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Änderung der Fahrprüfungsverordnung (9. Novelle zur FSG-PV)


Published: 2013-01-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996760/nderung-der-fahrprfungsverordnung-%25289.-novelle-zur-fsg-pv%2529.html

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41. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (9. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Fragen sind anhand des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Fragenkataloges für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Fragenkatalog besteht aus folgenden Modulen: GW (Grundwissen; allgemeine Fragen), A, B, C, C1, D, D1, BE, E und F. Der Erstbewerber um eine oder mehrere Lenkberechtigungsklassen (ausgenommen die Klasse AM) hat das Modul GW und das oder die klassenspezifische(n) Modul(e) zu absolvieren. Jedes dieser Module (inklusive das Modul GW) ist als eigenständige Prüfung zu behandeln und zu beurteilen. Werden einzelne Module bestanden und andere nicht bestanden, so sind bei der Wiederholung nur mehr die nicht bestandenen Module zu absolvieren. Für die Ablegung eines klassenspezifischen Moduls ist die Absolvierung des Moduls GW nicht Voraussetzung. Die Absolvierung eines klassenspezifischen Moduls für eine Lenkberechtigungsklasse, für die der Besitz einer anderen Lenkberechtigungsklasse Voraussetzung ist, ist auch dann zulässig, wenn die Theorieprüfung für die letztgenannte Lenkberechtigungsklasse noch nicht positiv absolviert wurde. Im Fall einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine oder mehrere weitere Klasse(n) ist (sind) – ausgenommen bei der Ausdehnung der Klasse AM auf andere Klassen – nur das (die) klassenspezifisch(en) Modul(e) der jeweils beantragte(n) Klasse(n) zu absolvieren. Muss die theoretische Fahrprüfung für eine oder mehrere Klassen gemäß § 11 Abs. 6 zweiter Satz FSG neuerlich abgelegt werden, so ist (sind) nur das oder die jeweilige(n) klassenspezifische(n) Modul(e) zu absolvieren. Das gilt auch für den Fall, dass eine oder mehrere Fahrprüfungen für andere Klassen abgelegt werden. Als Theorieprüfung für die Klassen A1, A2 und A ist immer das Modul A zu verwenden. Das Modul E ist keine eigene Lenkberechtigungsklasse, sondern nur in Verbindung mit dem Erwerb einer der Klassen CE(C1E) oder DE(D1E) zu absolvieren. Wird die Klasse BE beantragt, so ist stets das klassenspezifische Modul BE zu absolvieren. Werden mehrere der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt, so ist das Modul E nur ein Mal zu absolvieren. Wird eine (oder mehrere) der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt und ist der Antragsteller bereits im Besitz einer oder mehrerer dieser Klassen, so muss das Modul E nicht erneut absolviert werden.“

3. In § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Prüfung eines Prüfungsmoduls hat aus mindestens 20 Hauptfragen zu bestehen, bei denen auch jeweils eine oder mehrere Zusatzfrage(n) gestellt werden können. Die Prüfungszeit pro Modul beträgt 30 Minuten, wobei § 3 Abs. 6 und 8 unberührt bleiben.“

4. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Prüfungsmodul ist positiv absolviert, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht worden ist.“

5. In § 3 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Prüfmodelle“ durch das Wort „Prüfmodule“ ersetzt.

6. Die Überschrift des § 4 lautet „Inhalte des Moduls GW“.

7. In § 4 lautet der Einleitungssatz:

„Das Modul GW der theoretischen Fahrprüfung muss jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:“

8. In § 4 Z 13 entfällt die Wortfolge „Anhänger, Abschleppen,“.

9. In § 5 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:“

10. In § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 10 werden angefügt:

„7.

Verhalten auf Autobahnen,

8.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,

9.

Überholen,

10.

Bewegen im Verkehr.“

11. In § 5 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 bis 8 werden angefügt:

„4.

Verhalten auf Autobahnen,

5.

Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,

6.

Überholen,

7.

Bewegen im Verkehr,

8.

Anhänger und Abschleppen.“

12. In § 5 Abs. 3 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Klasse C und der Unterklasse C1“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen C1 und C“ sowie in § 5 Abs. 3 Z 1 die Wortfolge „Klasse C und die Unterklasse C1“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen C1 und C“.

13. In § 5 Abs. 4 wird im Einleitungssatz und in Z 1 jeweils die Wortfolge „Klasse D“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen D1 und D“.

14. Im Einleitungssatz des § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „Klassen B+E, C+E, D+E und der Unterklasse C1+E“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits“.

15. In § 6 Abs. 4 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei der Prüfungsfahrt für die Klasse F kann die Teilnahme der Lehrperson der Fahrschule oder des Begleiters oder Ausbildners unterbleiben.“

16. In § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landeshauptmann“ die Wortfolge „oder der von ihm beauftragten Stelle“ eingefügt.

17. § 15 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

für die theoretische Fahrprüfung je Antritt zu einem Modul ………………………….5,50 Euro“

18. § 15 Abs. 1a erster Satz lautet:

„Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind.“

19. In § 15 Abs. 1a zweiter Satz wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ ersetzt durch das Wort „Landespolizeidirektionen“.

20. In § 15 Abs. 2 dritter Satz wird das Zitat „oder D“ ersetzt durch das Zitat „oder D(D1)“.

21. In § 18 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 5 und § 15 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 41/2013 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft.“

Bures