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Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013 – PersKapCoVo 2013


Published: 2013-01-09
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996822/personalkapazittscontrollingverordnung-2013--perskapcovo-2013.html

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24. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst über das Controlling der Personalkapazitäten (Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013 – PersKapCoVo 2013)

Auf Grund des § 44 Abs. 10 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Das Personalkapazitätscontrolling umfasst alle Maßnahmen, die der Unterstützung der Planung, Umsetzung und Kontrolle der Personalsteuerung des Bundes dienen und beinhaltet jedenfalls:

1.

das Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und des Personalplanes sowie

2.

das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst als Beitrag zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

(2) Der Begriff Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) ist als Messgröße des tatsächlichen Personaleinsatzes anzusehen, für den zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand bezahlt werden.

(3) Die bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 legen den maximalen Personalstand in Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) je haushaltsleitendem Organ gemäß § 6 BHG 2013 in einem Finanzjahr fest. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 haben dafür zu sorgen, dass diese bindenden Zielwerte gemäß § 44 Abs. 3 BHG 2013 mit Ende des Finanzjahres, jeweils zum 31. Dezember, erfüllt oder unterschritten sind.

(4) Die im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen je Untergliederung setzen die Maximalzahl an besetzbaren Planstellen für jeden Tag des Jahres fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.

Ziele und Aufgaben

§ 2. (1) Ziel des Personalkapazitätscontrollings ist es, insbesondere die Einhaltung der personalwirtschaftlichen Zielsetzungen der Bundesregierung zu erreichen. Jedenfalls einzuhalten sind folgende Obergrenzen:

1.

die im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Grundzüge des Personalplanes,

2.

die Planstellen je Untergliederung in qualitativer und quantitativer Hinsicht gemäß jeweils geltendem Bundesfinanzgesetz sowie

3.

die jeweils geltenden bindenden Zielwerte gemäß § 44 Abs. 3 BHG 2013.

(2) Um die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 gewährleisten zu können, ist ein ressortinternes Personalkapazitätscontrolling von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 durchzuführen.

(3) Das Personalkapazitätscontrolling hat die Steuerung des Personaleinsatzes zu unterstützen und soll möglichst frühzeitig die personellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Entwicklung der Planstellen, der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten erkennbar machen sowie Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausarbeiten.

(4) Im Rahmen des Personalkapazitätscontrollings sind regelmäßig Meldungen nach § 4 Abs. 4 und 5, § 5 und § 6 von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 an den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin zu übermitteln. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

Organisation und Durchführung

§ 3. (1) Das ressortübergreifende Personalkapazitätscontrolling wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durchgeführt und dient als Unterstützung für eine bundesweite Personalsteuerung. Das ressortinterne Personalkapazitätscontrolling wird von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 durchgeführt.

(2) Das ressortinterne Personalkapazitätscontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich einer Untergliederung einzurichten und umfasst die Personalsteuerung von der Zentralstelle bis zur nachgeordneten Dienststelle. Das Personalkapazitätscontrolling hat sowohl die Organisationssicht als auch die Budgetsicht (Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets) abzubilden.

(3) Für die Durchführung des Personalkapazitätscontrollings ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Personalkapazitätscontrolling sind insbesondere den Personalinformationssystemen oder anderen Systemen zu entnehmen.

(4) Allfällige im Vergleich zu den §§ 4, 5 und 6 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Personalkapazitätscontrollings sind von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 zu koordinieren und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Zusammenführung und Interpretation der Daten des Personalkapazitätscontrollings auf Bundesebene obliegt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(6) Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß § 4 Abs. 2 und 3 für das Finanzjahr vom Nationalrat kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge durch das Bundesgesetz gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG getroffen wurde, so ist der zuletzt beschlossene Personalplan den Controllingberichten zu Grunde zu legen.

Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und des Personalplanes

§ 4. (1) Das ressortübergreifende Controlling der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente insbesondere im Zusammenhang mit den bindenden Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und den im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen je Untergliederung erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler im Zuge der Erstellung der Monats-, Quartals- und Jahresberichte gemäß Abs. 2 und 3 bzw. der Berichte über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes gemäß Abs. 5.

(2) Der Jahresbericht hat Personalstandsdaten jeweils zum Stichtag des 31. Dezember sowie durchschnittliche Personalstände des abgelaufenen Kalenderjahres auszuweisen und ist bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 weiterzuleiten. Weitere, jedenfalls im Jahresbericht zu berücksichtigende, Inhalte sind:

1.

eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG,

2.

eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der Planstellenobergrenzen für das laufende Finanzjahr je Untergliederung,

3.

Fluktuationsdaten,

4.

die Anzahl der Pensionierungen und das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbeamtinnen und -beamten,

5.

die Anzahl von Bundesbediensteten mit vertraglichem und öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis sowie

6.

der Personal- und Pensionsaufwand gemäß § 6 Abs. 2.

(3) Die Monats- und Quartalsberichte haben Personalstandsdaten jeweils zum Stichtag des 1. des abgelaufenen Kalendermonats auszuweisen und sind bis zum 5. des zweitfolgenden Monats an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 weiterzuleiten. Weitere, jedenfalls in den Monatsberichten zu berücksichtigende, Inhalte sind:

1.

eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013,

2.

eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der Planstellenobergrenzen für das laufende Finanzjahr je Untergliederung sowie

3.

der Personal- und Pensionsaufwand gemäß § 6 Abs. 3.

In den Quartalberichten sind jedenfalls darüber hinausgehend die Anzahl der Pensionierungen sowie das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbeamtinnen und -beamten zu berichten.

(4) Im Zuge der Erstellung der Quartalsberichte haben die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis spätestens zum Ende des jeweiligen Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September) eine begründete Prognose über die zukünftige Personalstandsentwicklung in Vollbeschäftigtenäquivalenten zum 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres elektronisch zu übermitteln.

(5) Der Bericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung halbjährlich vorzulegen:

a)

Im Halbjahresbericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist der Personalstand mit Stichtag 1. Juni den Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 bis spätestens zum Ende des 3. Quartals des aktuellen Jahres gegenüberzustellen.

b)

Im Jahresbericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist der Personalstand mit Stichtag 31. Dezember den Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013bis spätestens zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres gegenüberzustellen. Bei Nichterreichung der Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis spätestens zum 10. Februar des Folgejahres eine Begründung zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.

(6) Das Controlling der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente insbesondere im Zusammenhang mit den bindenden Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und den im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen umfasst folgende Berichtspflichten:

1.

Soll-Ist-Vergleiche und

2.

Abweichungsanalysen.

Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst als Beitrag zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen

§ 5. (1) Das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst erfolgt insbesondere durch den Bericht an die Bundesregierung in Bezug auf die Zielsetzung und -einhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ gemäß § 6 BHG 2013.

(2) Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler alle zwei Jahre die Ziele des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen gemäß Tabelle F des Personalplanes (Anlage IV des Bundesfinanzgesetzes) im Zuge der Erstellung des Personalplanes zu übermitteln.

(3) Der Bericht in Bezug auf die Zielsetzung und Zieleinhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ ist von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler bis spätestens zum Ende des 2. Quartals des Folgejahres der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Bei Nichterreichung der Ziele hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler spätestens bis Ende des 1. Quartals des Folgejahres nach Zielüberschreitung eine Begründung in elektronischer Form zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.

Berichtswesen über den Personal- und Pensionsaufwand

§ 6. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Daten zum Personal- und Pensionsaufwand des Bundes auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

(2) Im Jahresbericht gemäß § 4 Abs. 2 ist der Personalaufwand in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen und davon jedenfalls gesondert darzustellen: Aufwand für Geldbezüge, Auslandszulagen, sonstige Aufwandsentschädigungen, Vergütungen für Nebentätigkeit, sonstige Mehrdienstleistungen, Überstundenvergütungen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Geldaushilfen und Leistungsprämien, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Dienstgeberbeiträge sowie Sozialleistungen und Dotierungen von Rückstellungen gemäß Kontenplanverordnung 2013, BGBl. II Nr. 74/2012. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.

(3) Der Personalaufwand für die Monats- und Quartalsberichte gemäß § 4 Abs. 3 ist jedenfalls zu untergliedern in Bezüge, sonstige Mehrdienstleistungen, sowie Überstundenvergütungen und ist in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen. Für die Quartalsberichte ist außerdem eine Prognose über den Personalaufwand und den Pensionsaufwand zu übermitteln. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.

(4) Der Personal- und Pensionsaufwand für den Jahresbericht ist bis spätestens zum 10. Februar des nachfolgenden Finanzjahres und der Personal- und Pensionsaufwand für die Monats- und Quartalsberichte sind bis spätestens zum 20. des folgenden Monats an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler auf elektronischem Weg weiterzuleiten.

Übergangsbestimmungen

§ 7. Die Zielwerte gemäß § 5 Abs. 2 sind von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Zuge der Personalplanerstellung 2014 für das Jahr 2017 zu melden.

Heinisch-Hosek