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Schuldenbremsenverordnung


Published: 2013-03-22
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996624/schuldenbremsenverordnung.html

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79. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Definition und Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos, Führung des Kontrollkontos sowie zur Festlegung der Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 (Schuldenbremsenverordnung)

Auf Grund des § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet

1.

„Struktureller Haushaltssaldo“: den konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger oder sonstiger befristeter Maßnahmen.

2.

„Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen“: Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation.

3.

„Konjunktureffekt“: Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (potentielles Bruttoinlandsprodukt) auf den Haushaltssaldo. Eine Abweichung liegt bei Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität vor (Produktionslücke).

4.

„Produktionslücke“: Differenz zwischen

a)

dem realen Bruttoinlandsprodukt für das Finanzjahr, für das der strukturelle Haushaltssaldo berechnet werden soll, und

b)

dem potentiellen Bruttoinlandsprodukt, welches in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung gemäß Art. 121 und 126 AEUV angewandten Verfahren zu schätzen ist.

5.

„Budgetsensibilität“: Faktor, der bei der Berechnung des Konjunktureffektes zu berücksichtigen ist und angibt, in welchem Ausmaß Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2010, ABl. Nr. L 210 vom 11.8.2010, S. 1, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren.

6.

„Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung“: Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009, S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2223/96. Haushaltsergebnisse der Kammern, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind, sind nicht dem Haushaltssaldo des Bundes zuzurechnen.

Die in § 2 genannten Größen sind mit Ausnahme der Budgetsensibilität, wenn dies für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung zweckmäßig ist, in % des nominellen Bruttoinlandsproduktes auszudrücken.

Berechnung struktureller Haushaltssaldo

§ 3. Die Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung hat in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung angewandten Verfahren wie folgt zu erfolgen:

Struktureller Haushaltssaldo in % des Bruttoinlandsproduktes =

Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes

+/- einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes

- anteiliger Konjunktureffekt in % des Bruttoinlandsproduktes (§ 5 Abs. 1).

Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen

§ 4. Als Untergrenze für die Geltendmachung einer Maßnahme als einmalige oder sonstige befristete Maßnahme des Bundes einschließlich der Sozialversicherung im Rahmen des Bundeshaushaltes gilt ein budgetärer Effekt von zumindest 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes. Diese Untergrenze kann vom Bund unterschritten werden, wenn einmalige und sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung, der Länder und der Gemeinden für denselben Grund gemeinsam die Untergrenze von 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes erreichen oder überschreiten.

Konjunktureffekt

§ 5. (1) Der dem Bund zuzuordnende Konjunktureffekt ist unter Heranziehung des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts und entsprechend der Obergrenze seines strukturellen Haushaltssaldos gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2012, zu ermitteln.

(2) Der gesamtstaatliche Konjunktureffekt ist wie folgt zu berechnen:

Konjunktureffekt = (reales Bruttoinlandsprodukt – potentielles Bruttoinlandsprodukt) * Budgetsensibilität.

(3) Die Prognose des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen. Dieser Prognose sind folgende Werte zugrunde zu legen:

1.

die Prognosewerte für das Bruttoinlandsprodukt einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution sowie

2.

die von der Europäischen Kommission ermittelten Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Prognosewert sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Prognosewerte des Bruttoinlandsproduktes und des potentiellen Bruttoinlandsproduktes von dieser Institution zeitgleich erstellt werden.

3.

die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ermittelten Werte für die Budgetsensibilität. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ermittlung der Budgetsensibilität auf die von der Europäischen Kommission verwendeten Werte Bedacht zu nehmen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann erforderlichenfalls Berechnungen zur Budgetsensibilität einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution oder einer internationalen Organisation heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Wert sind und eine Vergleichbarkeit der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist.

(4) Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die aktuelle Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Abs. 3 Z 2 gilt sinngemäß.

(5) Die Vergleichbarkeit der Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt der unabhängigen wissenschaftlichen Institution mit den Schätzungen der Europäischen Kommission ist sicherzustellen und durch entsprechende Darstellungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Beauftragung gemäß Abs. 6 zu vereinbaren, dass die mit der Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes beauftragte unabhängige wissenschaftliche Institution Prognosen für sämtliche für die Ermittlung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Gemeinschaftsmethode erforderlichen Komponenten, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Komponenten Arbeit, Kapital und Faktorproduktivität, bereitstellt.

(6) Die unabhängige wissenschaftliche Institution gemäß Abs. 3 bis 5 ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beauftragen.

Rechtsträger

§ 6. (1) Die Abgrenzung des Sektors Staat gegenüber dem privaten Sektor und die Unterteilung in die vier Teilsektoren Bundesebene, Landesebene, Gemeindeebene und Sozialversicherung erfolgen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96.

(2) Jene Rechtsträger, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind (Anlage), sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in dieser Verordnung genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.

