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Änderung des Artikels 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 betreffend die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der "Körperschaften öffentlichen Rechts"


Published: 2013-01-10
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996815/nderung-des-artikels-34-des-budgetbegleitgesetzes-2001--betreffend-die-steuerlichen-sonderregelungen-fr-die-ausgliederung-von-aufgaben-der-%2522krpersch.html

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5. Bundesgesetz, mit dem der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 betreffend die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der „Körperschaften öffentlichen Rechts“ geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung „§ 4“ und es wird folgender § 2 eingefügt:

§ 2. § 1 ist sinngemäß auf alle durch die Rückgängigmachung von Ausgliederungen und Übertragungen, die von § 1 erfasst waren, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt dies erst nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994. Darüber hinaus unterliegen diese Vorgänge insoweit nicht der Körperschaftsteuer (Einkommensteuer), als Wirtschaftsgüter dem Beteiligungsverhältnis entsprechend auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts rückübertragen werden; dabei sind für die rückübertragenen Wirtschaftsgüter die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortzuführen.“

2. § 3 lautet:

§ 3. § 1 ist sinngemäß auf alle auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Wenn durch eine solche Zusammenlegung ein Rechtsvorgang verwirklicht wird, der gemäß § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 – GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309, der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann die Abgabenerklärung gemäß § 10 GrEStG 1987 in der geltenden Fassung abweichend von § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 in der geltenden Fassung auch durch die in § 9 GrEStG 1987 in der geltenden Fassung genannten Personen vorgelegt und elektronisch übermittelt werden. Ertragsteuerrechtlich gelten auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften übertragene Wirtschaftsgüter als unentgeltlich übertragen.“

Fischer

Faymann