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Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2012)


Published: 2013-01-17
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996788/nderung-der-austro-control-gebhrenverordnung-%2528acgv-novelle-2012%2529.html

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30. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2012)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2010, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.“

2. Der II. Abschnitt lautet:

II. Abschnitt

   

Gebühr

I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

   
     

1.

Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung

   

a)

PPL (gemäß ZLPV)              

193

 

b)

PPL

240

c)

CPL               

433

d)

ATPL oder MPL              

675

e)

PHPL (nicht gemäß JAR FCL)              

240

f)

CHPL (nicht gemäß JAR FCL)              

433

g)

Sonstige (zB Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)               

337

h)

Klassenberechtigungen              

97

i)

Musterberechtigungen für

   

                            i)              Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

433

                            ii)              Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

578

                            iii)              Luftfahrzeuge über 20.000 kg

722

k)

IR

193

l)

Lehrberechtigungen für

   

i)

FI, SFI

289

ii)

CRI, IRI, STI

240

iii)

TRI

385

iv)

MCCI

193

v)

Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)

289

vi)

MI

97

vii)

FTI

385

viii)

Ausbildungen außerhalb des Hoheitsgebietes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

240

ix)

Sonstige               

240

m)

Prüfer

   

i)

TRE              

289

ii)

CRE, SFE, FE, IRE              

240

iii)

FIE              

385

n)

Sprechfunk              

144

o)

Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 593/2012, ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38               

578

p)

Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse              

433

q)

Bergflugberechtigung              

97

r)

Testflugberechtigung              

385

s)

Kunstflugberechtigung              

97

t)

Schleppflugberechtigung              

97

u)

Nachtflugberechtigung              

97

2.

Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf

   

a)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug)

97

b)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e              

80

c)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f              

144

d)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g              

112

e)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)              

97

f)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)              

80

g)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)

47

h)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o              

320

i)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p              

161

3.

Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.

   

3a.

Prüfungstaxe für die Prüfung von

   

a)

Piloten gemäß den §§ 23, 24 und 25 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der

   

1.

Privatpilotenlizenz              

12

2.

Instrumentenflugberechtigung               

26

3.

Berufspilotenlizenz und Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten               

26

4.

Linienpilotenlizenz              

31

b)

Luftfahrzeugwarten

   

i)

für die theoretische Prüfung              

23

ii)

für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster              

23

c)

Luftfahrzeugwarten I. Klasse

   

i)

für die theoretische Prüfung

57

ii)

für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

57

d)

Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

112

e)

Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003

   

i)

für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag              

57

ii)

für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster              

57

f)

Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern              

30-90

g)

Flugdienstberatern              

114

3b.

Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von

   

a)

Piloten gemäß den §§ 23, 24 und 25 ZLPV 2006 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a lit. a 1 bis 4 genannten Beträge

   

b)

Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, jeweils die in TP 3a lit. b, c und e genannten Beträge

   

c)

Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals, Sonderpiloten und Flugdienstberatern jeweils die Hälfte der in TP 3a lit. d, f und g genannten Beträge

   

4.

Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages

   

5a.

Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge

   

5b.

Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein gemäß JAR-FCL 1 oder JAR-FCL 2 verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge

   

6.

Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)

   

a)

PPL              

144

b)

CPL              

289

c)

ATPL              

385

7.

Übertragung der Lizenz nach Österreich (FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – d jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.

   

8.

Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen

   

a)

gemäß TP 1 lit. a, b und e              

193

b)

gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p              

385

9.

Sammelanerkennungen

Pro Stück

97

10.

Sonstige Amtshandlungen

   

a)

Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)              

65

b)

Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung              

65

c)

Zuweisung eines Prüfers

128

d)

Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung              

97

e)

Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens              

65

11.

Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME)              

1.606

11a.

Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92               

3.106

11b.

Anerkennung der Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen eines anderen Mitgliedstaates               

500

12.

Neuerliche Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen              

643

12a.

Neuerliche Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

1.643

12b.

Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012, ABl. Nr. L 100 vom 05.04.2012 S. 1 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92               

65

12c.

Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses               

65

13.

Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in den der Behörde vorbehaltenen Fällen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

161

14.

Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse              

   

a)

Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses

112

b)

Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses              

65

15.

Flugmedizinische Lehrgänge               

   

a)

Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang)

320

b)

Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

161

16.

Eintragung von Fachärzten und Flugpsychologen (§ 7 Abs. 7 ZLPV 2006)              

320

16a.

Bescheinigung der Sprachkompetenz

   

a)

Level 4

128

b)

Level 5

128

c)

Level 6

128

     

II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen

     

17.

