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Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967


Published: 2013-04-17
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996584/nderung-des-familienlastenausgleichsgesetzes-1967.html

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60. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

a)

für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,

b)

für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,

c)

für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,

d)

für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,

e)

für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,

f)

für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,

g)

für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,

h)

für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,

i)

für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,

j)

für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,

k)

für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,

l)

für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,

m)

für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,

n)

für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und

o)

für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.“

2. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4.“

3. In § 30h Abs. 2 wird die Wortfolge „die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat“ durch die Wortfolge „die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen“ ersetzt.

4. In § 31d Abs. 4 wird die Wortfolge „die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat“ durch die Wortfolge „die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen“ ersetzt.

5. In § 31e wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ und die Wortfolge „der unabhängige Finanzsenat“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen“ ersetzt.

6. Der bisherige Text des § 39g erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. September 2013 einmalig ein Pauschalbetrag von 300 000 € für die technische Umsetzung der Direktauszahlung nach § 14 zu zahlen.“

7. Der bisherige Text des § 42a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.“

8. § 55 wird folgender Absatz 23 angefügt:

„(23) §§ 8 Abs. 3 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. § 39g Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §§ 30h Abs. 2, 31d Abs. 4, 31e und 42a Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann