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Geltungsbereich des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006


Published: 2013-01-28
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996767/geltungsbereich-des-internationalen-tropenholz-bereinkommens-von-2006.html

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21. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen ihre Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunden zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 2006 (BGBl. III Nr. 11/2012) hinterlegt:

 

Staaten bzw. internationale Organisationen:

Datum der Hinterlegung der Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunde:

Europäische Union

28. März 2012

Mosambik

5. November 2012

Trinidad und Tobago

5. November 2012

Ungarn

28. März 2012

 

Die Europäische Union hat infolge der Genehmigung die seinerzeitig abgegebene Erklärung anlässlich der Unterzeichnung bestätigt, welche wie folgt lautet:

Gemäß Art. 36 Abs. 3 des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 ist in dieser Erklärung für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dieser übertragen haben.

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

- im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik über die ausschließliche Zuständigkeit für die vom Übereinkommen betroffenen Handelsfragen verfügt, und

- im Umweltbereich und im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sich die Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten teilt.

Umfang und Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft entwickeln sich naturgemäß ständig weiter, und die Europäische Gemeinschaft wird diese Erklärung bei Bedarf gemäß Art. 36 Abs. 3 des Übereinkommens ergänzen oder ändern.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kanada am 14. Jänner 2013 seine Rücktrittserklärung hinterlegt; gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens wird der Rücktritt mit 14. April 2013 wirksam.

Faymann