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Änderung der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung


Published: 2013-01-02
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996841/nderung-der-entgeltfortzahlungs-zuschussverordnung.html

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14. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung) geändert wird

Auf Grund des § 53b Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung), BGBl. II Nr. 64/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „für höchstens 42 Tage“ durch den Ausdruck „für höchstens 42 Kalendertage“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Höhe der Zuschüsse ist mit dem Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG begrenzt. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung der Zuschüsse die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.“

3. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 14/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; § 4 Abs. 3 ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.“

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