(3) Dem Teilsektor Bundesebene sind nicht zuzurechnen:

1.

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,

2.

Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

3.

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,

4.

Österreichische Ärztekammer,

5.

Österreichische Apothekerkammer,

6.

Österreichische Patentanwaltskammer,

7.

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,

8.

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich,

9.

Wirtschaftskammer Österreich,

10.

Wirtschaftskammer Österreich – Pensionsfonds,

11.

Österreichische Notariatskammer,

12.

Österreichische Tierärztekammer,

13.

Österreichische Zahnärztekammer,

14.

Österreichischer Landarbeiterkammertag .

              Kontrollkonto

§ 7. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ein Kontrollkonto für den Bund zu führen.

(2) Das Kontrollkonto ist nach folgenden Grundsätzen zu führen:

1.

Alle Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltsaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung gegenüber dem gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 zulässigen strukturellen Defizit sind als Belastungen oder Gutschriften am Kontrollkonto jährlich zu erfassen und über die Jahre zu saldieren. Die Erfassung hat spätestens bis Ende September des Folgejahres zu erfolgen.

2.

Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes unterschreitet, ist dieser gemäß § 2 Abs. 6 BHG 2013 vom Bund konjunkturgerecht zurückzuführen. Konjunkturgerecht im Sinne dieser Verordnung bedeutet, dass die Rückführung auf einen Wert über der Regelgrenze für das strukturelle Defizit gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 nur dann vorgenommen werden muss, wenn in den betreffenden Finanzjahren eine positive Veränderung der Produktionslücke gemäß § 2 Z 4 vorliegt.

3.

Sofern Haushaltsergebnisse nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 20 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 auf den Bund übertragen werden, finden für diese keine Einstellungen am Kontrollkonto statt.

(3) Unterschreitet ein negativer struktureller Haushaltssaldo des Bundes die Regelgrenze für das strukturelle Defizit (§ 2 Abs. 4 BHG 2013), ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren zu korrigieren, wenn der Schwellenwert für das Kontrollkonto (Abs. 2 Z 2) nicht unterschritten wurde.

(4) Eine Überschreitung des zulässigen Wachstums der Ausgaben, für die gemäß Art. 20 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 kein Sanktionsbeitrag zu leisten ist, reduziert die auf dem Kontrollkonto des Bundes vorhandene Gutschrift im Ausmaß der Überschreitung, sofern die allenfalls erforderlichen finanziellen Mittel nicht durch Rücklagen bedeckt werden.

Verfahren

§ 8. (1) Die gemäß den §§ 14 und 42 Abs. 3 BHG 2013 zu erstellende Prognose des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.

(2) Die Ermittlung des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung erfolgt jährlich bis spätestens Ende September für das vorangegangene Finanzjahr durch die Bundesanstalt Statistik Österreich. Hiebei sind die gemäß § 5 ermittelten tatsächlichen Werte zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine entsprechende Vereinbarung mit der Bundesanstalt Statistik Österreich abzuschließen.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden. § 7 ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden.

Fekter

 

Anlage

1.

Agrarmarkt Austria,

2.

Agrarmarkt Austria Marketing GmbH,

3.

AIT Austrian Institute of Technology GmbH,

4.

Akademie der bildenden Künste Wien,

5.

Albertina,

6.

Allgemeiner Entschädigungsfonds,

7.

Arbeitsmarktservice,

8.

arsenal research,

9.

Ausgleichstaxfonds,

10.

Auslandsösterreicher-Fonds,

11.

Austrian Business Agency Österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH,

12.

Austrian Development Agency,

13.

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH,

14.

Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive Österreichs,

15.

Buchhaltungsagentur des Bundes,

16.

Bundesanstalt „Statistik Österreich“,

17.

Bundesbeschaffung GmbH,

18.

Bundesfeuerwehrverband,

19.

Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft,

20.

Bundesgesundheitsagentur,

21.

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens,

22.

Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

23.

Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH,

24.

Bundesstelle für Sektenfragen,

25.

Bundestheater-Holding GmbH,

26.

Bundeswohnbaufonds,

27.

Campus 02 Fachhochschule der Wirtschaft GmbH,

28.

Christian Doppler Forschungsgesellschaft,

29.

Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of International Studies – Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne,

30.

Energie-Control GmbH,

31.

FH Joanneum Gesellschaft mbH,

32.

FH OÖ Forschungs- und Entwicklungs GmbH,

33.

FH OÖ Immobilien GmbH,

34.

FH OÖ Management GesmbH,

35.

FH OÖ Studienbetriebs GmbH,

36.

FH-Campus Wien - Verein zur Förderung des Fachhochschul-, Entwicklungs- und Forschungszentrums im Süden Wien,

37.

FHS Kufstein Tirol Bildungs GmbH,

38.

FHW Fachhochschul-Studiengänge Betriebs- und Forschungseinrichtungen der Wiener Wirtschaft GmbH,

39.

ERP-Fonds,

40.

Fachhochschule Kärnten – gemeinnützige Privatstiftung,

41.

Fachhochschule Lauder Business School,

42.

Fachhochschule Salzburg GmbH,

43.

Fachhochschule St. Pölten GmbH,

44.

Fachhochschule Technikum Wien,

45.

Fachhochschule Vorarlberg GmbH,

46.

Fachhochschule Wiener Neustadt,

47.

Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H.,

48.

Fachhochschulstudiengänge Burgenland GesmbH,

49.

Familie & Beruf Management GmbH,

50.

FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes,

51.

Finanzmarktaufsichtsbehörde,

52.

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,

53.

Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation,

54.

Gendarmeriejubiläumsfonds 1949,

55.

Geschäftsstelle der Österreichischen Raumordnungskonferenz,

56.

Gesundheit Österreich GmbH,

57.

Hilfsfonds (§ 3 Abs.1 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 197/1988),

58.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Wien,

59.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden Künste Wien,

60.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschafte an der Universität Linz,

61.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz,

62.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz,

63.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Innsbruck,

64.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Montanuniversität Leoben,

65.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz,

66.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien,

67.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Graz,

68.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien,

69.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz,

70.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck,

71.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt,

72.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Mozarteum Salzburg,

73.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Salzburg,

74.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien,

75.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,

76.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für angewandte Kunst Wien,

77.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Veterinärmedizinischen Universität Wien,

78.

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien,

79.

IMC Fachhochschule Krems GmbH,

80.

Institut für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung (IHS),

81.

Institute of Science and Technology - Austria,

82.

Justizbetreuungsagentur,

83.

KeyKontakt Austria Public Relations GmbH,

84.

Klima- und Energiefonds,

85.

Kriegsopfer- und Behindertenfonds,

86.

KulturKontakt Austria,

87.

Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum,

88.

Künstler-Sozialversicherungsfonds,

89.

Leopold Museum Privatstiftung,

90.

LKR Leichtmetallkompetenzzentrum Ranshofen GmbH,

91.

Ludwig Boltzmann Gesellschaft GmbH,

92.

Ludwig Boltzmann Gesellschaft Verein,

93.

MCI Management Center Innsbruck – Internationale Hochschule GmbH,

94.

MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst,

95.

Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft mbH,

96.

Marshall-Plan-Stiftung,

97.

Medizinische Universität Innsbruck,

98.

Medizinische Universität Graz,

99.

Medizinische Universität Wien,

100.

Montanuniversität Leoben,

101.

Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK),

102.

Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung,

103.

Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,

104.

Nationalstiftung für Forschung, Technologie & Entwicklung,

105.

Naturhistorisches Museum,

106.

NÖ Bildungsgesellschaft mbH für Fachhochschul- und Universitätswesen,

107.

OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

108.

Österreichischer Gemeindebund,              

109.

Österreich Institut G.m.b.H,

110.

Österreich Werbung,

111.

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES),

112.

Österreichische Akademie der Wissenschaften,

113.

Österreichische Bibliothekenverbund- und Service Gesellschaft m.b.H,

114.

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur,

115.

Österreichische Fachhochschulkonferenz,

116.

Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH,

117.

Österreichische Galerie Belvedere,

118.

Österreichische Nationalbibliothek,

119.

Österreichischer Institut für Bautechnik (ÖIB),

120.

Österreichischer Institut für Sportmedizin,

121.

Österreichischer Integrationsfonds,

122.

Österreichisches Filminstitut,

123.

Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

124.

Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO),

125.

Österreichischer Städtebund,              

126.

Rat für Forschung und Technologieentwicklung (FTE-Rat),

127.

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH),

128.

Schienen-Control Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mit beschränkter Haftung,

129.

Technische Universität Graz,

130.

Technische Universität Wien,

131.

Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek,

132.

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds,

133.

Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

134.

Universität für angewandte Kunst Wien,

135.

Universität für Bodenkultur Wien,

136.

Universität Graz,

137.

Universität Innsbruck,

138.

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz,

139.

Universität Linz,

140.

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz,

141.

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien,

142.

Universität Klagenfurt,

143.

Universität Mozarteum Salzburg,

144.

Universität Salzburg,

145.

Universität Wien,

146.

Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung,

147.

Unterstützungsinstitut der Bundespolizei,

148.

Verein NEUSTART,

149.

Vereinigte Altösterreichische Militärstiftungen,

150.

VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (VSP),

151.

Veterinärmedizinische Universität Wien,

152.

via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H,

153.

Wiener Stadterweiterungsfonds,

154.

Wirtschaftsuniversität Wien,

155.

Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei,

156.

Wohlfahrtsfonds für die Exekutive des Bundes,

157.

Zukunftsfonds der Republik Österreich.