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Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind


Published: 2013-01-30
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42. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind, geändert wird

Auf Grund der §§ 1a, 4 und 16 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012, wird – hinsichtlich der §§ 1a und § 16 Abs. 3 – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind, BGBl. II Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 90/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfällt der Ausdruck samt Satzzeichen „(GSBG 1996)“; in § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie in § 5 wird der Ausdruck „GSBG 1996“ durch die Wortfolge „Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz“ ersetzt.

2. § 1. wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) 24% der pauschalierten Beihilfe gemäß § 1a Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. I Nr. 746/1996, sind der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu überweisen.“

b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Unter Krankenversicherungsaufwendungen ist – abweichend von Abs. 2 – für Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Jänner 2014 verwirklicht wurden, die auf folgende Weise berechnete Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach § 1 Abs. 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. I Nr. 746/1996 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 zu verstehen:

Die Aufwendungen entsprechend der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung, wie sie nach den gemäß § 444 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erlassenen Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband erstellt werden, werden um die Investitionsausgaben vermehrt, dann um folgende Positionen verringert, soweit sie in die Erfolgsrechnung aufgenommen und nicht aufwandsmindernd verbucht werden:

a)

Aufwendungen für eigene Kranken- und Kuranstalten einschließlich Investitionsausgaben,

b)

nicht abziehbare Vorsteuern für Investitionen in eigenen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits nach lit. a auszuscheiden waren,

c)

Kostenersätze jedweder Art durch andere Sozialversicherungsträger,

d)

Abschreibungen des Anlagevermögens einschließlich Buchwertabgänge,

e)

Abschreibungen von Regressforderungen,

f)

Eingänge abgeschriebener Forderungen, soweit ihr Ausfall als Aufwand geltend gemacht wurde,

g)

Rücklagenzuführungen,

h)

Pauschal- und Einzelrabatte für Heilmittel oder Heilbehelfe,

i)

Skontoerträge,

j)

die in der Erfolgsrechnung unter der Position „Kostenbeteiligungen“ ausgewiesenen Beträge,

k)

Ersätze für zu Unrecht erbrachte Leistungen,

l)

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Erträgen aus zwingend umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten stehen,

m)

Aufwendungen für Sterbefürsorge mit Ausnahme der Begräbniskostenzuschüsse gemäß § 116 Abs. 5 ASVG,

n)

Aufwendungen für Zwecke der bloßen Vermögensverwaltung, wie insbesondere

-

für Grundstücke, Bauwerke, soweit sie anderen Zwecken als denen der sozialen Krankenversicherung dienen, insbesondere der Erzielung von Einkünften,

-

Aufwendungen für das Finanzvermögen einschließlich Wertberichtigungen und Veräußerungsverlusten,

o)

Aufwendungen, die nach § 12 KStG 1988, BGBl. Nr. 401, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz bleiben unberührt. Soweit die Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband geändert werden, sind sie in der Fassung anzuwenden, die auf die Erfolgsrechnung 2011 zum 31.12.2011 heranzuziehen war.“

3. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt. Nach der Wortfolge „folgenden Monats“ wird die Wortfolge „schriftlich zu erklären und“ eingefügt.

4. In § 5 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

5. In § 6 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 tritt mit 1. März 2014 in Kraft. § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2005 ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996 in der Fassung von BGBl. I Nr. 105/2004 zu behandeln sind. § 1 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft. § 1 Abs. 3 ist rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 verwirklicht wurden und bis Kundmachung dieser Verordnung noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid erledigt worden sind.“

Fekter