunden ist soweit möglich Auslauf im Freien zu bieten. Hunde dürfen höchstens 4 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden.

4.2. Der Innenbereich muss mindestens 50 % des Mindestraums ausmachen, der Hunden gemäß Tabelle 11 zur Verfügung gestellt werden muss.

4.3. Das in den Tabellen 11 und 12 genannte Platzangebot beruht auf den Bedürfnissen von Beagles. Für große Rassen, wie Bernhardiner oder Irische Wolfshunde, muss jedoch wesentlich mehr Platz als in Tabelle 11 beschrieben zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich um andere Rassen als den Labor-Beagle, so müssen die Raummaße in Beratung mit Tierärzten bestimmt werden.

4.4. Hunde, die als Paar oder in Gruppen gehalten werden, können jeweils auf der Hälfte des zur Verfügung stehenden Gesamtplatzes (2 m2 für einen Hund mit einem Gewicht unter 20 kg, 4 m2 für einen Hund mit einem Gewicht über 20 kg) untergebracht werden, wenn sie Tierversuchen unterzogen werden, vorausgesetzt, diese Trennung ist aus wissenschaftlichen Gründen unerlässlich. Ein Hund darf höchstens vier Stunden ununterbrochen so beengt untergebracht werden.

4.5. Einer säugenden Hündin und ihrem Wurf muss dasselbe Platzangebot zur Verfügung stehen wie einer einzelnen Hündin mit demselben Gewicht. Der Wurfzwinger sollte so gestaltet sein, dass die Hündin in einen anderen oder in einen erhöhten, von den Welpen entfernten Teil, gehen kann.

 

Tabelle 11 – Hunde

(Tabelle 4.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Gewicht

(kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Mindestbodenfläche für ein oder zwei Tiere

(m2 )

Für jedes weitere Tier zusätzlich mindestens

(m2)

Mindesthöhe

(m)

bis zu 20

über 20

4

8

4

8

2

4

2

2

 

Tabelle 12 – Hunde – abgesetzte Tiere

(Tabelle 4.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Gewicht des Hundes

(kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2)

Mindesthöhe

(m)

bis zu 5

> 5 bis 10

> 10 bis 15

> 20 bis 25

> 20

4

4

4

4

8

0,5

1,0

1,5

2

4

2

2

2

2

2

 

5. Frettchen

Tabelle 13 – Frettchen

(Tabelle 5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Mindestgröße der Unterbringung

(cm2)

Mindestbodenfläche je Tier

(cm2)

Mindesthöhe

(cm)

Tiere bis zu 600 g

Tiere > 600 g

ausgewachsene Männchen

Muttertier und Wurf

4 500

4 500

6 000

 

5 400

1 500

3 000

6 000

 

5 400

50

50

50

 

50

 

6. Nichtmenschliche Primaten

6.1. Die Jungtiere von nichtmenschlichen Primaten dürfen je nach Art frühestens im Alter von sechs bis zwölf Monaten vom Muttertier getrennt werden.

6.2. Die Umgebung muss den nichtmenschlichen Primaten ein umfangreiches tägliches Beschäftigungsprogramm ermöglichen.

6.3. Der Haltungsbereich muss den nichtmenschlichen Primaten ein möglichst breites Verhaltensspektrum ermöglichen, ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermitteln und eine entsprechend komplexe Umgebung bieten, damit sie rennen, gehen, klettern und springen können.

6.4. Die Jungtiere von Seidenäffchen und Tamarinen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.

 

Tabelle 14 – Seidenäffchen und Tamarine

(Tabelle 6.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Mindestbodenfläche für 11) oder 2 Tiere plus Nachkommen von bis zu 5 Monaten

(m2)

Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 5 Monaten

(m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m) 2)

Seidenäffchen

0,5

0,2

1,5

Tamarine

1,5

0,2

1,5

1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

2) Die Decke des Haltungsbereichs muss mindestens 1,8 m vom Boden entfernt sein.

6.5. Die Jungtiere von Totenkopfäffchen dürfen erst ab einem Alter von sechs Monaten vom Muttertier getrennt werden.

 

Tabelle 15 – Totenkopfäffchen

(Tabelle 6.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Mindestbodenfläche pro Tier 1 1) oder 2 Tiere

(m2)

Mindestraumvolumen je zusätzlichem Tier von mehr als 6 Monaten

(m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)

2,0

0,5

1,8

1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

6.6. Die Jungtiere von Makaken und Grünen Meerkatzen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.

 

Tabelle 16 – Makaken und Grüne Meerkatzen 1)

(Tabelle 6.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestvolumen der Unterbringung

(m3)

Mindestraumvolumen pro Tier

(m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)

Tiere unter drei Jahren2)

2,0

3,6

1,0

1,8

Tiere ab drei Jahren3)

2,0

3,6

1,8

1,8

Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere4)

   

3,5

2,0

1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

2) In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu drei Tiere aufgenommen werden.

3) In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.

4) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.

6.7. Die Jungtiere von Pavianen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.

 

Tabelle 17 – Paviane 1)

(Tabelle 6.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestvolumen der Unterbringung

(m3)

Mindestraumvolumen pro Tier

(m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)

Tiere unter vier Jahren2)

4,0

7,2

3,0

1,8

Tiere ab vier Jahren3)

7,0

12,6

6,0

1,8

Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere3)

   

12,0

2,0

1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

2) In einem Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.

3) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.

 

7. Landwirtschaftliche Nutztiere

7.1. Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards der 1. Tierhaltungsverordnung entsprechen.

 

Tabelle 18 – Rinder

(Tabelle 7.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körpergewicht

(kg)

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2/Tier)

Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung enthornter Rinder (m/Tier)

Trogplatz bei restriktiver Fütterung enthornter Rinder

(m/Tier)

bis zu 100

> 100 bis 200

> 200 bis 400

> 400 bis 600

> 600 bis 800

> 800

2,50

4,25

6,00

9,00

11,00

16,00

2,30

3,40

4,80

7,50

8,75

10,00

0,10

0,15

0,18

0,21

0,24

0,30

0,30

0,50

0,60

0,70

0,80

1,00

 

Tabelle 19 – Schafe und Ziegen

(Tabelle 7.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körpergewicht

(kg)

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2/Tier)

Mindesthöhe von Trennwänden

(m)

Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung

(m/Tier)

Trogplatz bei restriktiver Fütterung

(m/Tier)

unter 20

> 20 bis 35

> 35 bis 60

> 60

1,0

1,5

2,0

3,0

0,7

1,0

1,5

1,8

1,0

1,2

1,2

1,5

0,10

0,10

0,12

0,12

0,25

0,30

0,40

0,50

 

Tabelle 20 – Schweine und Miniaturschweine

(Tabelle 7.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Lebendgewicht

(in kg)

Mindestgröße der Unterbringung 1)

(m2)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2/Tier)

Mindestliegefläche pro Tier (unter thermoneutralen Bedingungen)

(m2/Tier)

bis 5

> 5 bis 10

> 10 bis 20

> 20 bis 30

> 30 bis 50

> 50 bis 70

> 70 bis 100

> 100 bis 150

> 150

Ausgewachsene (konventionelle) Eber

2,0

2,0

2,0

2,0

2,0

3,0

3,0

4,0

5,0

7,5

0,20

0,25

0,35

0,50

0,70

0,80

1,00

1,35

2,50

0,10

0,11

0,18

0,24

0,33

0,41

0,53

0,70

0,95

1,30

1) Schweine können unter Umständen aus Versuchs- oder veterinärmedizinischen Gründen kurzfristig in kleineren Haltungsbereichen (z.B. in einem mit Hilfe von Trennelementen unterteilten Hauptbereich) untergebracht werden, wenn beispielsweise eine individuelle Futteraufnahme erforderlich ist.

7.2. Die kürzeste Seite der Unterbringung für Einhufer sollte mindestens 1,5 mal so lang wie die Widerristhöhe des Tieres sein. Die in Gebäuden gelegenen Haltungsbereiche müssen so hoch sein, dass sich die Tiere zur vollen Größe aufbäumen können.

