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Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung - EisbEPV


Published: 2013-01-17
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31. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)

Auf Grund der §§ 19 Abs. 4, 21c und 30 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Eignung

§ 3.

Mindestalter

§ 4.

Körperliche Eignung

§ 5.

Geistige Eignung

§ 6.

Zuverlässigkeit

§ 7.

Ausbildungsgrundsätze

§ 8.

Fachkenntnisse

§ 9.

Abschluss der Ausbildung

§ 10.

Teilnahmebestätigung

§ 11.

Prüfungen

§ 12.

Durchführung der Prüfung

§ 13.

Zeugnis

§ 14.

Erste Hilfe und lebensrettende Sofortmaßnahmen

§ 15.

Praktische Ausübung

§ 16.

Weiterbildung

§ 17.

Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen

§ 18.

Erlaubniskarte

§ 19.

Ausweis

§ 20.

Bescheinigung

§ 21.

Nachweise

§ 22.

Register

2. Abschnitt
Besondere Ausbildungen

§ 23.

Betriebsdienst

§ 24.

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen

§ 25.

Betriebskoordination

§ 26.

Betriebsassistenz

§ 27.

Fahrdienstleitungsassistenz

§ 28.

Fahrdienstleitung

§ 29.

Fahrzeugsicherung

§ 30.

Bremsprobe

§ 31.

Fahrtvorbereitung

§ 32.

Verschub

§ 33.

Verschubleitung

§ 34.

Zugräumung

§ 35.

Zugbegleitung

§ 36.

Verladekontrolle

§ 37.

Fahrzeugkontrolle

§ 38.

Fahrzeugdienst

§ 39.

Eisenbahnaufsichtsorgan

§ 40.

Betriebsleitung

3. Abschnitt
Schulungseinrichtungen

§ 41.

Organisation von Schulungseinrichtungen

§ 42.

Lehrkraft

§ 43.

Genehmigungsantrag

§ 44.

Genehmigung als Schulungseinrichtung

4. Abschnitt
Sachverständige Prüfer

§ 45.

Voraussetzungen

§ 46.

Antragstellung

§ 47.

Bestellung zum sachverständigen Prüfer

§ 48.

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

§ 49.

Pflichten der sachverständigen Prüfer

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 50.

Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen

§ 51.

Übergangsbestimmungen

§ 52.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 53.

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 -EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.

(2) Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb und Fahrzeugdienst geregelt:

1.

Betriebsdienst;

2.

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen;

3.

Betriebskoordination;

4.

Betriebsassistenz;

5.

Fahrdienstleitungsassistenz;

6.

Fahrdienstleitung;

7.

Fahrzeugsicherung;

8.

Bremsprobe;

9.

Fahrtvorbereitung;

10.

Verschub

11.

vereinfachter Verschub;

12.

Verschubleitung

13.

vereinfachte Verschubleitung;

14.

Zugräumung;

15.

Zugbegleitung;

16.

Verladekontrolle;

17.

Fahrzeugkontrolle;

18.

Fahrzeugdienst;

19.

Fahrzeugdienst für alle Güterwagen;

20.

Fahrzeugdienst für alle Güterwagen, Reisezugwagen und Triebwagen;

21.

Eisenbahnaufsichtsorgan;

22.

Betriebsleitung.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen, insbesondere in Ausbildungsnachweisen, Bestätigungen über die Gleichwertigkeit, Zeugnissen, Ausweisen und Bescheinigungen, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Eignung

§ 2. (1) Die erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus

1.

Mindestalter;

2.

körperlicher und geistiger Eignung;

3.

Zuverlässigkeit;

4.

ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache;

5.

allgemeinen Fachkenntnissen;

6.

fahrzeug- und infrastrukturbezogenem Fachkenntnissen;

7.

praktischer Ausübung;

8.

Weiterbildung.

(2) Eine qualifizierte Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn vom Eisenbahnunternehmen hiezu eine Bescheinigung ausgestellt wurde.

(3) Vor Ausstellung einer Bescheinigung und danach zumindest jährlich ist das Vorliegen der erforderlichen Eignung vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen.

Mindestalter

§ 3. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die mindestens 18 Jahre alt sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für in Ausbildung befindliche Personen, die unter Aufsicht einer geeigneten Person tätig sind, und für das Betreten des Gefahrenraums, sofern eine Begleitung durch eine geeignete Person erfolgt und durch betriebliche Maßnahmen im Einzelfall die Sicherheit gewährleistet wird.

Körperliche Eignung

§ 4. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit körperlich geeignet sind. Lehrkräfte und Eisenbahnaufsichtsorgane müssen über die körperliche Eignung verfügen, wenn sie den Gefahrenraum betreten.

(2) Die körperliche Eignung ist vor Beginn der Ausbildung und vor Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit durch eine Bestätigung einer Arbeitsmedizinerin oder eines Arbeitsmediziners nachzuweisen. Diese Untersuchung muss bis zum vollendeten 60. Lebensjahr spätestens nach fünf Jahren, danach spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden, sofern in der Bestätigung keine kürzere Frist festgesetzt wird. Strengere gesundheitliche Anforderungen nach anderen Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.

(3) Eine Untersuchung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der angeführten Fristen ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, eingeholt wurde, das Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die betreffende Person zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, geeignet ist und für Personen, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, zusätzlich ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen wird.

(4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Eignung, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 oder 3 erneut festgestellt wurde.

(5) Wenn das ärztliche Gutachten die körperliche Eignung für qualifizierte Tätigkeiten von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht, so sind diese Bedingungen bei der Ausübung der qualifizierten Tätigkeit zu erfüllen.

Geistige Eignung

§ 5. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit geistig geeignet sind.

(2) Für Personen,

1.

die als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig werden sollen;

2.

die mehr als drei Mal eine Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer über dasselbe Fachgebiet nicht bestanden haben,

muss die geistige Eignung durch ein Gutachten klinischer Psychologen oder Gesundheitspsychologen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen, nachgewiesen werden.

(3) Bestehen aufgrund des Verhaltens begründete Zweifel am Bestehen der geistigen Eignung, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 festgestellt wurde.

Zuverlässigkeit

§ 6. (1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit zuverlässig sind.

(2) Als zuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs gefährden wird.

(3) Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß § 15a Z 4 EisbG nachzuweisen.

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

1.

von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

2.

es unterlassen hat, einer im Betrieb der Eisenbahn, im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn in seinem Tätigkeitsbereich verletzten Person die erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

3.

wiederholt qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb ausübt, obwohl die Eignung hiefür nicht vorliegt, zB ohne Vorliegen einer erforderlichen gültigen Bestätigung nach § 4 Abs. 2 oder ohne Einhaltung der Bedingungen nach § 4 Abs. 5;

4.

als Betriebsleiter eingesetzt werden soll, gegen den ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz 2007, gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten oder gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht erlassen worden ist.

Ausbildungsgrundsätze

§ 7. (1) Die Vermittlung der erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse sowie der infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für die im zweiten Abschnitt festgelegten Tätigkeiten darf nur in gemäß § 21c Abs. 4 EisbG genehmigten Schulungseinrichtungen erfolgen.

(2) Die Schulungseinrichtung hat im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen das für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche theoretische und praktische Wissen zu vermitteln.

(3) Die Ausbildung muss fachgebietsübergreifend das notwendige Wissen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen entsprechend zu erfüllen.

(4) Die Ausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Es sind folgende Qualitätskriterien einzuhalten:

1.

Die Ausbildung muss praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.

2.

Der Ausbildung muss ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.

3.

Die Ausbildung muss lernzielorientiert erfolgen.

4.

Die Ausbildung muss modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.

5.

Lernkontrollen müssen sich an Lernzielen orientieren.

(5) Während der Ausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.

(6) Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.

(7) Die Unterrichtseinheiten sind für den Vortrag des Stoffes, für praxisorientierte Fallstudien, Übungen an Demonstrationsobjekten oder Simulatoren, Exkursionen, Praxisschulungen, Vertiefung des vermittelten Stoffes und für die Prüfungsvorbereitung vorzusehen.

(8) Die näheren Details zur Ausbildung sind von der Schulungseinrichtung in Lehrplänen festzulegen, die den auszubildenden Personen zu übergeben sind.

Fachkenntnisse

§ 8. (1) Die allgemeinen Fachkenntnisse umfassen all jene Fachkenntnisse, die allgemein und unabhängig von der benutzten Infrastruktur und Fahrzeugen für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlich sind.

(2) Die Schulung zum Erwerb der erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse umfasst

1.

infrastrukturbezogene Fachkenntnisse

a)

für jene Eisenbahnen oder Teile von Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen,

b)

für die qualifizierte Tätigkeit relevante Teile des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens, das die Bescheinigung ausstellen soll.

c)

für jene Eisenbahnanlagen und eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Teile derselben, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen,

2.

fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Schienenfahrzeuge oder Teile hievon, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen.

(3) Betriebsleiter können die erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse durch Selbststudium erlangen.

Abschluss der Ausbildung

§ 9. Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten.

Teilnahmebestätigung

§ 10. (1) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen, die von der Leiterin/vom Leiter der Schulungseinrichtung, von der Lehrgangsleiterin/vom Lehrgangsleiter oder von jener Lehrkraft, die die Ausbildung allein durchgeführt hat, zu unterfertigen ist. Bei blockweiser Durchführung der Ausbildung können Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten ausgestellt werden.

(2) In der Teilnahmebestätigung ist jedenfalls festzuhalten:

1.

Name und Geburtsdatum der Teilnehmerin/des Teilnehmers;

2.

Firma und Kennnummer der Schulungseinrichtung;

3.

Datum von Beginn und Ende der Ausbildung (des Ausbildungsabschnitts);

4.

Art der qualifizierten Tätigkeit und ob hiezu allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse vermittelt wurden;

5.

Angabe der vermittelten infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;

6.

vorgesehene und absolvierte Unterrichtseinheiten untergliedert nach Art der qualifizierten Tätigkeit;

7.

die Namen der für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte;

8.

die Seriennummer der Teilnahmebestätigung.

(3) Die Seriennummer der Teilnahmebestätigung ist von der Schulungseinrichtung zu vergeben und aus der Kennnummer der Schulungseinrichtung, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.

(4) Die Schulungseinrichtung hat die Teilnahmebestätigung den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Ausbildung auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in ihrem Register zu vermerken.

Prüfungen

§ 11. (1) Vor Prüfungsbeginn hat sich der sachverständige Prüfer von der Identität der zu prüfenden Person zu überzeugen und auf der Teilnahmebestätigung den Prüfungsbeginn durch Anführung des Datums und des Namens des sachverständigen Prüfers zu dokumentieren. Der sachverständige Prüfer hat weiters an Hand der Teilnahmebestätigung und des Lehrplanes zu kontrollieren, ob die zu prüfende Person die für die Prüfung erforderliche Ausbildung der allgemeinen Fachkenntnisse zumindest in jenem Umfang, der sich aus dem 3. Abschnitt ergibt, und gegebenenfalls die zusätzlich erforderliche Ausbildung der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkennnisse abgeschlossen hat.

(2) Die Themenstellungen bei einer Prüfung haben den allgemeinen Fachkenntnissen, den erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnissen und den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu entsprechen und sind vom sachverständigen Prüfer in ihren wesentlichen Zügen vor der Prüfung vorzubereiten.

(3) Im Rahmen einer Prüfung zum Nachweis der Ausweitung der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse sind allgemeine Fachkenntnisse nur so weit zu prüfen, als diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Überprüfung der erweiterten infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse stehen.

Durchführung der Prüfung

§ 12. (1) Die Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß § 21c EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sein.

(2) Bei mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen dürfen keine Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit des Prüfers in Zweifel ziehen.

(3) Die mündliche Prüfung einer Person soll für jeden Prüfungsgegenstand zumindest 15 Minuten dauern und ist grundsätzlich nach 20 Minuten zu beenden.

(4) Die Aufgaben bei einer schriftlichen oder einer praktischen Prüfung sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten gelöst werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

(5) Bei praktischen Prüfungen sind die zu lösenden Aufgaben, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die heranzuziehenden Einrichtungen und Arbeitsmittel unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben und während der Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(6) Schriftliche und praktische Prüfungen können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.

(7) Die geprüfte Person hat die Prüfung bestanden, wenn aufgrund der Prüfungsergebnisse davon ausgegangen werden kann, dass die geprüfte Person unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche über die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache verfügt.

Zeugnis

§ 13. (1) Nach Abschluss der Prüfung hat der sachverständige Prüfer ein schriftliches Zeugnis auszustellen und zu unterfertigen.

(2) Im Zeugnis sind festzuhalten:

1.

Name und Geburtsdatum der geprüften Person;

2.

Name und Kennnummer des sachverständigen Prüfers;

3.

Prüfungsgegenstand einschließlich allfälliger Umschreibung der geprüften infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;

4.

Datum der Prüfung;

5.

Prüfungsergebnis;

6.

Seriennummer des Zeugnisses.

(3) Ein Zeugnis hat abschließend die fachliche Befähigung durch die Angabe festzustellen, ob die geprüfte Person die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Sofern die Prüfung nicht bestanden wurde, ist dies kurz zu begründen.

(4) Die Seriennummer ist vom sachverständigen Prüfer zu vergeben und aus der Kennnummer des sachverständigen Prüfers, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird.

(5) Das Zeugnisformular ist dem sachverständigen Prüfer von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(6) Der sachverständige Prüfer hat innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Prüfung der geprüften Person das Zeugnis auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in seinem Register einzutragen.

Erste Hilfe und lebensrettende Sofortmaßnahmen

§ 14. (1) Eisenbahnbedienstete, die personenbefördernde Züge führen oder begleiten, müssen für die Leistung erster Hilfe ausgebildet sein. Alle anderen Eisenbahnbediensteten müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen sein.

(2) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

(3) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 2 zu führen.

Praktische Ausübung

§ 15. (1) Zur Aufrechterhaltung der Eignung für qualifizierte Tätigkeiten ist nach Abschluss der Ausbildung deren praktische Ausübung erforderlich.

(2) Soweit die praktische Ausübung einer qualifizierte Tätigkeit, ausgenommen Betriebsdienst, nicht innerhalb eines Jahres ab Bestehen der Prüfung begonnen oder für mehr als ein Jahr unterbrochen wurde, sind die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse aufzufrischen und durch eine Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer nachzuweisen. Das Eisenbahnunternehmen hat für spezielle qualifizierte Tätigkeiten, bei denen besonders umfangreiche infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse erforderlich sind, kürzere Fristen festzulegen.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat die Aufzeichnungen über die praktische Ausübung von qualifizierten Tätigkeiten durch Eisenbahnbedienstete so zu führen, dass das Erfordernis der praktischen Ausübung gemäß Abs. 2 nachgewiesen werden kann.

Weiterbildung

§ 16. (1) Zur Aufrechterhaltung der Eignung für qualifizierte Tätigkeiten ist nach Abschluss der Ausbildung Weiterbildung in Schulungseinrichtungen erforderlich.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat Weiterbildung anzuordnen, bevor Änderungen an den allgemeinen, den infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Rahmenbedingungen eintreten oder soweit Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Qualifikation der Eisenbahnbediensteten erforderlich ist. Bei Maßnahmen infolge von Gefahr im Verzug ist die über die sofortige umfassende Information hinausgehende notwendige Weiterbildung bei der nächsten Schulung zu vertiefen.

(3) Vom Eisenbahnunternehmen sind über die Weiterbildung Aufzeichnungen zu führen.

Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen

§ 17. (1) Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbediensteten die vorgesehenen Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen vor Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit auszustellen.

(2) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf der Erlaubniskarte, dem Ausweis oder der Bescheinigung aufgedruckten Daten erforderlich machen, sind diese einzuziehen und neu auszustellen.

(3) Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind vom Eisenbahnunternehmen einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr gegeben sind.

(4) Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind von Eisenbahnbediensteten während der Ausübung ihrer Tätigkeit mit sich zu führen, auf Verlangen Eisenbahnaufsichtsorganen und Behördenorganen vorzuweisen und in den Fällen des Abs. 2 und 3 dem Eisenbahnunternehmen zu retournieren.

Erlaubniskarte

§ 18. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs. 1 EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach § 19 ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten.

(2) Erlaubniskarten können auch als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm mit oder ohne Chipfunktion ausgeführt werden.

(3) Die Gültigkeit der Erlaubniskarte ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.

(4) Die Erlaubniskarte hat zumindest folgende Daten zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Eisenbahnunternehmens;

2.

Lichtbild;

3.

Schriftzug „Erlaubniskarte für Eisenbahnbedienstete“;

4.

Akademische Grade, Vor- und Familien- oder Nachnamen;

5.

Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;

6.

Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Ausweises.

(5) Die Befugnisse der Eisenbahnbediensteten sind auf der Erlaubniskarte wie folgt anzugeben:

„Diese Erlaubniskarte berechtigt zum Betreten von Eisenbahnanlagen, soweit dies für Eisenbahnbedienstete zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend erforderlich ist.“

(6) Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.

(7) Auf einer Erlaubniskarte darf zusätzlich auch die weitere durch erfolgreiche Prüfung abgeschlossene Ausbildung von Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.

(8) In begründeten Fällen kann an Stelle des Lichtbilds nach Abs. 4 Z 2 der Hinweis angebracht werden, dass die Erlaubniskarte nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist. Die Gültigkeit einer derartigen Erlaubniskarte ist mit maximal vier Wochen zu befristen.

(9) Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.

Ausweis

§ 19. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnaufsichtsorganen einen Ausweis auszustellen. Das Eisenbahnaufsichtsorgan hat den Ausweis bei Ausübung seiner Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Ausweise sind als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm auszuführen. Der Ausweis kann als Chipkarte ausgeführt werden.

(3) Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.

(4) Der Ausweis hat auf der Vorderseite (Bildseite) folgende Daten zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Eisenbahnunternehmens;

2.

Lichtbild;

3.

Schriftzug „Eisenbahnaufsichtsorgan“;

4.

Akademische Grade, Vor- und Familien- oder Nachnamen;

5.

Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;

6.

Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Ausweises.

(5) Die Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane sind auf der Rückseite des Ausweises wie folgt anzugeben:

“Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß § 30 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60:

-

Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn;

-

Überwachung der Ordnung auf den Bahnhofsvorplätzen;

-

Überwachung des Verhaltens von Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen;

-

Erteilung von dienstlichen Anordnungen an Bahnbenützende;

-

Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1 und 47b EisbG auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen.“

(6) Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.

(7) Auf der Rückseite eines Ausweises darf zusätzlich auch die weitere Ausbildung der/des Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.

(8) Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.

Bescheinigung

§ 20. (1) Von Eisenbahnunternehmen sind Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht,

1.

für welche qualifizierten Tätigkeiten,

2.

auf welchen Eisenbahnen oder Teilen hievon,

3.

für welche Eisenbahnanlagen oder Teile hievon und

4.

für welche Schienenfahrzeuge und sonstige Betriebsmittel oder Teile hievon

Eisenbahnbedienstete aufgrund ihrer Ausbildungen, Weiterbildungen, bestandenen Prüfungen und praktischen Ausübung geeignet sind. Der Bescheinigung müssen überdies das ausstellende Eisenbahnunternehmen, die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung, allfällige Einschränkungen und Bedingungen, das Datum des Gültigkeitsablaufs sowie die Seriennummer zu entnehmen sein.

(2) Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.

(3) Die Gültigkeit der Bescheinigung ist mit zehn Jahren zu befristen.

(4) Die Bescheinigung ist nur in Verbindung mit einer Erlaubniskarte, einem Ausweis nach § 19 oder einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, sofern die Bescheinigung und die Erlaubniskarte nicht als gemeinsames Dokument ausgestellt werden.

(5) Die in Abs. 1 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.

Nachweise

§ 21. Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnbediensteten auf deren Verlangen und bei Beendigung der Tätigkeit für das Eisenbahnunternehmen sämtliche Nachweise, die ihre Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung bescheinigen, sowie eine Kopie der letzten Bescheinigung innerhalb von einer Woche kostenlos auszufolgen.

Register

§ 22. (1) Teilnahmebestätigungen von Schulungseinrichtungen, Zeugnisse von sachverständigen Prüfern, Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind in Registern zu dokumentieren.

(2) Die Eintragungen im Register und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in einem Register darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch darf durch eine Veränderung keine Ungewissheit darüber entstehen, ob eine Eintragung oder Aufzeichnung ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurde.

(4) Wird ein Register elektronisch geführt, muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe jederzeit gewährleistet sein.

2. Abschnitt

Besondere Ausbildungen

Betriebsdienst

§ 23. (1) Nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung darf ausgeübt werden

1.

das Betreten von Eisenbahnanlagen mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen;

2.

die Weitergabe von betrieblichen Informationen im Betriebsdienst;

3.

die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen;

4.

die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Notfallmanagement;

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen Eisenbahnanlagen auch dann betreten werden, wenn diese im Einzelfall oder im Rahmen der Ausbildung von geschulten Eisenbahnbediensteten begleitet werden und durch zusätzliche betriebliche Maßnahmen ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsdienst“ umfassen im Wesentlichen

1.

Tätigkeiten auf und in Eisenbahnanlagen;

2.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

3.

die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen

4.

die Vornahme von Tätigkeiten im Notfallmanagement auf Anordnung;

5.

die betriebliche Meldung von wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Grundkenntnisse in Bezug auf eisenbahnspezifische Begriffe (Bedeutung der Signale, Grundregeln der betrieblichen Kommunikation, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen);

2.

Basisinformationen zu Zugfahrt und Verschubfahrt;

3.

Sicheres und eigenverantwortliches Verhalten im Gefahrenraum, Schutzausrüstung;

4.

Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen:

a)

Signalmittel;

b)

Zeichengebung;

c)

Bewachungsvorgang (Beginn und Ende).

(5) Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn innerhalb der Frist eine mündliche Prüfung für eine andere Ausbildung, die auf „Betriebsdienst“ aufbaut, erfolgreich abgelegt wird und die für Betriebsdienst erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse bei dieser Prüfung berücksichtigt werden.

(7) Vor Ausübung einer Tätigkeit nach Abs. 1 ist zusätzlich eine Einweisung in die örtlichen Verhältnisse erforderlich.

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen

§ 24. (1) Die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Sicherung von Eisenbahnkreuzungen“ umfasst im Wesentlichen die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall und die erforderlichenfalls damit zusammenhängende Bedienung sicherungstechnischer Einrichtungen bei der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder bei der Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall;

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Allgemeine Grundlagen

a)

Bahnanlagen, Blockstellen, Zugfolgestellen, Richtung;

b)

Gleise, Gleis- und Bahnsteigbezeichnungen;

c)

Gleiswechselbetrieb, Richtungsbetrieb, Fahrzeuge;

d)

Mitarbeiter, Verständigung, Zugnummer, Fahrpläne;

2.

Betriebliche Bestimmungen zu Funk- und Fernsprecheinrichtungen

a)

Verständigungsarten;

b)

Gesprächsabwicklung;

3.

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall

a)

Signalmittel und Dienstbehelfe;

b)

Anmeldung, Abmeldung;

c)

Führen betrieblicher Unterlagen;

d)

Zeichengebung;

e)

Bewachungvorgang (Beginn und Ende).

4.

Betriebsabwicklung

a)

Zugmeldeverfahren – Vorausmeldung;

b)

völlig gestörte Verständigung,

c)

Vollständigkeit des Zuges/Nebenfahrten,

d)

Zugbeobachtung;

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Betriebskoordination

§ 25. (1) Die Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebskoordination“ umfasst im Wesentlichen:

1.

das An- und Abmelden von Arbeiten;

2.

die Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Allgemeine Regeln der Betriebsabwicklung und Regeln zur Betriebsabwicklung bei Arbeiten im Gleisbereich;

2.

Bezeichnungen (zB Gleise, Bahnsteige, Signale, Weichen);

3.

vertiefende Kenntnis zur betrieblicher Kommunikation und Kommunikationsmittel;

4.

Signale;

5.

Grundlagen zum Betriebs- und Notfallmanagement.

(5) Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung für Sicherungsaufsicht gemäß § 49 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 215/2012, im Gesamtausmaß von höchstens 24 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Betriebsassistenz

§ 26. (1) Die Durchführung von betrieblichen Tätigkeiten im Notfallmanagement im Auftrag der Fahrdienstleitung und die selbständige Erledigung sonstiger betrieblicher Tätigkeiten im Auftrag oder zur Unterstützung der Fahrdienstleitung und Fahrdienstleitungsassistenz darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsassistenz“ umfasst im Wesentlichen:

1.

die Regelung von Maßnahmen im Notfallmanagement im Auftrag;

2.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

3.

die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Schienenfahrzeugen;

4.

das Umstellen und Sichern von Weichen;

5.

die Übermittlung von Signalen.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Grundregeln der Betriebsabwicklung;

2.

Signale;

3.

Sicherheit der Bahnbenützenden;

4.

Betriebliche Kommunikation (Funk- und Fernsprechverkehr);

5.

Betriebstechnik, insbesondere

a)

das Umstellen und Sichern von Weichen;

b)

die Bedienung von Betriebsinformationssystemen;

c)

die Betätigung von Schaltern von Fahrleitungen und das Anbringen von Erdungsvorrichtungen über Auftrag;

6.

Besondere Kenntnisse im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung, insbesondere

a)

Zugbeobachtung, Zugschluss- und Vollständigkeitsmeldung;

b)

Änderungen im Zugverkehr;

c)

Verständigung der Züge, schriftliche Aufträge über Auftrag;

d)

Prüfen auf Freisein von Gleisabschnitten und Weichen;

e)

Aufstellung von Haltepunkt und Haltscheibe;

f)

Entgegennahme und Weitermelden von Zugdaten;

g)

Einholen von Zuglaufinformationen;

7.

Grundlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Fahrten sowie der Beförderung von Gefahrengut;

8.

Grundlagen zum Betriebs- und Notfallmanagement;

9.

Grundbegriffe zu Oberbau und Bahnstrom.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine schriftliche Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Fahrdienstleitungsassistenz

§ 27. (1) Die Bedienung von Stellwerks- und Eisenbahnsicherungsanlagen, die Regelung oder Leitung von Nebenfahrten im Bahnhof und Verschubfahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsassistenz“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitungsassistenz“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Bedienung von Eisenbahnsicherungsanlagen und Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen im Regel- und Störungsfall;

2.

die Abwicklung von Verschubfahrten;

3.

die Abwicklung von Nebenfahrten im Bahnhof;

4.

die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden;

5.

die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit von Arbeitern im Gefahrenraum.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 130 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Betriebliche Begriffe und Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;

2.

Signale im Zusammenhang mit Fahrten;

3.

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenraum;

4.

Fahrstraßenprüfung;

5.

Zugmeldeverfahren;

6.

Besondere Kenntnisse für die Betriebsabwicklung, insbesondere Bestimmungen über

a)

Gleiswechselbetrieb;

b)

Baugleis;

c)

Maßnahmen bei gestörten Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen;

d)

außergewöhnliche Sendungen;

e)

örtliche Regelwerke;

7.

Besondere Betriebsfälle;

8.

Betriebsführung;

9.

Grundlagen des Sicherungsdienstes;

10.

Grundlagen der Bremstechnik.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Fahrdienstleitung

§ 28. (1) Die Regelung von Fahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrdienstleitungsassistenz“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitung“ umfasst im Wesentlichen:

1.

die Abwicklung von Fahrten;

2.

die Anordnung von betrieblichen Maßnahmen im Notfallmanagement.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Ausmaß durch mindestens 124 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;

2.

Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Fahrten, insbesondere Bestimmungen über

a)

außergewöhnliche Sendungen;

b)

fahrtbezogene Befehle;

c)

Abfahrbereitschaft;

3.

Besondere Betriebsfälle (zB Gleissperren);

4.

Ergänzende Bestimmungen zur Betriebsführung (zB Abweichungs- und Störungsmanagement, Notfallmanagement, Notfallkoordination sowie die Aufgaben der Fahrdienstleitung);

5.

Schutzmaßnahmen beim Betreten des Gefahrenraums von Gleisen, auch durch Dritte und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Bahnstrom (Erden und Sicherheitsabstand);

6.

Kenntnis über Gefahrgut;

7.

Bedeutung und Handhabung örtlicher Regelwerke.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Fahrzeugsicherung

§ 29. (1) Das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugsicherung“ umfasst im Wesentlichen das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 12 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Signale für den Verschubdienst;

2.

Signalübermittlung;

3.

Kupplungsvorgang und Grundzüge von Kupplungen;

4.

Fahrzeugsicherung;

5.

Unfallverhütung.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Bremsprobe

§ 30. (1) Die Bremsprobe darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeführt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Bremsprobe“ umfasst im Wesentlichen die Bedienung, Überprüfung und Meldung von Funktion und Zustand der Bremsen.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

die Funktion der Bremse (Bremsausrüstung der Fahrzeuge);

2.

die Durchführung der Bremsprobe (In- und Außerbetriebnahme der Bremse, Erprobung der Bremse und erforderlicher Umfang der Bremsprobe);

3.

Signale.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Fahrtvorbereitung

§ 31. (1) Die Erfassung der Fahrtdaten und die Erstellung der betrieblichen Zugpapiere darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrtvorbereitung“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Fahrzeug-, Zug- und Nebenfahrtendatenerfassung;

2.

die Manipulation von betrieblichen Zugpapieren;

3.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

4.

die Vorbereitung von Zug- und Nebenfahrten.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Einschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;

2.

Erfassung von Zug- und Fahrdaten;

3.

betriebliche Unterlagen (zB Belastungen, Zuglänge, Bremsausmaß);

4.

Bremsberechnung;

5.

Anschriften an Fahrzeugen;

6.

Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Verschub

§ 32. (1) Die Durchführung des Verschubes und das Bedienen von Weichen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrzeugsicherung“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschub“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Tätigkeiten beim Verschub;

2.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

3.

die Meldung bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln,

4.

die Übermittlung von Signalen;

5.

das Bedienen von Weichen und sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen (zB Bremsprobeanlagen, Vorheizanlagen, Ladegleisschalter).

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches im erforderlichen Umfang nachstehende allgemeine Fachkenntnisse durch mindestens 80 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Einschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;

2.

Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation;

3.

Signale;

4.

Signalübermittlung;

5.

Funk im Betriebsdienst;

6.

Fahrzeugtechnik;

7.

Sicherungstechnik;

8.

Betriebsabwicklung und Verschubtätigkeiten;

9.

Zugschluss- und Vollständigkeitsmeldung,

10.

Zugbeobachtung;

11.

Elektrobetriebsdienst;

12.

Unfallverhütung.

(5) Wird die Tätigkeit auf die Durchführung des Verschubs von Triebwagen und alleinverkehrenden Triebfahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit auf Nebengleisen einschließlich der Fahrt von und bis zum nächsten Hauptsignal im nächstgelegenen Bahnhof und das Bedienen von ortsbedienten Weichen beschränkt (vereinfachter Verschub), genügt es, wenn die Eignung für Betriebsdienst vorliegt und die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 5 und 12 im erforderlichen Umfang durch mindestens 16 Unterrichtseinheiten vermittelt.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Verschubleitung

§ 33. (1) Die Leitung des Verschubes darf, ausgenommen im Rahmen der Fahrdienstleitungsassistenz, nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Verschub“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschubleitung“ umfasst im Wesentlichen

1.

das Bedienen von Weichen und Oberleitungsanlagen;

2.

die Verschubleitung;

3.

die Durchführung von Verschubabläufen auch mit besonderen betrieblichen Systemen.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Betriebsabwicklung;

2.

Behandlung besonderer Fahrzeuge (zB Gebrechen an Fahrzeugen, Ladung);

3.

Betriebliche Unterlagen;

4.

Anschriften auf Fahrzeugen;

5.

Erweiterte Kenntnisse für Verschubleitung;

6.

Erteilung von Anweisungen;

7.

Unfallverhütung.

(5) Bezieht sich die Verschubleitung rein auf vereinfachten Verschub (vereinfachte Verschubleitung), so wird nur die Eignung für „vereinfachten Verschub“ vorausgesetzt und es genügt, wenn die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 7 im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten vermittelt.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Zugräumung

§ 34. (1) Betriebliche Tätigkeiten für die Sicherheit der Bahnbenützenden zur Räumung von Zügen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugräumung“ umfasst im Wesentlichen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Räumung von Wagen oder Zügen im Auftrag oder im Notfall sowie die Meldung von außergewöhnlichen Ereignissen.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Betriebliche Kommunikation;

2.

Überblick über personenbefördernde Fahrzeuge;

3.

Überblick über Anlagen zur Personenrettung;

4.

Notfallmanagement.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Zugbegleitung

§ 35. (1) Betriebliche Tätigkeiten in Begleitung von Zügen, ausgenommen im Zusammenhang mit der Zugräumung, dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Zugräumung“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugbegleitung“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Kontrolle der Freihaltung von Wegen;

2.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

3.

die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln;

4.

die Übermittlung von Signalen;

5.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Notfallmanagement;

6.

die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;

8.

das Bedienen von technischen Einrichtungen von personenbefördernden Schienenfahrzeugen im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;

9.

Kommunikation mit Fahrgästen und Hilfeleistung für Fahrgäste.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Eisenbahnbetrieb;

2.

Signale und Anschriften;

3.

Fahrzeugtechnik;

4.

betriebliche Unterlagen;

5.

betriebliche Kommunikation;

6.

Sicherungstechnik;

7.

Notfallmanagement;

8.

Fahrgastrechte, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne;

9.

Umgang mit Fahrgästen, insbesondere mit Personen mit eingeschränkter Mobilität.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Verladekontrolle

§ 36. (1) Die Kontrolle der Ladung von Fahrbetriebsmitteln und Fahrbetriebsmitteln auf Beschädigungen durch die Verladung auf offensichtliche Mängel darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verladekontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden infolge der Verladung.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit Mängeln bzw. Schäden infolge der Verladung;

2.

den grundsätzlichen Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:

a)

Mechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;

b)

Zug- und Stoßvorrichtungen;

c)

Funktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Beleuchtung;

3.

Verladerichtlinien.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Fahrzeugkontrolle

§ 37. (1) Die Kontrolle von Fahrbetriebsmitteln auf offensichtliche Mängel und Unregelmäßigkeiten sowie die Anordnung von sich daraus ergebenden betrieblichen Maßnahmen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugkontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit Mängeln bzw. Schäden;

2.

den grundsätzlichen Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:

a)

Mechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;

b)

Zug- und Stoßvorrichtungen;

c)

Funktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Fenstern, Heizung, Beleuchtung, Klimaanlagen, Sanitäreinrichtungen, Feuerlöscher, Sicherheitseinrichtungen.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Fahrzeugdienst

§ 38. (1) Die wagentechnische Behandlung (Kontrolle sowie kleinere Reparaturen und Austausch von Verschleißteilen) an Fahrzeugen, darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Bremsprobe“, „Verladekontrolle“ und „Fahrzeugkontrolle“ sowie den erfolgreichen Abschluss eines technischen Studiums, einer technisch orientierten höheren berufsbildenden Schule oder einer technischen Berufsausbildung voraus. Für Tätigkeiten rein im Personenverkehr, ausgenommen der Ausbildung nach Abs. 7, kann die Eignung für „Verladekontrolle“ entfallen.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugdienst“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Durchführung von wagentechnischen Behandlungen an Schienenfahrzeugen,

2.

die Beurteilung des Betriebszustandes von Fahrzeugen und Ladungen,

3.

die Einleitung erforderlicher Maßnahmen,

4.

die Dokumentation der wagentechnischen Behandlung und Instandsetzungen von Wagen.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 500 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

die wagentechnische Behandlung (wagentechnische Kontrolle);

2.

den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:

a)

Mechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;

b)

Zug- und Stoßvorrichtungen;

c)

Funktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Fenstern, Heizung, Beleuchtung, Klimaanlagen, Sanitäreinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Feuerlöschern;

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche, eine schriftliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

(6) Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Güterwagen entfällt, wenn in der Schulungseinrichtung in einer zusätzlichen Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 200 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.

(7) Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Reisezugwagen und Triebwagen entfällt, wenn zusätzlich zur Ausbildung nach Abs. 6 in der Schulungseinrichtung in einer weiteren Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 270 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.

Eisenbahnaufsichtsorgan

§ 39. (1) Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.

(2) Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ voraus. Das Eisenbahnaufsichtsorgan muss zusätzlich über jene Ausbildung verfügen, die zur Beurteilung der zu überwachenden Tätigkeit erforderlich ist.

(3) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach § 30 EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Grundsätze der wesentlichen Rechtsvorschriften

a)

allgemeine Grundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen und Behörden);

b)

Eisenbahnrecht einschließlich Unfalluntersuchungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und Gefahrgutbeförderungsrecht;

c)

Schadenersatz- und Haftpflichtrecht;

d)

Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht;

2.

Vorgehen bei der Erteilung von dienstlichen Anordnungen und der Festnahme von Personen.

(4) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen.

(5) Ein Eisenbahnaufsichtsorgan muss sich die erforderlichen Fachkenntnisse über die wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems sowie die wesentlichen örtlichen Besonderheiten vor Antritt der Tätigkeit aneignen.

(6) In der Bescheinigung sind jene Eisenbahnstrecken und qualifizierten Tätigkeiten, zu deren Überwachung das Eisenbahnaufsichtsorgan bestimmt wurde, anzuführen.

Betriebsleitung

§ 40. (1) Die Tätigkeit eines Betriebsleiters nach § 21 EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Eisenbahnaufsichtsorgan“ voraus.

(3) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters (§ 9 der Eisenbahnverordnung 2003, BGBl. II Nr. 209) nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang zu vermitteln:

1.

Fachgebiet Eisenbahnbetrieb (mindestens 90 Unterrichtseinheiten):

a)

Systembedingte Grundlagen der Betriebsprozesse, System Rad/Schiene;

b)

Betriebsbedienstete;

c)

Personenbefördernde Fahrten;

d)

Nichtpersonenbefördernde Fahrten;

e)

Kommunikation und Dokumentation im Betriebsdienst;

f)

Unterstützende Systeme und Verfahren;

g)

Unfallmanagement;

2.

Fachgebiet Sicherungstechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):

a)

Grundlagen;

b)

Gleisfreimeldesysteme, Grundlagen der Zugbeeinflussungssysteme;

c)

Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen;

d)

Streckenblockanlagen;

e)

Stellwerke;

3.

Fachgebiet Energieversorgung (mindestens 20 Unterrichtseinheiten):

a)

Funktion, Aufbau und Schaltung von elektrischen Bahnanlagen;

b)

Arbeiten in Bahnstromanlagen;

c)

Gefahren durch Bahnstromanlagen;

4.

Fachgebiet Fahrzeugtechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):

a)

Wagentechnik;

b)

Mechanischer Aufbau von Schienenfahrzeugen;

c)

Aufbau und Funktion von Elektro- und Dieseltriebfahrzeugen;

d)

Dienst auf Triebfahrzeugen;

e)

Bremstechnik;

f)

Instandhaltung der Fahrzeuge;

g)

Lauftechnik und Mechanik der Zugförderung (Fahrzeugdynamik);

h)

Brandschutz, Stör- und Notfallkonzepte;

i)

Druckbehälter an Fahrzeugen;

5.

Fachgebiet Eisenbahnbautechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):

a)

Brückenbau;

b)

Oberbautechnik;

c)

Hochbau;

d)

Trassierung;

e)

Unterbau, Bahnsteige;

f)

Verkehrsplanung;

g)

Baubetriebsplanung;

6.

Fachgebiet Rechtsvorschriften (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):

a)

Grundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Behörden, etc.);

b)

Eisenbahnrecht (Eisenbahngesetz 1957 samt Verordnungen hiezu, Unfalluntersuchungsrecht, Enteignungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und völkerrechtliche Verträge);

c)

ArbeitnehmerInnenschutzrecht (Grundsätze des ArbeitnehmerInnenschutzes und des ASchG sowie der hiezu erlassenen Verordnungen);

d)

sonstiges besonderes Verwaltungsrecht;

e)

Schadenersatz- und Haftpflichtrecht;

f)

Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht.

(4) Die Ausbildung nach Abs. 3 kann insoweit entfallen, als die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse in anderen zuvor abgeschlossenen Ausbildungen enthalten waren. Hiebei entfällt die Ausbildung für das

1.

Fachgebiet Eisenbahnbetrieb bei Vorliegen der Eignung für „Fahrdienstleitung“;

2.

Fachgebiet Energieversorgung durch den Abschluss eines elektrotechnischen Studiums oder einer elektrotechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule.

3.

Fachgebiet Fahrzeugtechnik bei Vorliegen der Eignung für „Fahrzeugdienst“ oder durch den Abschluss eines maschinenbautechnischen Studiums oder einer maschinenbautechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule;

4.

Fachgebiet Eisenbahnbautechnik durch den Abschluss eines bautechnischen Studiums oder den Abschluss einer bautechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule;

5.

Fachgebiet Rechtsvorschriften durch den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind über die allgemeinen Fachkenntnisse eine schriftliche Prüfung über den Gesamtstoff und jeweils mündliche Prüfungen zu

1.

Eisenbahnbetrieb;

2.

Schienenfahrzeugtechnik (Fachgebiete mechanischer Teil, Sicherungstechnik, Energieversorgung);

3.

Anlagentechnik (Fachgebiete Sicherungstechnik, Energieversorgung, Eisenbahnbautechnik);

4.

Rechtsvorschriften

abzulegen.

(6) Der Betriebsleiter muss sich die erforderlichen Kenntnisse über die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang vor Antritt der Tätigkeit aneignen.

3. Abschnitt

Schulungseinrichtungen

Organisation von Schulungseinrichtungen

§ 41. (1) Die Schulungseinrichtung ist durch eine Lehrkraft zu leiten. Die zusätzliche Bestellung einer Lehrkraft zur Leitung von Lehrgängen ist zulässig.

(2) Die Schulungseinrichtung hat geeignete Methoden festzulegen, mit denen die laufende Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sichergestellt wird.

(3) Die Schulungseinrichtung muss über die erforderlichen Einrichtungen verfügen und hat den Auszubildenden geeignetes Lehrmaterial für die Ausbildung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die näheren Details zur Ausbildung sind von der Leitung der Schulungseinrichtung in Lehrplänen festzulegen. Im Lehrplan sind die Ausbildungsinhalte unter Angabe von jeweiliger Ausbildungsdauer und Ausbildungsmethode sowie der erforderlichen Lehrkräfte, Einrichtungen und Lehrmaterialien festzuhalten.

(5) Vor Beginn eines Lehrganges ist an Hand des Lehrplanes von der Leitung der Schulungseinrichtung oder des Lehrganges zu prüfen, ob alle für die Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, Einrichtungen und Lehrmaterialien verfügbar sind.

(6) Über den Ablauf der Ausbildung sind Aufzeichnungen zu führen.

Lehrkraft

§ 42. (1) Die für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte müssen für ihre Fachgebiete sachkundig sein und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen und durch laufende Weiterbildung erhalten.

(2) Lehrkräfte in einer Schulungseinrichtung müssen mindestens drei Jahre in verantwortlicher Position eine Tätigkeit ausgeübt haben, die die zu vermittelnden allgemeinen, infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse voraussetzt. Die Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit kann im Zusammenhang mit infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnissen entfallen, soweit

1.

es sich um Fachkenntnisse zu neuen oder umgerüsteten Strecken oder Fahrzeugen handelt,

2.

die Lehrkraft durch mindestens vier Jahre eine Tätigkeit ausgeübt hat, die entsprechende allgemeine Fachkenntnisse voraussetzt, und

3.

noch keine Lehrkraft für diese fahrzeug- und infrastrukturbezogene Fachkenntnisse zur Verfügung steht.

(3) Lehrkräfte, die für Betriebsleiter die allgemeine Fachkenntnis für die Teilbereiche Sicherungstechnik, Energieversorgung, Fahrzeugtechnik, Eisenbahnbautechnik oder Rechtsvorschriften vermitteln, müssen ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen haben, das Grundlagenwissen für das jeweilige Fachgebiet vermittelt sowie mindestens fünf Jahre bei einer Gebietskörperschaft oder in einem Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn einschlägig praktisch tätig gewesen sein.

(4) Für den Teilbereich Fahrzeugtechnik der Ausbildung für „Ladekontrolle“, „Fahrzeugkontrolle“ und „Fahrzeugdienst“ können auch Personen herangezogen werden, die den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen.

(5) Lehrkräfte in einer Schulungseinrichtung müssen vor der erstmaligen selbständigen Durchführung eines Lehrgangs eine andere Lehrkraft während eines Lehrgangs mit vergleichbarem Inhalt bei der Ausbildung unterstützt haben.

Genehmigungsantrag

§ 43. (1) Die Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.

(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen

1.

Angaben

a)

zu welchen qualifizierten Tätigkeiten allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung vermittelt werden sollen;

b)

über die Organisation der Schulungseinrichtung einschließlich der Methoden zur Qualitätssicherung;

c)

zu den für Schulungszwecke notwendigen Einrichtungen und Lehrbehelfe (zB Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Fahrzeuge, Simulatoren);

2.

die in § 15a Z 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.

(3) Die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2 entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.

(4) Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.

Genehmigung als Schulungseinrichtung

§ 44. (1) Die Genehmigung als Schulungseinrichtung hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen.

(2) Die Behörde hat der Schulungseinrichtung bei der Genehmigung eine Kennnummer zuzuweisen.

(3) Die Genehmigung einer Schulungseinrichtung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen zur Genehmigung nicht mehr vorliegen.

(4) Schulungseinrichtungen haben allfällige Änderungen an den im Verzeichnis aufgenommenen Daten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich bekannt zu geben.

4. Abschnitt

Sachverständige Prüfer

Voraussetzungen

§ 45. (1) Sachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.

(2) Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:

1. a)

allgemeine und gegebenenfalls zusätzlich infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse;

b)

Kenntnisse über die Pflichten von sachverständigen Prüfern;

2.

eine zehnjährige berufliche Tätigkeit, für die die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse oder infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse eine Voraussetzung bildet, in verantwortlicher Position; eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn die Bewerberin/der Bewerber

a)

als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder eine Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat oder

b)

über mindestens 26 Wochen als Lehrkraft in einer Schulungseinrichtung tätig war;

3.

volle Geschäftsfähigkeit;

4.

körperliche und geistige Eignung;

5.

Zuverlässigkeit;

6.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

Antragstellung

§ 46. (1) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.

(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Bestellung als sachverständiger Prüfer sind vorzulegen:

1.

Angaben über die angestrebten Prüfungsgegenstände jeweils einschließlich der Umschreibung der infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;

2.

die in § 15a Z 3 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen;

3.

Angaben über die abgeschlossenen Ausbildungen;

4.

Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;

5.

eine Kopie der aktuellen oder letztgültigen Bescheinigung;

6.

Angaben, durch welche Vorkehrungen die allgemeinen, infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse auf aktuellem Stand gehalten werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 genügt die Angabe des angestrebten Prüfungsgegenstandes, wenn die Eignung aufgrund der Eintragung für ein entsprechendes Fachgebiet in die Sachverständigenliste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nachgewiesen wird.

(4) Bei einem Antrag auf Verlängerung der Bestellung oder Aufnahme eines weiteren Prüfungsgegenstandes sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.

Bestellung zum sachverständigen Prüfer

§ 47. (1) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen. Die Bestellung und Eintragung in das Verzeichnis der sachverständigen Prüfer sowie eine Verlängerung hat jeweils mit fünf Jahren befristet zu erfolgen.

(2) Dem sachverständigen Prüfer ist bei der Bestellung eine Kennnummer zuzuweisen.

(3) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nachträglich wegfallen oder der sachverständige Prüfer gegen Pflichten aus dieser Verordnung verstoßen hat.

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

§ 48. Im Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer sind Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, unter der er erreichbar ist, Prüfungsgegenstand sowie die vom sachverständigen Prüfer angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zusammen mit dem Zeitpunkt der Befristung der Bestellung zu veröffentlichen.

Pflichten der sachverständigen Prüfer

§ 49. (1) Sachverständige Prüfer müssen sich laufend über Änderungen der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sowie der allgemeinen, der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse informieren und die technische und betriebliche Entwicklung auf dem Eisenbahnsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend sind, verfolgen.

(2) Sachverständige Prüfer müssen Prüfungen unparteilich, diskriminierungsfrei und frei von jedem Druck und Anreiz, der die Durchführung der Prüfung, die Beurteilung oder das Ergebnis beeinflussen könnte, durchführen.

(3) Sachverständige Prüfer haben allfällige Änderungen an den im Verzeichnis aufgenommenen Daten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich bekannt zu geben.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen

§ 50. (1) Eine Bestätigung eines sachverständigen Prüfers, dass Inhalt und Umfang von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind, ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse. Für derartige Bestätigungen gelten die Bestimmungen zu Zeugnissen sinngemäß.

(2) Kann der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht werden, weist aber die im Ausland abgeschlossene Ausbildung zumindest den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Inhalt und Umfang auf, so ersetzen die ausländischen Nachweise über die Ausbildung die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen.

(3) Durch Bestätigungen eines sachverständigen Prüfers können Teile von bereits absolvierten Ausbildungen für qualifizierte Tätigkeiten soweit anerkannt werden, als diese Teile der bereits abgeschlossenen Ausbildung auch Bestandteil einer weiteren Ausbildung sind. Derartige Bestätigungen ersetzen im ausgewiesenen Umfang die nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungszeiten.

Übergangsbestimmungen

§ 51. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach § 38 Abs. 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. 398/2008, und nach § 30 Abs. 2 EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und Ausweisen nach dieser Verordnung gleichzuhalten.

(2) Innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Bescheinigungen ohne vorliegendes Zeugnis ausgestellt werden, wenn vom Betriebsleiter oder einem sachverständigen Prüfer festgestellt wurde, dass

1.

die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen unter Berücksichtigung der später erfolgten Weiterbildung nach Inhalt und Umfang (allgemeine, infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse) den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und

2.

die Aufzeichnungen belegen, dass

a)

eine Person diese Aus- und Weiterbildungen abgeschlossen und

b)

die erforderlichen Prüfungen bestanden hat und

c)

seither eine durchgehende praktische Verwendung vorliegt.

Eine derartige Bescheinigung ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse.

(3) Sachverständige Prüfer können bis spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Prüfungsbeginn feststellen, dass vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungen unter Berücksichtigung der erfolgten unternehmensinternen Weiterbildung nach Inhalt und Umfang den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und eine nach dieser Verordnung ausgestellte Teilnahmebestätigung nicht erforderlich ist.

(4) Mit der Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung können auch Personen und Stellen im Sinne des § 176 Abs. 7 zweiter Satz EisbG betraut werden.

(5) Bei Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig waren, bedarf die Fortsetzung der bisherigen qualifizierten Tätigkeit keines Gutachtens nach § 5 Abs. 2.

(6) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Erlaubniskarten verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Erlaubniskarten nach dieser Verordnung gleichzuhalten.

(7) Eine behördliche Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder seines Stellvertreters einer Haupt- oder Nebenbahn bis spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ersetzt die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungen und Prüfungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters. Gleiches gilt für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte fachlich zuständige Betriebsleiter sowie deren Stellvertreter im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeit.

(8) Die selbständige Durchführung eines Lehrgangs vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Unterstützung einer anderen Lehrkraft während eines Lehrgangs bei der Ausbildung gleichzuhalten.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 52. (1) Die §§ 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, sowie § 13 Abs. 4 bis 6 der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008, sind auf die in dieser Verordnung geregelten qualifizierten Tätigkeiten nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden auf Triebfahrzeugführer nach dem 9. Teil des Eisenbahngesetzes, soweit diese qualifizierten Tätigkeiten mit dem Führen von Triebfahrzeugen unmittelbar zusammen hängen und die erforderlichen schienenfahrzeugbezogenen und infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse durch die ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen wurden.

(3) Andere Rechtsvorschriften zu erforderlichen Ausbildungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

 

 

Inkrafttreten

§ 53. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Bures