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Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013


Published: 2013-01-10
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996820/abschluss-von-versicherungsvertrgen-durch-die-bundesverwaltung-gem--70-abs.-5-bhg-2013.html

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26. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über den Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

Auf Grund des § 70 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Organe des Bundes.

(2) Für Bestandteile des Bundesvermögens gilt der Grundsatz der Nichtversicherung.

Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtversicherung

§ 2. (1) Ein Versicherungsvertrag über Bestandteile des Bundesvermögens darf gemäß § 70 Abs. 2 BHG 2013 abgeschlossen werden, wenn

1.

der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,

2.

die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,

3.

ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestand gefährdet erscheint oder

4.

durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.

(2) Besonders wertvoll ist ein Bestandteil des Bundesvermögens, wenn dieser einen besonderen ideellen Wert darstellt, nicht wiederbeschafft werden kann oder zwar wiederbeschafft werden kann, aber sein gemeiner Wert gemäß § 10 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG. 1955), BGBl. I Nr. 148, eine Million Euro übersteigt.

(3) Die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013 sind insbesondere dann als in höherem Maße erfüllt anzusehen, wenn der Abschluss eines Versicherungsvertrages zum klaren, überwiegenden wirtschaftlichen Vorteil des Bundes im Einzelfall erfolgt oder besondere Umstände den Abschluss eines solchen Vertrages geboten erscheinen lassen.

2. Abschnitt

Sonderregelungen

Versicherung von Liegenschaften des Bundes

§ 3. (1) Für Liegenschaften, Gebäude und Superädifikate im Eigentum des Bundes ist insbesondere eine Versicherung über die gesetzliche Haftpflicht im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 5 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981 idF BGBl. I Nr. 218/2011, abzuschließen und mit Ausnahme von unbebauten Liegenschaften auch eine Feuerversicherung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 MRG, wenn aufgrund vertraglicher, gesetzlicher oder behördlicher Regelungen mehr als die Hälfte der Versicherungsprämien auf eine außerhalb der Bundesverwaltung stehende physische oder juristische Person überwälzt werden kann. Weiters können in den vorstehend genannten Fällen eine Versicherung gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden sowie die gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 MRG vorgesehenen Versicherungen abgeschlossen werden. Wird die gesamte Liegenschaft oder ein gesamtes Gebäude oder Superädifikat von einer einzigen Nutzerin oder einem einzigen Nutzer ausschließlich genutzt, so kann die Versicherungspflicht auf diese Nutzerin oder diesen Nutzer überwälzt werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Ansprüche des Bundes durch diese Versicherung gedeckt werden. Die Versicherungspflicht entfällt, sofern bereits eine entsprechende Versicherung besteht.

(2) In jenen Fällen, in denen bei Liegenschaften, Gebäuden und Superädifikaten im Eigentum des Bundes die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Versicherungsprämie überwälzt werden kann, entscheidet die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen über entsprechenden Vorschlag des zuständigen haushaltsleitenden Organs (§ 6 BHG 2013) über den Abschluss einer Versicherung.

(3) Die Aufteilung der Tragung der Versicherungsprämie hat - sofern keine abweichenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bestehen - in sinngemäßer Anwendung des § 17 MRG zu erfolgen und ist nach den Nutzflächen, den Nutzwerten oder der Verursachung festzulegen.

(4) Werden Liegenschaften, Gebäude und Superädifikate im Eigentum des Bundes von einem oder mehreren Ländern zu mehr als 50 Prozent benützt, gelten hinsichtlich der Versicherung die zwischen dem Bund und dem jeweiligen Land oder den jeweiligen Ländern getroffenen Vereinbarungen über die Erhaltung und Verwaltung.

Versicherung von Kraftfahrzeugen des Bundes

§ 4. (1) Für Kraftfahrzeuge des Bundes ist gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 1967/267 idF BGBl. I Nr. 50/2012, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(2) Beim Abschluss von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen können, sofern dies für den Bund voraussichtlich die wirtschaftlichere Vorgangsweise darstellt, Tarife vereinbart werden, die das Bonus-Malus-System beinhalten.

(3) Voll- und Teilkasko- sowie Insassenunfallversicherungen für Kraftfahrzeuge des Bundes dürfen nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 abgeschlossen werden.

3. Abschnitt

Abschluss und Überprüfung von Versicherungsverträgen

Abschluss von Versicherungsverträgen

§ 5. (1) Versicherungsverträge dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abgeschlossen werden.

(2) Die Laufzeit eines solchen Vertrages ist der Eigenart des Versicherungsgegenstandes und des Risikos entsprechend so zu vereinbaren, dass der betreffende Versicherungsvertrag, sobald er entbehrlich wird, ohne nachteilige Kostenfolgen für den Bund aufgekündigt werden kann.

(3) Die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ist erforderlich, wenn

1.

es sich um den Abschluss einer Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 handelt,

2.

dies durch die Haushaltsvorschriften, insbesondere durch die Bestimmungen der aufgrund der § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 6, § 61 Abs. 2, § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 Z 3 lit. b BHG 2013 von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung (Vorhabensverordnung) in Ansehung des jährlichen Prämienaufwandes angeordnet ist oder

3.

Zweifel über das Vorliegen der für allfällige Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtversicherung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 bestehen.

(4) Sofern nicht ein Vergabeverfahren gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, durchzuführen ist, sind vor Abschluss eines Versicherungsvertrages Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte von mindestens drei zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen einzuholen. Die eingeholten Angebote und unverbindlichen Preisauskünfte sind aktenmäßig zu dokumentieren.

Überprüfung von Versicherungsverträgen

§ 6. Abgeschlossene Versicherungsverträge sind periodisch, mindestens jährlich, jedenfalls aber vor einer allfälligen Verlängerung auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Aufrechterhaltung zu überprüfen und das diesbezügliche Ergebnis aktenmäßig zu dokumentieren. Entbehrlich gewordene Versicherungsverträge sind zum nächstmöglichen Termin aufzukündigen.

4. Abschnitt

Versicherung von bundesfremdem Vermögen

Versicherung von nicht bundeseigenen Vermögensbestandteilen

§ 7. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.

Haftung für Leihgaben an den Bund

§ 8. (1) Für im Rahmen der Bundesverwaltung gelegentlich übernommene, nicht im Eigentum des Bundes stehende unverbrauchbare Sachen zum unentgeltlichen Gebrauch auf eine bestimmte Zeit (Leihgaben) haftet der Bund gemäß §§ 978 bis 980 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.

(2) Für den Fall, dass der Haftungsumfang gemäß Abs. 1 im konkreten Anlassfall als nicht ausreichend erachtet wird, können auch Haftungen übernommen werden, die über den Umfang der Bestimmungen der §§ 978 bis 980 ABGB hinausgehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer für den Bund wirtschaftlich vertretbaren Begrenzung des Haftungsausmaßes ist für derartige (erweiterte) Haftungen des Bundes als Entlehner eine entsprechende Haftungsklausel laut Anlage zu vereinbaren.

(3) Vor Abgabe einer derartigen Haftungserklärung ist in jedem Fall mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.

Versicherungsverträge zugunsten Dritter

§ 9. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zugunsten Dritter. Solche Versicherungen dürfen grundsätzlich nicht abgeschlossen werden, wenn bereits ein Versicherungsschutz oder eine sonstige gesetzliche oder vertragliche Haftung anderer Rechtspersonen für derartige Risken besteht.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Richtlinien für den Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 58 Abs. 5 BHG, AÖF Nr. 148/1992 idF AÖF Nr. 305/1993, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Fekter