 

Tabelle 21 – Einhufer

(Tabelle 7.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Widerristhöhe

(m)

Mindestbodenfläche je Tier

(m2/Tier)

Mindesthöhe der Unterbringung

(m)

 

Für jedes einzeln oder in Gruppen von bis zu 3 Tieren gehaltene Tier

Für jedes in Gruppen von 4 oder mehr Tieren gehaltene Tier

Abfohlbox/Stute mit Fohlen

 

1,00 bis 1,40

> 1,40 bis 1,60

über 1,60

9,0

12,0

16,0

6,0

9,0

(2 x WH)2 1)

16

20

20

3,00

3,00

3,00

1) Um sicherzustellen, dass die Tiere ausreichend Platz haben, müssen die Raummaße für jedes einzelne Tier auf der jeweiligen Widerristhöhe (WH) basieren.

 

8. Vögel

8.1. Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards der 1. Tierhaltungsverordnung entsprechen.

8.2. Können die Mindestabmessungen entsprechend den Vorgaben der Tabelle 22 aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und über eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen müssen.

 

Tabelle 22 – Haushühner

(Tabelle 8.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körpergewicht

(g)

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindestfläche je Vogel

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(cm)

bis 200

> 200 bis 300

> 300 bis 600

> 600 bis 1 200

> 1 200 bis 1 800

> 1 800 bis 2 400

> 2 400

1,00

1,00

1,00

2,00

2,00

2,00

2,00

0,025

0,03

0,05

0,09

0,11

0,13

0,21

30

30

40

50

75

75

75

3

3

7

15

15

15

15

 

8.3. Alle Seiten der Unterbringung für Hausputen sollten mindestens 1,5 m lang sein. Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen mit geeigneten Ausgestaltungselementen und einer Mindestbodenfläche von 0,75 m2 sowie einer Mindesthöhe von 50 cm (für Vögel unter 0,6 kg Körpergewicht), 75 cm (für Vögel unter 4 kg) bzw. 100 cm (für Vögel über 4 kg) untergebracht werden. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 23 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.

 

Tabelle 23 – Hausputen

(Tabelle 8.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körpergewicht

(kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Mindestfläche je Vogel

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(cm)

bis 0,3

> 0,3 bis 0,6

> 0,6 bis 1

> 1 bis 4

> 4 bis 8

> 8 bis 12

> 12 bis 16

> 16 bis 20

> 20

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

2,00

3,00

0,13

0,17

0,30

0,35

0,40

0,50

0,55

0,60

1,00

50

50

100

100

100

150

150

150

150

3

7

15

15

15

20

20

20

20

 

Tabelle 24 – Wachteln

(Tabelle 8.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Fläche je Vogel bei Paarhaltung

(m2)

Fläche je Vogel bei Gruppenhaltung

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Troges je Vogel

(cm)

bis 150

über 150

1,00

1,00

0,5

0,6

0,10

0,15

20

30

4

4

 

8.4. Können diese Mindestabmessungen entsprechend den Vorgaben der Tabelle 25 aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen muss. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 25 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.

 

Tabelle 25 – Enten und Gänse

(Tabelle 8.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körpergewicht

(g)

Mindestgröße der Unterbringung

(m2)

Fläche je Vogel

(m2) 1)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(cm)

Enten

 

bis 300

> 300 bis 1 2002)

> 300 bis 1 200

> 3 500

2,00

2,00

2,00

2,00

0,10

0,20

0,25

0,50

50

200

200

200

10

10

15

15

Gänse

 

bis 500

> 500 bis 2 000

> 2 000

2,00

2,00

2,00

0,20

0,33

0,50

200

200

200

10

15

15

1) Dazu sollte auch ein mindestens 30 cm tiefes Wasserbecken mit einer Grundfläche von mindestens 0,5 m2 je 2 m2 Haltungsbereich gehören. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.

2) Vögel, die noch nicht flügge sind, können gegebenenfalls in Gehegen mit einer Mindesthöhe von 75 cm gehalten werden.

 

Tabelle 26 – Enten und Gänse: Mindestmaße der Wasserbecken 1)

(Tabelle 8.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

 

Fläche

(m2)

Tiefe

(cm)

Enten

0,5

30

Gänse

0,5

10 bis 30

1) Die Größen der Wasserbecken gelten pro 2 m2 Haltungsbereich. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.

8.5. Haltungsbereiche für Tauben müssen eher lang und schmal (z.B. 2 x 1 m) als quadratisch sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können.