Genehmigung oder Registrierung einer Zivilluftfahrerschule zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (davon ausgenommen TP 17 lit. a)

   

a)

Registrierte Zivilluftfahrerschule              

427

b)

TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055              

2.569

c)

FTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055              

4.282

d)

Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind              

2.141

e)

ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011               

2.569

f)

ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011              

4.282

18.

Genehmigung von zusätzlichen Luftfahrzeugen zur Verwendung im Rahmen einer FTO oder TRTO zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

320

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

536

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

1.070

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

2.141

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

5.353

18a.

Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

pro Lehrgang              

320

b)

pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm              

320

18b.

Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

pro Lehrgang              

161

b)

pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm              

161

19a.

Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule

260

19b.

Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (davon ausgenommen TP 19b lit. a)

   

a)

Registrierte Zivilluftfahrerschule              

214

b)

TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055              

1.284

c)

FTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055              

2.141

d)

Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind              

1.070

e)

ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011               

1.284

f)

ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011                            

2.141

20.

Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

1.284

20a.

Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

857

20b.

Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Assessment Body – LAB)               

   

a)

für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

320

b)

für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

161

20c.

Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 100 vom 05.04.2012 S. 1              

   

a)

für die Genehmigung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

4.282

b)

für die Änderung der Genehmigung gemäß lit. a) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

2.141

     

III. Luftfahrtunternehmen

   

21.

Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln

1.

von Flugzeugen der Performance Class B

   

i)

bis einschließlich 5.700 kg              

2.141

ii)

von 5.701 bis 20.000 kg              

3.212

iii)

über 20.000 kg              

4.282

2.

von Hubschraubern der Performance Class 3

   

                            i)              bis einschließlich 3.175 kg              

2.141

                            ii)              über 3.175 kg              

3.212

b)

für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln

1.

von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C

   

                            i)              bis einschließlich 5.700 kg              

7.493

                            ii)              von 5.701 bis 20.000 kg              

9.635

                            iii)              über 20.000 kg              

11.775

2.

von Hubschraubern der Performance Class 2

   

                            i)              bis einschließlich 3.175 kg              

7.493

                            ii)              über 3.175 kg              

9.635

c)

für den Betrieb

1.

von Flugzeugen der Performance Class A

   

                            i)              bis einschließlich 5.700 kg              

8.563

                            ii)              von 5.701 bis 20.000 kg              

10.705

                            iii)              von 20.001 bis 50.000 kg              

16.058

                            iv)              von 50.001 bis 150.000 kg              

26.762

                            v)              über 150.000 kg              

37.467

2.

von Hubschraubern der Performance Class 1

   

                            i)              bis einschließlich 3.175 kg              

8.563

                            ii)              über 3.175 kg              

10.705

22a.

Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)              

260

22b.

Erstmalige Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt

   

22c.

Änderung der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

23a.

Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt

260

23b.

Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt

   

24.

Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

214

25.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

26.

Bewilligung der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten              

536

27.

Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV)              

1.284

27a.

Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

427

27b.

Ausstellung eines Duplikates               

   

a)

eines AOC              

107

b)

von Operations Specifications              

65

     

IV. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät

   
     

28.

Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge              

97

29.

entfällt               

   

30.

Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

161

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

268

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

536

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

1.070

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

2.677

31.

Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge

   

32.

Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

97

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

161

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

225

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

482

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.284

33.

Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.

   

34.

Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

214

35.

Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

214

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

427

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

536

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

643

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

857

36.

Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.

   

37.

Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau              

427

38.

Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

107

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

161

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

214

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

268

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

320

f)

Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen)              

107

39.

Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

214

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

427

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

857

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

1.070

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.284

40.

Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach JAR-FSTD für

   

a)

BITD              

835

b)

FNPT1              

1.606

c)

FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC              

3.212

d)

FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC              

6.423

e)

FTD              

10.598

f)

FFS              

16.058

41.

Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.

   

42.

Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

214

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

320

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

427

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

643

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.284

43.

Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

161

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

214

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

320

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

482

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

643

44.

Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 51) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2010, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 472,5 kg              

1.070

b)

Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg              

2.141

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

4.282

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

8.563

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

12.846

f)

Turbinentriebwerke              

6.423

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät              

857

44a.

Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau              

2.141

45.

Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 472,5 kg              

107

b)

Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg              

161

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

320

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

643

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.284

f)

Turbinentriebwerke              

643

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät              

107

46.

Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 472,5 kg              

54

b)

Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg              

85

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

161

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

320

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

643

f)

Turbinentriebwerke              

320

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät              

85

47.

Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. des Prüfscheines, jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde              

320

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

643

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

2.569

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

9.848

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

19.697

f)

Luftfahrtgerät              

427

g)

Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle              

214

48.

Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

214

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

427

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

1.713

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

3.426

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

6.851

49.

Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

107

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

214

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

857

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

1.713

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

3.426

50.

Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

107

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

161

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

320

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

482

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

643

51.

Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

643

52.

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn der europarechtlichen Vorschriften (zB Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

320

53.

Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

107

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

161

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

320

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

482

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

643

54.

Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)              

32

55a.

Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 5.700 kg              

161

b)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

482

c)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

643

55b.

Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 5.700 kg              

320

b)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

536

c)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

750

56.

Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

57.

Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

107

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

161

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

320

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

482

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

643

58.

Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

214

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

320

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

427

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

643

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

857

59.

Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden              

107

     

V. Luftfahrttechnische Betriebe

   
     

60.

Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

427

b)

Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten              

643

c)

Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten              

857

d)

Betriebe über fünfzig Bediensteten              

1.284

61.

Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

643

b)

Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten              

1.284

c)

Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten              

1.713

d)

Betriebe über fünfzig Bediensteten              

2.141

62.

Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

63.

Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.

   

64.

Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung), ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1. zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

1.284

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten              

1.927

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten              

2.355

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten              

2.784

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten              

3.426

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten              

4.282

g)

Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten              

5.353

65.

Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

66.

Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.

   

67.

Erteilung der Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg              

1.070

b)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg              

1.499

c)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg              

2.141

d)

Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

2.784

68.

Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg              

643

b)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg              

1.070

c)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg              

1.499

d)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

2.141

69.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Ergänzungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

320

69a.

Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg              

427

b)

Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg              

857

c)

Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.499

d)

Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg              

427

e)

Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.070

f)

Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.00 kg              

427

70.

Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg              

107

b)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg              

161

c)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg              

214

d)

Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

289

71.

Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

643

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten              

857

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten              

1.284

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten              

1.713

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten              

2.569

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten              

3.639

g)

Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten              

5.139

72.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

73.

Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

857

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten              

1.070

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten              

1.713

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten              

2.569

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten              

3.854

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten              

5.139

g)

Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten              

6.423

74.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

74a.

Überwachung eines nach Titel 14 des United States Code of Federal Regulations, Teil 145 (FAR 145) bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß Anhang 2, 4. des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.

   

74b.

Erteilung einer Zulassungsempfehlung an die FAA für einen Instandhaltungsbetrieb nach FAR 145 gemäß Anhang 2, 4. des Abkommens zwischen den Vereinigen Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

   

75.

Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind              

278

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

643

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

963

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

1.927

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

2.890

f)

Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

3.854

76.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

77.

Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind              

278

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

643

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

963

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

1.927

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

 

2.890

f)

Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

 

 

3.854

78.

Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.

 

 

 

 

79.

Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für

 

 

 

 

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete

278

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

643

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

963

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

1.927

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

2.890

f)

Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten

3.854

80.

Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.

 

 

 

 

81.

Ausstellung eine Duplikates für Betriebsgenehmigungen

107

 

 

 

 

 

 

VI. Besondere Bewilligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

82.

Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

 

 

 

a)

Erstbewilligung              

320

b)

Änderung              

80

 

83.

Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

 

 

 

 

a)

Erstbewilligung              

320

b)

Änderung              

80

 

84.

Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für

 

 

 

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

107

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

214

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

427

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

643

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

857

 

85.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage

 

 

 

 

a)

Bis zu 3 Tagen              

320

b)

Über 3 Tage              

643

86.

Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren

562

 

87.

Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilem Luftfahrtgerät, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

 

 

 

a)

Für den Einzelfall              

128

b)

Für mehrere Fälle              

353

88.

Bewilligung von Modellflügen innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

 

107

 

89.

Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. Luftfahrtgesetz – LFG (§ 3 Grenzüberflugsverordnung – GÜV)

 

 

 

 

 

Für den Einzelfall

 

 

 

 

a)

Luftfahrzeuge bis 2.000 kg              

47

b)

Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg              

97

c)

Luftfahrzeuge über 5.700 kg              

193

 

Für mehrere Fälle

 

 

 

 

d)

Luftfahrzeuge bis 2.000 kg              

97

e)

Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg              

193

f)

Luftfahrzeuge über 5.700 kg              

385

90.

Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG)              

107

91.

Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde              

927

 

 

 

 

 

 

VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

92.

Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist

 

 

 

 

a)

pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung              

65

b)

zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland

65

c)

zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.

   

93.

Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.

   

94.

TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.

   
     

 

VIII. Sonstige Gebühren

   
     

95.

Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

161

96.

Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt

 

 

214

97.

Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

65

98.

Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92

   

99.

Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92

   

100.

Bei Antragsrückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist

   

Bures