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Änderung der Lösungsmittelverordnung 2005


Published: 2013-01-10
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996821/nderung-der-lsungsmittelverordnung-2005.html

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25. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Lösungsmittelverordnung 2005 geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie des § 78 Abs. 2, 2a und 2b des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung organischer Lösungsmittel (Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005), BGBl. II Nr. 398/2005 wird, wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge „eine Zubereitung – einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Zubereitungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten –, die “ durch die Wortfolge „ein Gemisch – einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten –, das“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Für die Prüfung der Einhaltung der im Anhang B jeweils festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt sind die folgenden im Anhang C angeführten Analysemethoden (Normen) verbindlich:

1.

ÖNORM EN ISO 11890-2 (2002) – „Beschichtungsstoffe-Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt), Teil 2: Gaschromatographisches Verfahren“ in der im Anhang C festgelegten Fassung der Veröffentlichung,

2.

ÖNORM EN ISO 11890-1 (2002) – „Beschichtungsstoffe-Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt), Teil 1: Differenzverfahren“ in der im Anhang C festgelegten Fassung der Veröffentlichung,

3.

ASTM D 2369 (2003) – „Standard Test Method for Volatile Content of Coatings“ in der im Anhang C festgelegten Fassung der Veröffentlichung.

Die vorstehend angeführten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien erhältlich.“

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 6 und der Anhang C in der Fassung BGBl. II Nr. 25/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

4. Dem Text des § 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2013 ist die Richtlinie 2010/79/EU zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 304 vom 20.11.2010, S. 18 umgesetzt.“

5. Anhang C lautet: