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Pensionsfonds-Überleitungsgesetz – PF-ÜG


Published: 2013-01-10
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996816/pensionsfonds-berleitungsgesetz--pf-g.html

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4. Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Pensionsfonds-Überleitungsgesetz – PF-ÜG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

 

1

Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

2

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

5

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

6

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

 

Artikel 1

Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG, BGBl. Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2009 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt.“

2. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können;“

3. § 24 Abs. 3 Z 4 wird aufgehoben.

4. Die §§ 29, 29a und 31 werden aufgehoben.

5. § 30 erhält die Überschrift „Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen“; sein Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.“

6. § 52 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder durch Umlagen zu bedecken.“

7. Nach § 77 Abs. 4c werden folgende Abs. 4d und 4e angefügt:

„(4d) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 30 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 78 bis 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4e) Die §§ 24 Abs. 3 Z 4, 29, 29a und 31 treten mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft.“

8. § 78 erhält die Bezeichnung „§ 81“ und nach § 77 werden folgende §§ 78, 79 und 80 eingefügt:

Kapitalübertragung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

§ 78. (1) Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ist verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2013 das realisierte Vermögen des Pensionsfonds mit der Maßgabe ordentlicher und wirtschaftlich angemessener Verwaltung des Pensionsfonds zu überweisen.

(2) Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ist verpflichtet, bei der Realisierung des Vermögens innerhalb angemessener Frist den bestmöglichen Erlös zu erzielen.

(3) Vor Verkauf unbeweglichen Vermögens ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu hören. Innerhalb von einer Woche hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit gegen den beabsichtigten Verkauf Einspruch zu erheben. Bei Einspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen einen Verkauf verlängert sich die Frist gemäß Abs. 1 für diesen Vermögensteil.

(4) Bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für den laufenden Betrieb der Abwicklung des Pensionsfonds erforderlich ist, ist erst nach Abschluss der Abwicklung durch die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu verwerten und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Das für die Abwicklung des Pensionsfonds erforderliche Vermögen ist im Geschäftsplan festzulegen.

(5) Die §§ 27 bis 37 des am 82. Kammertag am 18. Juni 2004 beschlossenen und am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung vom 25. Oktober 2012, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, und jene Bestimmungen dieses Statuts, auf die in den §§ 27 bis 37 verwiesen wird, gelten als Bundesgesetz weiter.

Auflösung des Pensionsfonds

§ 79. (1) Der Pensionsfonds ist nach vollständiger Realisierung und Übertragung seines Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufgelöst.

(2) Die Beitragspflicht für den Pensionsfonds endet mit 31. Dezember 2012.

Auflösung des Sterbekassenfonds

§ 80. (1) Der Sterbekassenfonds ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.

(2) Die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet am 31. Dezember 2013.

(3) Bei Auflösung des Sterbekassenfonds ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.

Artikel 2

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

Das Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen:

1.

der Ehepartner oder eingetragene Partner,

2.

Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und

3.

Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.“

2. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

§ 34a. Im Sinne des § 33 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“

1.

den Ehegatten,

2.

den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,

3.

die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und

4.

die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 15 lautet:

„15.

die nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG pflichtversicherten ZiviltechnikerInnen;“

2. Im § 7 Z 1 lit. g entfällt der Ausdruck „und die Berufsanwärter“.

3. Nach § 669 wird folgender § 670 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013

§ 670. Die §§ 5 Abs. 1 Z 15 und 7 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (13. Novelle zum FSVG)

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet: