Advanced Search

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (31. KFG-Novelle) und des Führerscheingesetzes (15. FSG-Novelle)


Published: 2013-02-25
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996698/nderung-des-kraftfahrgesetzes-1967-%252831.-kfg-novelle%2529-und-des-fhrerscheingesetzes-%252815.-fsg-novelle%2529.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

43. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (31. KFG-Novelle) und das Führerscheingesetz (15. FSG-Novelle) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (31. KFG-Novelle)

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 15b lautet:

„15b.

Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit

a)

einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und

b)

einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg

das nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet ist;“

2. § 2 Abs. 1 Z 18 entfällt.

3. In § 3 Abs. 2 entfallen der Beistrich nach dem Wort „Anhänger-Arbeitsmaschinen“ und der Ausdruck „Invalidenkraftfahrzeuge“.

4. § 4 Abs. 7a lautet:

„(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“

5. § 6 Abs. 2 lit. c entfällt.

6. In § 6 Abs. 9 entfällt der Ausdruck „Invaliden- und“.

7. Nach § 14 Abs. 6b wird folgender Abs. 6c eingefügt:

„(6c) An Kraftwagen der Klassen N2 mit einer Höchstmasse von mehr als 7,5 t und N3 sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Spezialkraftwagen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Fahrzeugen mit einer

1.

Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und

2.

Länge von mehr als 6 m muss seitlich eine Teilkonturmarkierung

angebracht sein. Das gilt nicht für Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwehrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.“

8. Dem § 16 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Anhänger der Klassen O2, O3 und O4, müssen hinten mit einem oder zwei, ab einer Länge von mehr als 6 m jedenfalls mit zwei, Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muss; sie müssen so beschaffen sein, dass mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Rückfahrscheinwerfer sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich.

(6) An Anhängern der Klassen O3 und O4, müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Anhängern mit einer

1.

Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und

2.

Länge von mehr als 6 m muss seitlich eine Teilkonturmarkierung

angebracht sein. Dies gilt nicht für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen zu werden. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwahrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.“

9. § 18 Abs. 2 Z 1 entfällt.

10. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.“

11. § 20 Abs. 1 Z 4 lit. b lautet:

„b)

Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes, der Militärstreife sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,“

12. In § 22 Abs. 6 wird der Verweis „§ 20 Abs. 1 lit. d“ ersetzt durch „§ 20 Abs. 1 Z 4“.

13. Nach § 24 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.“

14. Nach § 24a Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 über den Widerruf der Ermächtigung und des § 24 Abs. 5a über die regelmäßige Kontrolle durch den Landeshauptmann und die Möglichkeit Anordnungen zur Behebung von Mängeln zu treffen und erforderlichenfalls bestimmte Personen von dieser Tätigkeit auszuschließen, gelten auch für Ermächtigungen betreffend Einbau und Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer.“

15. In § 28a Abs. 6 wird der Ausdruck „96/96/EG“ ersetzt durch „2009/40/EG, ABl. Nr. L. 141, vom 6. Mai 2009, S 12“.

16. In § 28b Abs. 1 und 5 wird jeweils der Ausdruck „96/96/EG“ ersetzt durch „2009/40/EG“.

17. § 37 Abs. 2 lit. h lautet:

„h)

bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß § 57c gespeichert ist. Wenn in den Fällen des § 28a Abs. 6 oder des § 28b Abs. 1 und 5 das erforderliche positive Gutachten gemäß § 57a durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG ersetzt worden ist, so ist dieser Nachweis vorzulegen und anzuerkennen, sofern noch keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.“

18. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis, deren Abmessungen die in § 4 Abs. 6 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte oder die durch Verordnung für Schneeräumgeräte festgelegte Höchstgrenze übersteigt.“

19. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Antrag sind dem Zulassungsbesitzer zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen. Das ist auf der jeweiligen Zweitausfertigung zu vermerken, bei Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ist der Vermerk „Zweitkarte“ mit freiem Auge lesbar anzubringen. Wenn in den Fällen des § 57 Abs. 8 oder § 58 Abs. 1 oder 2 der Zulassungsschein abgenommen worden ist, darf die Zweitausfertigung nicht mehr verwendet werden und ist unverzüglich der Behörde abzuliefern.“

20. In § 45 Abs. 6 wird nach dem Begriff „Fahrgestellnummer“ die Wortfolge „oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer“ eingefügt.

20a. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2011/82/EU

§ 47a. (1) Nationale Kontaktstelle nach Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 288 vom 5.11.2011, S 1, ist der Bundesminister für Inneres, welcher sich dabei der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 bedient. Bei automationsunterstützten Abrufen österreichischer Behörden nach Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten fungiert er als Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für diese Behörden.

(2) Die nationale Kontaktstelle hat den nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten den automationsunterstützen Abruf von Zulassungsdaten im Wege der Datenfernverarbeitung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU bzw. des § 47 Abs. 4 vierter Satz und unter den Bedingungen des nachfolgenden Abs. 3 zu ermöglichen. Der automationsunterstützte Abruf erstreckt sich neben fahrzeugspezifischen Daten des Fahrzeuges auf Vorname, Familien- oder Nachname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Fall von juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts auf die Firma und die Anschrift.

(3) Automationsunterstützte Abrufe im Sinne des Abs. 2 dürfen nur unter Verwendung des vollständigen Kennzeichens eines bestimmten Fahrzeuges als Abfragekriterium und nur zum Zwecke der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung einer der in Z 1 bis 8 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsübertretungen vorgenommen werden:

1.

Geschwindigkeitsüberschreitung,

2.

Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes oder der Bestimmungen über Kindersicherung,

3.

Nichtbeachten des roten Lichtes einer Verkehrslichtsignalanlage oder eines sonstigen relevanten Stoppzeichens,

4.

Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand,

5.

Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand,

6.

Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes,

7.

unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens,

8.

Telefonieren während des Fahrens ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung.

(4) Jeder betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des § 26 DSG Informationen darüber zu erhalten, welche in der zentralen Zulassungsevidenz gespeicherten personenbezogenen Daten dieser Person dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Deliktsmitgliedstaats.

(5) Die nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Abrufe vorzunehmen aus der feststellbar ist, welcher ausländischen nationalen Kontaktstelle bzw. welchem Organwalter bei einer österreichischen Behörde welche Übermittlungen aus der zentralen Zulassungsevidenz oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern der anderen EU-Mitgliedstaaten zuzuordnen sind. Diese Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

(6) Die nationale Kontaktstelle übermittelt der Europäischen Kommission alle zwei Jahre einen Bericht im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2011/82/EU. Dieser Bericht enthält die Zahl der an die anderen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten gerichteten automatisierten Suchanfragen zusammen mit der Art der Delikte und die Zahl der ergebnislosen Anfragen. Weiters enthält der Bericht auch Angaben über die eingeleiteten Folgemaßnahmen hinsichtlich der Delikte, bei denen ein Informationsschreiben versendet worden ist.

(7) Die nationale Kontaktstelle gemäß Abs. 1 fungiert auch als nationale Kontaktstelle im Verhältnis zu Drittstaaten, wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit diesen Staaten nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit automationsunterstützte Abrufe von Zulassungsdaten im Wege der jeweiligen nationalen Kontaktstellen zur Verfolgung von Verkehrsübertretungen vereinbart worden sind. In diesen Fällen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden und die Behörden haben nach der in § 84 beschriebenen Vorgangsweise vorzugehen. In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann die Anwendung dieser Vorgangsweise auch auf andere als die in Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Verkehrsübertretungen und unter Verwendung anderer Abfragekriterien festgelegt werden.“

21. § 49 Abs. 3 Z 3 lautet:

„3.

auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Lastenträger, am Fahrzeugheck montierte abnehmbare Ladekräne oder auf der Rückseite von Omnibussen montierte Schikörbe.“

22. § 49 Abs. 6 Z 2 lautet:

„2.

an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren und an Anhängern hinten.“

23. Nach § 57a Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Die Bundesinnung der Kfz-Techniker führt als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches ein Verzeichnis des geeigneten Personals und stellt für jede geeignete Person einen § 57a – Bildungspass aus, aus dem die Eignung der Person und die Absolvierung der erforderlichen Schulungen hervorgeht. In diesen Angelegenheiten ist sie an Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Das Verzeichnis des geeigneten Personals kann auch in elektronischer Form als Datenbank geführt werden. In dieser Datenbank dürfen zum Zwecke der Verwaltung der geeigneten Personen folgende Daten der geeigneten Personen verarbeitet werden:

1.

Vorname, Familien- oder Nachname,

2.

akademische Grade,

3.

Geburtsdatum,

4.

Geschlecht,

5.

Hauptwohnsitz,

6.

Beruf,

7.

Vermerk der jeweiligen persönlichen Qualifikation,

8.

Absolvierung der erforderlichen Schulungen unter Angabe der die Schulung durchführenden Stelle.

Die die Schulungen durchführenden Stellen haben die Bundesinnung der Kfz-Techniker von durchgeführten Schulungen zu verständigen. Die Bundesinnung der Kfz-Techniker kann die absolvierten Schulungen bei den jeweiligen Personen selbst eintragen oder die Eintragungen im Einvernehmen mit den durchführenden Stellen direkt diesen übertragen. Der Landeshauptmann kann in Verfahren gemäß Abs. 2 oder bei Überprüfungen gemäß Abs. 2a in die Datenbank Einsicht nehmen. Die unter Z 1 bis Z 8 genannten Daten können auf dem Bildungspass auch in elektronischer Form auf einem Chip gespeichert werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Bildungspasses und Eintragungsmodalitäten in die Datenbank festgelegt werden. Die Daten sind nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem eine bestimmte Person nicht mehr als geeignete Person tätig sein darf, zu löschen.“

24. § 57a Abs. 3 Z 2 lautet:

„2.

bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Fahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,“

25. § 57a Abs. 10 entfällt.

26. Nach § 57b wird folgender § 57c samt Überschrift eingefügt:

„Begutachtungsplakettendatenbank

§ 57c. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz betreffend Herstellung, Verteilung und Ausgabe der Begutachtungsplaketten sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Datenbank (Begutachtungsplakettendatenbank) durchzuführen. Die ermächtigten Plakettenhersteller (§ 57a Abs. 7) haben eine zentrale Begutachtungsplakettendatenbank einzurichten und zu führen. Zu diesem Zweck können sich die ermächtigten Plakettenhersteller zu einer Vertriebsgesellschaft zusammenschließen. Die ermächtigten Plakettenhersteller haben diese Begutachtungsplakettendatenbank über den Preis der Begutachtungsplakette zu finanzieren.

(2) Über die Begutachtungsplakettendatenbank wird die Zuteilung der Nummernkreise und der Begutachtungsplaketten vorgenommen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vergibt eindeutige Nummernkreise an die ermächtigten Plakettenhersteller. Diese teilen Nummernkreise und Begutachtungsplaketten den Behörden zu. Die Behörden ihrerseits verteilen die Nummernkreise und die Begutachtungsplaketten an die zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen, das sind die Behörden, die Zulassungsstellen, die gemäß § 57a Abs. 2 ermächtigten Stellen, die Bundesanstalt für Verkehr und die Landesprüfstellen. Die zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen haben in der Begutachtungsplakettendatenbank zu vermerken, welche Plakette (Nummer) für welches konkrete Fahrzeug (Fahrgestellnummer und Kennzeichen) ausgegeben oder am Fahrzeug angebracht worden ist. Diese Zuordnung kann auch automatisch über eine Schnittstelle in die Begutachtungsplakettendatenbank eingefügt werden. Weiters hat die jeweilige Stelle alle ihre verdruckten, beschädigten, gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsplaketten in der Begutachtungsplakettendatenbank ersichtlich zu machen. In die Begutachtungsplakettendatenbank sind auch alle verlorenen oder gestohlenen Begutachtungsstellenstempel einzutragen.

(3) Im Rahmen der Begutachtungsplakettendatenbank dürfen von den jeweils zuständigen Stellen folgende personenbezogenen Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeitet werden:

1.

von den gemäß § 57a Abs. 7 ermächtigten Plakettenherstellern:

a.

Inhaber der Ermächtigung, bei natürlichen Personen den Vornamen und Familien- oder Nachnamen und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma und den Vornamen und Familien- oder Nachnamen des Geschäftsführers,

b.

Anschrift,

c.

Datum des Beginnes der Ermächtigung, allfälliger Widerruf,

d.

Vornamen und Familien- oder Nachnamen der Personen, die zur Dateneingabe berechtigt sind;

2.

von den Landeshauptmännern über die gemäß § 57a Abs. 2 ermächtigten Stellen:

a.

Inhaber der Ermächtigung, bei natürlichen Personen den Vornamen und Familien- oder Nachnamen und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma und den Vornamen und Familien- oder Nachnamen des Geschäftsführers,

b.

Anschrift,

c.

Begutachtungsstellennummer,

d.

Daten zur Ermächtigung (Umfang der Ermächtigung, allfällige Auflagen oder Befristungen, allfälliger Widerruf),

e.

die von der ermächtigten Stelle jeweils genannten geeigneten Personen mit Vornamen und Familien- oder Nachnamen und Geburtsdatum.

Sofern diese Daten im Zuge der behördlichen Ermächtigungsverfahren (§ 57a Abs. 2) bereits elektronisch erfasst worden sind, können sie auch über eine Schnittstelle in die Datenbank eingegeben werden.

(4) Zwischen der Begutachtungsplakettendatenbank und den bei der Begutachtung eingesetzten Programmen zur Erstellung des Begutachtungsformblattes ist eine kostenlose Schnittstelle zum Datenaustausch einzurichten. Die jeweils erstellten Gutachten sind automationsunterstützt online an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln und werden in dieser gespeichert. Für diesen Zweck dürfen auch die auf dem Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten wie Vorname und Familien- oder Nachnamen und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Name und Anschrift sowie Begutachtungsstellennummer der gemäß § 57a ermächtigten Stelle und Vorname und Familien- oder Nachnamen der geeigneten Person verarbeitet und gespeichert werden. Wird festgestellt, dass ein Gutachten zu Unrecht ausgestellt worden ist, so kann dieses Gutachten vom Landeshauptmann mit einem Sperrvermerk versehen werden.

(5) In die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Daten können Einsicht nehmen:

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Vergabe der Nummernkreise und in die anonymisierten fahrzeugspezifischen Daten sowie die anonymisierten Ergebnisse der Begutachtungen (festgestellte Mängel),

2.

die Landeshauptmänner im Hinblick auf die Plakettenverteilung und in Verfahren gemäß § 57a Abs. 2 oder bei Überprüfungen der ermächtigten Stellen gemäß § 57a Abs. 2a und im Rahmen von besonderen Prüfungen gemäß § 56 oder Überprüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58,

3.

Behörden in die Plakettennummernkreise sowie in die Übersicht der verdruckten, beschädigten, gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsplaketten und der gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsstellenstempel sowie zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren,

4.

Organe der Bundespolizei zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder in strafrechtlichen Ermittlungen,

5.

die Bundesanstalt für Verkehr im Rahmen von besonderen Prüfungen gemäß § 56 oder Überprüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58,

6.

Zulassungsstellen auf die von Ihnen verwalteten Plakettennummernkreise und auf die gespeicherten Gutachten im Zulassungsverfahren zur Überprüfung, ob für das Fahrzeug ein positives Gutachten vorliegt,

7.

die gemäß § 57a ermächtigten Stellen auf die ihnen zugewiesenen Nummernkreise und Plaketten und auf die gespeicherten Gutachten im Falle der Ausstellung eines Duplikatgutachtens.

(6) Die gespeicherten Gutachten werden nach fünf Jahren, die gespeicherten Begutachtungsplakettendaten nach sieben Jahren in der Datenbank gelöscht.

(7) Für die Richtigkeit der Eintragung der in Abs. 2 bis 4 genannten Daten ist die jeweils zur Eingabe verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Vergabe der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Datenbank und der Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Plakettenhersteller zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten der Datenbank gewährleistet ist. Die Begutachtungsplakettendatenbank hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus der Begutachtungsplakettendatenbank übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(8) Eine Suche von Daten durch die in Abs. 5 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen. Die Abfrage darf nur möglich sein für

1.

die Landeshauptmänner, die Behörden und die Organe der Bundespolizei anhand vollständiger Namensdaten (Vorname und Familien- oder Nachname) oder anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer;

2.

die Bundesanstalt für Verkehr, die Zulassungsstellen und die gemäß § 57a ermächtigten Stellen anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer.

Die in Abs. 5 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten persönlichen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verwenden.

(9) Die anonymisierten fahrzeugspezifischen Daten sowie die anonymisierten Inhalte der Gutachten, können für statistische Zwecke oder für wissenschaftliche Untersuchungen verwendet werden.“

26a. § 84 samt Überschrift lautet:

„Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen

§ 84. (1) Wenn bei den in § 47a Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsübertretungen der Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nicht sofort festgestellt werden kann und das Kennzeichen des Fahrzeuges vorliegt, hat die Behörde im Wege eines automationsunterstützten Abrufs im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU unter Angabe des vollständigen Kennzeichens im Wege der nationalen Kontaktstelle (§ 47a) den Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) des Fahrzeuges zu ermitteln, mit dem die Verkehrsübertretung begangen worden ist.

(2) Wenn die Behörde die Daten des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) über die nationale Kontaktstelle in Erfahrung gebracht hat und beschließt Folgemaßnahmen einzuleiten, hat sie diesem ein Informationsschreiben zu übermitteln. Dieses Informationsschreiben hat jedenfalls zu enthalten

1.

die Verkehrsübertretung,

2.

den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Verkehrsübertretung,

3.

die Bezeichnung der Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wurde sowie die Sanktion,

4.

gegebenenfalls Angaben zu dem zur Feststellung der Verkehrsübertretung verwendeten Gerät.

(3) Bei Verkehrsübertretungen für die die Behörde gemäß § 49a VStG eine Verordnung zur Ahndung im Wege von Anonymverfügungen erlassen hat, gilt das Informationsschreiben als Anonymverfügung, sofern die an die Anonymverfügung geknüpften Erfordernisse des § 49a VStG eingehalten werden.

(4) Die Behörde kann das Informationsschreiben gemäß Abs. 2 mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 verbinden. In diesem Fall hat das Schreiben Informationen über die Folgen der Nichtbekanntgabe oder einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe über den Lenker zu enthalten.

(5) Das Informationsschreiben ist auch in der Sprache des Zulassungsdokuments – soweit verfügbar – oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats zu verfassen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Informationsschreiben gemäß Absatz 2, 3 und 4 ein Formular festgesetzt werden.

(7) Die Behörden haben die nationale Kontaktstelle im Hinblick auf den zu erstellenden Bericht an die Europäische Kommission über die gesetzten Folgemaßnahmen zu informieren.

(8) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen Auskünfte zur Ermittlung von Zulassungsbesitzern zu geben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeuges sich wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht hat. Dies gilt nicht für die in Abs. 1 genannten Verkehrsübertretungen im Fall eines automatisierten Abrufs durch die nationale Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates.“

26b. § 86 Abs. 3 entfällt.

27. § 94 entfällt.

28. § 99 Abs. 6 lit. a lautet:

„a)

im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst sowie im Strom-, Gas- und Wasserdienst,“

29. § 99 Abs. 6 lit. i lautet:

„i)

die im § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführt sind,“

30. In § 99 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. o angefügt:

„o)

die zur Absicherung von Teilnehmern an behördlich bewilligten Sportveranstaltungen auf der Straße verwendet werden.“

31. In § 102 Abs. 8a vierter Satz wird nach der Wortfolge „Klasse M1 oder N1“ die Wortfolge „oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau“ eingefügt.

32. § 102 Abs. 11c lautet:

„(11c) Über die durchgeführten Straßenkontrollen sind Aufzeichnungen zu führen und die für die Berichterstattung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 benötigten Daten zu erfassen. Diese Aufzeichnungen sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu sammeln und automationsunterstützt im Wege des Bundesministeriums für Inneres zumindest vierteljährlich in anonymisierter Form an die Bundesanstalt für Verkehr zum Zwecke der Erstellung des Berichtes zu übermitteln. Die Kontrolldaten sind wie folgt aufzuschlüsseln:

1.

Kontrollörtlichkeit

a)

Autobahn/Schnellstraße

b)

Landesstraße

c)

Gemeindestraße

2.

Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge und die Anzahl der dabei festgestellten Verstöße – mit Unterscheidung Güterverkehr oder Personenverkehr – mit Angabe des Sitzes (internationales Unterscheidungszeichen) des Unternehmens

a)

Österreich

b)

EU/EWR/Schweiz

c)

Drittstaat

3.

Anzahl der kontrollierten Kontrollgeräte/Fahrtschreiber nach Ausstattung zur Zeit der Kontrolle

a)

digital

b)

analog

4.

Anzahl der kontrollierten Einsatztage innerhalb der bei Straßenkontrollen zulässigen Kalendertage.

Wurden bei einer Straßenkontrolle keine Übertretungen festgestellt, so ist auch das zu vermerken und es sind im Falle von Unternehmen mit Sitz in Österreich die Daten des Unternehmens (Name und Anschrift, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum) zu erfassen und innerhalb von sieben Kalendertagen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wege des Bundesministeriums für Inneres der Behörde zur Berücksichtigung im Risikoeinstufungssystem automationsunterstützt zu übermitteln.“

33. § 102 Abs. 12 lit. j lautet:

„j)

der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Kontrollgerätes, des Schaublattes oder der Fahrerkarte (Art. 13 ff) oder des Artikels 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Kontrollgerätes, des Schaublattes oder der Fahrerkarte,“

34. Nach § 102b Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Weiters sind vom zentralen Register für Kontrollgerätekarten Auskünfte betreffend Fahrerkarten aus anderen Staaten im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, zu erteilen.“

35. § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:

„a)

die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen;“

36. Nach § 103b wird folgender § 103c samt Überschrift eingefügt:

„Risikoeinstufungssystem

§ 103c. (1) Alle Unternehmen, die Fahrzeuge einsetzen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, unterliegen einem Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2006/22/EG. Die Einstufung erfolgt nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 oder gegen das AETR.

(2) Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft.

(3) Für die Administration des Risikoeinstufungssystems bedienen sich die Behörden der dafür vorgesehenen Applikation im Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a Güterbeförderungsgesetz, § 18a Gelegenheitsverkehrsgesetz und § 4a Kraftfahrliniengesetz.

(4) Die Risikoeinstufung erfolgt automatisch nach einem vorgegebenen Berechnungsalgorithmus auf Basis der rechtskräftigen Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben. Für die Risikoeinstufung sind folgende Kriterien relevant:

1.

Anzahl der Verstöße

2.

Schwere der Verstöße

3.

Anzahl der Kontrollen

4.

Zeitfaktor,

wobei sich die Betrachtung auf die letzten drei Jahre bezieht. Änderungen und Behebungen von Strafbescheiden innerhalb von drei Jahren sind im Risikoeinstufungssystem zu berücksichtigen. Für die Schwere der Verstöße ist § 134 Abs. 1b maßgebend (Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG). Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Details hinsichtlich des Berechnungsalgorithmus und hinsichtlich der Einstufung, wann eine geringe und wann eine hohe Risikoeinstufung vorliegt, festgelegt werden.

(5) Zum Zwecke der Risikoeinstufung hat die Behörde, die einen Strafbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EWG) Nr. 3821/85 oder gegen das AETR erlässt, nach Rechtskraft des Bescheides diesen Verstoß im Verkehrsunternehmensregister bei den Daten dieses Unternehmens zu vermerken. Dabei sind auch der Vorname und der Familien- oder Nachname und das Geburtsdatum des Lenkers, der den Verstoß begangen hat, zu erfassen. Unternehmen, die nicht im Verkehrsunternehmensregister enthalten sind, sind in dem dafür vorgesehenen Teil des Verkehrsunternehmensregisters neu anzulegen. Es sind

1.

bei natürlichen Personen der Vorname und der Familien- oder Nachname und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma sowie jeweils die Anschrift des Unternehmens und

2.

die Firmenbuchnummer soweit vorhanden

zu erfassen. Für die Erfassung dieser Daten kann die Behörde auf die im Unternehmensregister gespeicherten Daten zugreifen und diese verwenden. Können Meldungen der Polizei über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (§ 102 Abs. 11c letzter Satz), nicht automatisch einem Unternehmen zugeordnet werden, so ist die Zuordnung von der Behörde, in deren Sprengel die Kontrolle stattgefunden hat, vorzunehmen.

(6) Die Arbeitsinspektion kann in die gemäß Abs. 5 gespeicherten Daten zum Zwecke der Verfolgung von Verstößen im Sinne der Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) oder des Arbeitsruhegesetzes (ARG) Einsicht nehmen.

(7) Die Risikoeinstufung eines Unternehmens kann von den Behörden, zum Zwecke des Vollzugs des Risikoeinstufungssystems und der Arbeitsinspektion direkt im Risikoeinstufungssystem des Verkehrsunternehmensregisters anhand von Namen und Anschrift des Unternehmens abgefragt werden. Weiters erhalten Unternehmen auf Anfrage Auskunft über ihre jeweilige Risikoeinstufung.“

37. Nach § 106 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Mit Doppelstock-Omnibussen und Doppelstock-Omnibus-Anhängern ohne gänzlich geschlossenem Dach dürfen Personen auf dem oberen Fahrgast-Deck nur dann befördert werden, wenn der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag eine Bewilligung dazu erteilt hat. In dieser Bewilligung ist festzulegen, auf welchen Straßenzügen und unter welchen zusätzlichen Auflagen, wie insbesondere der Anwesenheit von geeigneten Aufsichtspersonen eine Personenbeförderung durchgeführt werden darf.“

38. § 106 Abs. 11 lautet:

„(11) Die Beförderung von Personen auf einer Ladefläche oder Ladung ist nur zulässig mit

1.

Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder Anhängern, die mit solchen Kraftfahrzeugen gezogen werden, oder

2.

mit Kraftfahrzeugen auf speziell dafür vorgesehenen Standflächen, oder

3.

mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die im Bereich des Straßendienstes eingesetzt werden auf der Ladefläche oder auf speziell dafür vorgesehenen Arbeitsplattformen,

sofern eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten wird, und wenn sich die beförderten Personen am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter zwölf Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer (§ 26 Abs. 3) nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn sich diese Sitze innerhalb einer geschlossenen Fahrerkabine befinden.“

39. § 107 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes oder im Rahmen der Nacheile durch die Justizwache mit im § 20 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 5 angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98) keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.“

40. § 108 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der §§ 2 Abs. 1 Z 5 lit. c, 4 Abs. 9 erster Satz und 18 FSG und der §§ 119 bis 122a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.“

41. In § 108 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Unterklassen“.

42. In § 109 Abs. 1 lit. f, g und j, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 4 und § 118 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklassen“. In § 109 Abs. 1 lit. g entfällt die Wortfolge „oder Unterklasse“.