 

Tabelle 27 – Tauben

(Tabelle 8.6 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(cm)

Mindestlänge der Sitzstange je Vogel

(cm)

bis 6

7 bis 12

für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 12

2

3

0,15

200

200

5

5

5

30

30

30

 

8.6. Haltungsbereiche für Zebrafinken müssen lang und schmal (z.B. 2 m x 1 m) sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können. Für Fortpflanzungsstudien sollten die Paare in kleineren Haltungsbereichen mit angemessener Ausgestaltung und einer Mindestbodenfläche von 0,5 m2 und einer Mindesthöhe von 40 cm untergebracht werden. Die Dauer der beengten Unterbringung muss von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden.

 

Tabelle 28 – Zebrafinken

(Tabelle 8.7 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung

(m2)

Mindesthöhe

(cm)

Mindestanzahl an Futterverteilern

bis 6

7 bis 12

13 bis 20

für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 20

1,0

1,5

2,0

0,05

100

200

200

2

2

3

1 für jeweils 6 Vögel

 

9. Amphibien

 

Tabelle 29 – Aquatische Urodela

(Tabelle 9.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge1)

(cm)

Minimale Wasseroberfläche

(cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Minimale Wassertiefe

(cm)

bis 10

> 10 bis 15

> 15 bis 20

> 20 bis 30

> 30

262,5

525

875

1 837,5

3 150

50

110

200

440

800

13

13

15

15

20

1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

 

Tabelle 30 – Aquatische Anura 1)

(Tabelle 9.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge2)

(cm)

Minimale Wasseroberfläche

(cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Minimale Wassertiefe

(cm)

unter 6

6 bis 9

> 9 bis 12

> 12

160

300

600

920

40

75

150

230

6

8

10

12,5

1) Diese Bedingungen gelten für Haltungsbecken, jedoch nicht für Becken für Zuchtzwecke (natürliche Paarung und Eiablage), zumal dazu — aus Gründen der Effizienz — kleinere individuelle Gefäße geeigneter sind. Der angegebene Raumbedarf ist für adulte Tiere der jeweiligen Größenkategorien bestimmt; juvenile Tiere und Kaulquappen werden entweder getrennt gehalten oder die Abmessungen werden nach dem Grundsatz der Skalierung angepasst.

2) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

 

Tabelle 31 – Semiaquatische Anura

(Tabelle 9.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge1)

(cm)

Mindestfläche2) der Unterbringung

(cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung3)

(cm)

Minimale Wassertiefe

(cm)

bis zu 5,0

> 5,0 bis 7,5

> 7,5

1 500

3 500

4 000

200

500

700

20

30

30

10

10

15

1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

2) Ein Drittel Landbereich, zwei Drittel Wasserbereich, ausreichend zum Untertauchen.

3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

 

Tabelle 32 – Semi-terrestrische Anura

(Tabelle 9.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge1)

(cm)

Mindestgröße der Unterbringung2)

(cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung3)

(cm)

Minimale Wassertiefe

(cm)

bis 5,0

> 5,0 bis 7,5

> 7,5

1 500

3 500

4 000

200

500

700

20

30

30

10

10

15

1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen.

3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

 

Tabelle 33 – Arboreale Anura

(Tabelle 9.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge1)

(cm)

Mindestgröße der Unterbringung2)

(cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung3)

(cm)

bis zu 3,0

über 3,0

900

1 500

100

200

30

30

1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.

2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen. 3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

10. Reptilien

 

Tabelle 34 – Aquatische Schildkröten

(Tabelle 10.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge1)

(cm)

Minimale Wasseroberfläche

(cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Minimale Wassertiefe

(cm)

bis zu 5

> 5 bis 10

> 10 bis 15

> 15 bis 20

> 20 bis 30

> 30

600

1 600

3 500

6 000

10 000

20 000

100

300

600

1 200

2 000

5 000

10

15

20

30

35

40

1) Gemessen in gerader Linie vom vorderen bis zum hinteren Ende des Panzers.

 

Tabelle 35 – Terrestrische Schlangen

(Tabelle 10.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie)

Körperlänge1)

(cm)

Mindestbodenfläche

(cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung2)

(cm)

bis 30

> 30 bis 40

> 40 bis 50

> 50 bis 75

> 75

300

400

600

1 200

2 500

150

200

300

600

1 200

10

12

15

20

28

1) Gemessen vom Maul bis zum Schwanz.

2) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.