Published: 2013-02-19
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996725/beendigung-des-notenwechsels-zwischen-der-sterreichischen-gesandtschaft-in-oslo-und-dem-kniglich-norwegischen-auenministerium-ber-die-aufhebung-des-si.html
Key Benefits:
40. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreichs Norwegen haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen am 1. Jänner 1994 gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:
Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges, BGBl. Nr. 174/1955 idF BGBl. Nr. 28/1959.
Faymann