43. § 109 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 4.3.2011, S 4, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Sie hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden.“

44. In § 109 Abs. 8 erster Satz wird der Ausdruck „92/51/EWG“ ersetzt durch „2005/36/EG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011,“.

45. § 110 lautet:

„(1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume, ein geeigneter Übungsplatz und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.

(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und über die Art, die Anzahl, den Umfang, die Beschaffenheit und die Ausstattung der erforderlichen Räume, des Übungsplatzes, der Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge festgesetzt werden.“

46. § 112 Abs. 4 lautet:

„(4) Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder des Übungsplatzes eines genehmigten Fahrschulbetriebes sind nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig; wird über das Ansuchen um Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach dessen Einbringung entschieden, so darf der Fahrschulbesitzer die beabsichtigte Änderung vorläufig vornehmen. Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss einer Kopie des Zulassungsscheines anzuzeigen. Derartige Anzeigen unterliegen keiner Stempelgebühr.“

47. § 112 Abs. 5 entfällt.

48 . § 113 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein Fahrschulleiter bestellt, so kommt diesem dieselbe verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu, wie dem Fahrschulbesitzer.“

49. § 114 Abs. 6a lautet:

„(6a) Die im Hinblick auf die Bewilligung von Übungsfahrten erforderliche Schulung (§ 122 Abs. 2) muss in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal in jedem Vierteljahr, in sonst üblicher Weise angekündigt und für allfällige Bewerber durchgeführt werden.“

50. § 114 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe, Übungsplatzes und Schulfahrzeuge zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Der Fahrschulbesitzer oder der Fahrschulleiter haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit eine in der Fahrschule anwesende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen, die im Rahmen der Fahrschulinspektion zu überprüfen sind, anzufertigen oder sich vom Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter übermitteln zu lassen. Sie kann anordnen, dass in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Sie kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu entsprechen.“

51. In § 116 Abs. 1 und § 117 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „oder die Unterklasse C1“.

52. § 116 Abs. 3 lautet:

„(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.“

53. In § 116 Abs. 6a erster Satz entfällt das Wort „entgeltliche“.

54. § 118 Abs. 4 lautet:

„(4) Nach der Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, haben ihm die Prüfer die Begründung hiefür bekanntzugeben. Wurde die theoretische Prüfung oder ihr schriftlicher oder mündlicher Teil bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.“

55. § 120 Abs. 5 Z 1 lautet:

„1.

der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen, wobei die Ausbildung für Feuerwehrfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg auch außerhalb der Landesfeuerwehrschulen direkt durch die Feuerwehren erfolgen kann,“

56. § 122 lautet:

„(1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse durchführen, wenn er hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt. Der Antrag auf Bewilligung von Übungsfahrten ist bei der vom Bewerber um eine Lenkberechtigung besuchten Fahrschule einzubringen und von dieser im Führerscheinregister zu erfassen. Über den Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im Antrag sind eine oder zwei Begleitpersonen anzugeben. Diese dürfen für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

der Bewerber um eine Lenkberechtigung muss

a)

das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,

b)

verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,

c)

zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG) sein und

d)

nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung gemeinsam mit einem Begleiter und die praktische Vorschulung und Grundschulung absolviert hat;

2.

der Begleiter

a)

muss seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen,

b)

muss während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse gelenkt haben,

c)

muss in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und

d)

darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines der § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte bestraft worden sein und darf nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von § 30a Abs. 2 FSG aufweisen.

(3) Die Bewilligung darf einem Bewerber um eine Lenkberechtigung nur einmal und für nicht länger als 18 Monate erteilt werden. Der oder die Begleiter sind im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten an Bewerber, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist während der Entziehungsdauer unzulässig.

(4) Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, die von dieser in Österreich nicht mehr Gebrauch machen dürfen und dem Verfahren gemäß § 23 Abs. 3 FSG unterliegen, ist auf Antrag eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten zur Vorbereitung auf die praktische Fahrprüfung für nicht länger als sechs Monate zu erteilen. Der Antrag kann bei jeder Behörde eingebracht werden. Für solche Bewilligungen findet Abs. 5 keine Anwendung und Abs. 2 Z 1 lit. d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter nachzuweisen ist.

(5) Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter durchzuführen. Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen einer Fahrschule durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte der in der Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen. Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mit dem Nachweis der Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG der Behörde vorzulegen.

(6) Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten und hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis, der Begleiter seinen Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a angeführten Pflichten zu erfüllen. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf sowohl beim Bewerber um eine Lenkberechtigung als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.

(7) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist.

(8) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn

1.

die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,

2.

die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden,

3.

das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder wiederholt nicht gemäß Abs. 7 gekennzeichnet ist,

4.

bei der Durchführung von Übungsfahrten der Bewerber um eine Lenkberechtigung den Bewilligungsbescheid oder den amtlichen Lichtbildausweis oder der Begleiter seinen Führerschein wiederholt nicht mitführt,

5.

bei der Durchführung von Übungsfahrten beim Bewerber um eine Lenkberechtigung oder beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt.

