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Polizeizeichenschutzverordnung – PZSV


Published: 2013-04-05
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996609/polizeizeichenschutzverordnung--pzsv.html

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94. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden (Polizeizeichenschutzverordnung – PZSV)

Aufgrund des § 83b Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 50/2012 idF der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2012 (DFB) und BGBl. I Nr. 87/2012, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B1 und B2, C, D, E1 bis E4 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß § 83b Abs. 1 SPG verboten ist.

§ 2. Die Anhänge A1 bis A3 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „POLIZEI“ sowie des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten „BUNDESADLERS“.

§ 3. Die Anhänge B1 und B2 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, wobei das Wort „SEKTION“ als Muster-Spezifikation für alle Sektionen des Bundesministeriums für Inneres steht.

§ 4.Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Worte und Wortfolgen:

1.

„BUNDESAMT FÜR KORRUPTIONSPRÄVENTION UND KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG (.BAK)“,

2.

„BUNDESKRIMINALAMT (.BK)“,

3.

„BUNDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ UND TERRORISMUSBEKÄMPFUNG (.BVT)“,

4.

„SICHERHEITSAKADEMIE (.SIAK)“,

5.

„STAATLICHES KRISEN- UND KATASTROPHENSCHUTZMANAGEMENT (.SKKM)“.

§ 5.Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „LANDESPOLIZEIDIREKTION“, wobei das Wort „BUNDESLAND“ als Muster-Spezifikation für alle Bundesländer Österreichs steht.

§ 6. Die Anhänge E1 bis E4 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Dienst- und Funktionsabzeichen:

1.

Dienstabzeichen „Kriminaldienst“,

2.

Funktionsabzeichen „Exekutivdienstabzeichen“,

3.

Funktionsabzeichen „Alpinpolizei“, „Ausgleichsmaßnahmen“, „Diensthundeführer“, „Einsatzkommando Cobra“, „Einsatztrainer“, „Entschärfungsdienst“, „Flugpolizei“, „Gefahrstoffkundiges Organ“, „Landesverkehrsabteilung“, „Polizeimusik“, „Sanitätsdienst“, „Polizeiarzt“, „Schiffsführer“, „Strahlenspürer“ sowie

4.

folgende Funktionsabzeichen im Bereich „Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst“: „Einsatzeinheit Burgenland“, „Einsatzeinheit Kärnten“, „Einsatzeinheit Niederösterreich“, „Einsatzeinheit Oberösterreich“, „Einsatzeinheit Salzburg“, „Einsatzeinheit Steiermark“, „Einsatzeinheit Tirol“, „Einsatzeinheit Vorarlberg“, „Einsatzeinheit Wien“, „WEGA“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „Aufarbeitungskontingent“.

§ 7. Die in den §§ 4 bis 5 angeführten Begriffe und Schriftzüge sind auch in den in den Anhängen B1 und B2 abgebildeten Darstellungsvarianten des Begriffs „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“, etwa in der Darstellungsform einzeilig oder zweizeilig, dreizeilig mit Link, dreizeilig mit Spezifikation, schwarz-weiß negativ oder schwarz-weiß positiv, geschützt.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Mikl-Leitner