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Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung


Published: 2013-04-04
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996612/verpackungsholz--kontroll--verordnung.html

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91. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über begleitende Maßnahmen zum Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission, mit dem Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich Verpackungsholz an spezifizierten Warenarten mit Ursprung in China erlassen werden (Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung)

Auf Grund der §§ 24 Abs. 6, 29 Abs. 2 und 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird verordnet:

Spezifische Sendungen

§ 1. (1) Sendungen sind gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zu untersuchen, sofern sie die im Anhang angeführten spezifischen Waren mit Ursprung in China enthalten und beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet.

(2) Die Untersuchung hat

1.

an der Eintrittstelle gemäß § 26 Pflanzenschutzgesetz 2011, oder

2.

im Falle der Weiterleitung gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 2011 am Bestimmungsort

zu erfolgen.

(3) Die Auswahl der zu untersuchenden Sendungen hat anhand der in der Spalte 3 des Anhanges angeführten Kontrollfrequenz zu erfolgen. Das Bundesamt für Wald hat die Einführer nach statistischen Grundsätzen auszuwählen.

(4) Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen.

Pflichten der Einführer und Mitwirkung der Zollbehörden

§ 2. (1) Einführer oder ihre Vertreter im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) haben die untersuchungspflichtige spezifische Sendung beim Bundesamt für Wald so rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung an der Eintrittstelle oder am Bestimmungsort anzukündigen, dass die Kontrolle durch das Bundesamt für Wald ohne unnötigen Aufschub erfolgen kann. Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen.

(2) Die Einführer haben sich für die Zwecke der Anmeldung der Sendung eines vom Bundesamt für Wald aufzulegenden Formblattes zu bedienen.

(3) In dem Formblatt gemäß Abs. 2 ist deutlich getrennt von den vom Einführer auszufüllenden Angaben ein Abschnitt einzurichten, der vom Kontrollorgan auszufüllen ist. In diesem Abschnitt ist, sofern die phytosanitären Voraussetzungen vorliegen, durch das Bundesamt für Wald die Freigabe der Sendung zu erteilen, indem entweder die Durchführung der Untersuchung bestätigt oder erklärt wird, dass die Sendung nicht in der Zahl der aufgrund der Kontrollfrequenz zu untersuchenden Sendungen enthalten ist. In diesem Abschnitt ist weiters die Gebühr gemäß § 3 vorzuschreiben.

(4) Für die Weiterleitung von einer Eintrittstelle an einen Bestimmungsort ist das Transportdokument gemäß Anhang 6 der Pflanzenschutzverordnung 2011 unter Beachtung der Besonderheiten des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU zu verwenden.

(5) Die Einführer sind verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.

(6) Untersuchungspflichtige spezifische Sendungen dürfen erst dann in eines der in Art. 4 Z 16 lit. a und lit d bis g des Zollkodex angeführten Zollverfahren übergeführt werden, wenn die Untersuchung abgeschlossen und die Sendung durch die zuständige amtliche Stelle freigegeben ist.

Gebühren

§ 3. (1) Die Einführer haben für

1.

die Freigabe der Sendung oder

2.

die Durchführung einer amtlichen Maßnahme

eine Gebühr zu entrichten.

(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 ist von allen Einführern zu entrichten, jedoch nur zu dem Anteil, der sich bei der Aufteilung anhand des Prozentsatzes der Kontrollfrequenz am Gesamtaufwand der Anmeldungen und Untersuchungen errechnet.

(3) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 ist von jenen Einführern zu entrichten, bei denen die Anordnung einer amtlichen Maßnahme zu erfolgen hat.

(4) Die Gebühr ist vom Bundesamt für Wald anlässlich der Freigabe der Sendung oder der Anordnung einer amtlichen Maßnahme dem Einführer vorzuschreiben.

(5) Das Bundesamt für Wald hat im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald einen Gebührentarif für die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 kundzumachen. In diesem Tarif sind Tarifposten für die unterschiedlichen Kontrollfrequenzen festzulegen.

(6) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 ist im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese Gebühren sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

Amtliche Maßnahmen

§ 4. Wird bei einer Untersuchung gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 2011 von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Wald ein Befall mit Schadorganismen festgestellt, oder festgestellt, dass die gemäß dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 vorgeschriebene Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials fehlt, so darf die Freigabe der Sendung nur dann erfolgen, wenn durch die Anordnung einer der in § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten amtlichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Verbreitung von Schadorganismen verhindert werden kann.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 5. Aufgrund des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU (ABL. Nr. L 47 vom 20. Februar 2013 S 74) tritt die Verordnung am 1. April 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft.

Berlakovich

Anhang

Spezifische Waren

Code der Kombinierten Nomenklatur

Beschreibung

Frequenz der Pflanzenschutzkontrollen in Prozent

2514

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

90

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 

90

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 

90

6801

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) 

15

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt 

15