Im Falle der Entziehung der Bewilligung ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde abzuliefern.“

57. Nach § 123 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die belangte Behörde kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

58. Dem § 132 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2013 gelten folgende Übergangsregelungen:

1.

§ 2 Abs. 1 Z 15b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für Leichtmotorräder, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;

2.

bereits genehmigte oder zugelassene Invalidenkraftfahrzeuge dürfen weiterhin verwendet werden und unterliegen den bisher für sie geltenden Bestimmungen; solche Fahrzeuge müssen nicht neu genehmigt oder zugelassen werden;

3.

§ 14 Ab. 6c und § 16 Abs. 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;

4.

§ 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;

5.

in den zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen vorhandene Begutachtungsplaketten, die noch nicht über die Datenbank verteilt und in dieser erfasst sind, dürfen noch bis 31. Dezember 2014 ausgegeben werden; ab 1. Jänner 2015 sind jedenfalls die Gutachten gemäß § 57a an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln;

6.

§ 116 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 ist auch auf anhängige Verfahren, die noch nicht durch Bescheid abgeschlossen worden sind, anzuwenden;

7.

§ 116 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für unentgeltliche Ausbildungen, die vor dem 1. März 2013 begonnen worden sind; Personen, die eine solche Ausbildung absolviert haben, dürfen noch bis 30. September 2013 zur Lehrbefähigungsprüfung antreten;

8.

vor dem 1. März 2013 erteilte Übungsfahrtbewilligungen gemäß § 122 bleiben weiter gültig; auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer auf 18 Monate zu verlängern; Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten gemäß § 122, die vor dem 1. März 2013 eingebracht wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen;

9.

§ 123 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für Verfahren, in denen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vor dem 1. März 2013 ergangen ist.“

59. Dem § 134 wird folgender Abs. 7 angefügt.

„(7) Wird eine Manipulation an einem Kontrollgerät festgestellt, so sind die Manipulationseinrichtungen für verfallen zu erklären.“

60. Dem § 135 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2013 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 16 Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 102b Abs. 6a, § 116 Abs. 6a, § 122 und § 123 Abs. 1b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 mit 1. März 2013,

2.

§ 37 Abs. 2 lit. h und § 57c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 mit 1. Oktober 2014,

3.

§ 102 Abs. 11c und § 103c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 zeitgleich mit § 24a Güterbeförderungsgesetz, § 18a Gelegenheitsverkehrsgesetz und § 4a Kraftfahrliniengesetz,

4.

§ 47a, § 84 und § 136 Abs. 3b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 mit 7. November 2013; gleichzeitig tritt § 86 Abs. 3 außer Kraft.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. 43/2013) können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.“

61. § 136 Abs. 1 lit. h lautet:

„h)

des § 48 Abs. 1 zweiter Satz, des § 54 Abs. 4 und des § 102 Abs. 11c mit dem Bundesminister für Inneres;“

62. In § 136 Abs. 3b wird nach dem Verweis „§ 47 Abs. 4“ die Wortfolge „und § 47a“eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Führerscheingesetzes (15. FSG-Novelle)

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b und § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b entfällt jeweils die Wortfolge „mit einer Leistung von mehr als 15 kW“.

1a. In § 2 Abs. 4 Z 4 wird das Wort „Motorräder“ durch das Wort „Krafträder“ ersetzt.

1b. § 5 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des § 18a Abs. 1 bis 3 jeweils letzter Satz bleiben unberührt.“

2. In § 7 Abs. 8 zweiter Satz wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „- außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM -“ eingefügt.

3. In § 12 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „(§ 19 Abs. 3 FSG)“ ersetzt durch den Verweis „(§ 19 FSG)“.

3a. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, des § 18 Abs. 2 fünfter Satz, der § 18a Abs. 1 und 2 jeweils letzter Satz und des § 20 Abs. 1 letzter Satz unter den gemäß § 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt.“

4. In § 13 Abs. 6 dritter Satz wird die Wortfolge „in einem Nicht-EWR-Staat (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz FSG)“ ersetzt durch die Wortfolge „nicht in Österreich“.

4a. In § 14 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.“

4b. In § 15 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „bei den entsprechenden Klassen“.

5. In § 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „Fahrschulen,“ die Wortfolge „Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,“ eingefügt.

6. In § 16 Abs. 2 vierter Satz, § 16b Abs. 1, 2, 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4, § 17 Abs. 2 Z 2 bis 5 sowie § 17 Abs. 2 letzter Satz wird bei den Verweisen auf § 16a jeweils vor den Ziffernbezeichnungen die Wortfolge „Abs. 1“ eingefügt.

7. § 16a Abs. 1 Z 6 lautet:

„6.

die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten (§ 19) und zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;“

8. In § 16a Abs. 1 wird folgende Z 13a eingefügt:

„13a.

Daten der in § 16 Abs. 2 genannten Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

a)

Namen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie die Namen des jeweiligen Leiters,

b)

die Adresse der Ausbildungsstellen,

c)

Namen und Vornamen der Bediensteten des Vereines, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,“

9. In § 16b Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „und g bis j“ ersetzt durch die Wortfolge „ , g bis k und Z 3 lit. a bis e und l bis n“.

10. In § 16b Abs. 1 dritter Satz wird folgende Z 4 angefügt:

„4.

§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft.“

11. In § 16b wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist, darf – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:

1.

§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,

2.

§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b und h soweit es die Lenkberechtigung für die Klasse AM betrifft,

3.

§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.

