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Telekom-Bezügeverordnung 2013


Published: 2013-01-07
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996835/telekom-bezgeverordnung-2013.html

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20. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Telekom-Bezügeverordnung 2013)

Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 6. Dezember 2012 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt:

1.

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt. Die Fixbeträge gemäß § 103 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 werden um 2,63% angehoben.

2.

Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 3 festgesetzt.

§ 2. Die Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80.

§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:

Für

einen Werktag € 26,-

Für

einen Sonn- und Feiertag € 42,-

§ 4. Für alle anderen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass zur Ermittlung der Beträge weiterhin der am 1.1.2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind € 1.799,75, zugrunde gelegt wird.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Ametsreiter