Der Verein hat eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.“

12. In § 16b Abs. 2 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a.

§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. h soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß § 30b betrifft,“

13. In § 16b Abs. 2 entfällt die Z 6 und die Z 5 lautet:

„5.

§ 16a Abs. 1 Z 8.“

14. In § 16b Abs. 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a.

§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft; die gemäß Abs. 1 Z 4 von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,“

15. In § 18 Abs. 1 entfallen die letzten beide Sätze.

16. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM ist von den Fahrschulen oder Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, zu überprüfen und im Führerscheinregister einzutragen. Dabei ist auch die Identität des Kandidaten anhand eines Reisepasses oder Personalausweises festzustellen und die Reisepass- oder Personalausweisnummer im Führerscheinregister einzutragen. Der Nachweis der Identität anhand anderer Dokumente kann nur bei der Behörde erfolgen. Sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, ist von der Fahrschule oder dem Verein ein vorläufiger Führerschein auszustellen. Abweichend von § 13 Abs. 1 erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse AM als erteilt. Für das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM bei den Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern gilt § 5 Abs. 1 und 3 sinngemäß. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor oder wird der freiwillige Umtausch eines Mopedausweises in einen Führerschein der Klasse AM beantragt (Duplikat), so ist der diesbezügliche Antrag bei der Behörde zu stellen. Der Führerschein für die Klasse AM hat den gleichen Berechtigungsumfang wie der Mopedausweis zu umfassen. Mit der Ausstellung des Führerscheines für die Klasse AM verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der Behörde abzuliefern.“

16a. In § 18a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird die praktische Ausbildung gemäß Z 2 absolviert, so ist der vorläufige Führerschein von der Behörde auszustellen. Abweichend von § 13 Abs. 1 erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse A2 als erteilt. Für den Erwerb einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 nach den Bestimmungen dieses Absatzes ist ein ärztliches Gutachten unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.“

16b. In § 18a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird die praktische Ausbildung gemäß Z 2 absolviert, so ist der vorläufige Führerschein von der Behörde auszustellen. Abweichend von § 13 Abs. 1 erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse A als erteilt. Für den Erwerb einer Lenkberechtigung für die Klasse A nach den Bestimmungen dieses Absatzes ist ein ärztliches Gutachten unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.“

16c. In § 18a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein ärztliches Gutachten ist in diesem Fall unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.“

17. § 19 lautet:

„(1) Beantragt ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B die Ausbildungsvariante der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B, so kann er die Fahrschulausbildung mit Ausbildungsfahrten frühestens sechs Monate nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.

(2) Für die Erteilung der Bewilligung von Ausbildungsfahrten und die Durchführung der Ausbildungsfahrten gelten § 122 Abs. 1 bis 3, 6 und 8 KFG 1967, wobei § 122 Abs. 2 Z 1 lit. d KFG 1967 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der gemäß Abs. 4 Z 2 im Verordnungsweg vorgeschriebene Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung zu absolvieren ist. Ist der Bewerber noch minderjährig und ist nicht wenigstens einer der Begleiter auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Fahrschule eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten das Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet ist. Sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird, dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

(3) Im Zuge der Ausbildung zur vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B sind Ausbildungsfahrten im Ausmaß von mindestens 3 000 Kilometern zu absolvieren. Nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und der oder ein Begleiter eine begleitende Schulung, die eine Ausbildungsfahrt beinhaltet, in der Fahrschule zu besuchen. Nach 3 000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber eine Perfektionsschulung in der Fahrschule zu besuchen. Die Ausbildungsfahrten von jeweils 1 000 Kilometern sind möglichst gleichmäßig verteilt jeweils in einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu absolvieren. Über die Absolvierung der begleitenden Schulung ist dem Bewerber von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen. Nach Absolvierung der gesamten vorgeschriebenen Ausbildung, frühestens aber mit Vollendung des 17. Lebensjahres, ist der Bewerber zur praktischen Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen festzusetzen über:

1.

die Form der Antragstellung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B und die Ausbildungsfahrten sowie die hierfür erforderlichen Nachweise,

2.

die theoretischen und praktischen Ausbildungserfordernisse für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten,

3.

die Form der Kennzeichnung der Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten,

4.

das Fahrtenprotokoll und die Ausbildungsfahrtenbestätigung,

5.

den Inhalt und Umfang der begleitenden Schulungen und der Perfektionsschulung gemäß Abs. 3 sowie die besonderen Ausbildungserfordernisse für Fahrlehrer, die eine begleitende Schulung durchführen.“

18. § 30a Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

Übertretungen des § 20 Abs. 4;

19. § 30a Abs. 2 Z 3 entfällt.

20. § 30a Abs. 2 Z 11 lautet:

„11.

Übertretungen des 96 Abs. 1 Z 5 und 6 und des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012;“

21. In § 34b wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Personen, die seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraumes zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind, sind von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 3 jeweils hinsichtlich der Ausbildung befreit und können zum Fahrprüfer für jene Klassen, auf die sich ihre Fahrschullehrerberechtigung erstreckt, bestellt werden. Darüberhinaus können Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, die die Anforderung des Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen, zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.“

21a. In § 40 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Vorstufe der Klasse A“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse A1“.

22. Dem § 41 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Bewilligungen zur Durchführung von Ausbildungsfahrten, die vor dem 1. März 2013 erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. Anträge auf Erteilung einer Bewilligung von Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die vor dem 1. März eingebracht wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.“

23. Dem § 43 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 tritt am 1. März 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann