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Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013


Published: 2013-04-17
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69. Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil (Grundsatzbestimmungen)

1. Hauptstück

Ziele und Aufgaben

§ 1.

Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe

§ 2.

Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

§ 3.

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

§ 4.

Begriffsdefinitionen

§ 5.

Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit

§ 6.

Verschwiegenheitspflicht

§ 7.

Auskunftsrechte

§ 8.

Datenverwendung

§ 9.

Dokumentation

2. Hauptstück

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 10.

Trägerschaft

§ 11.

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

§ 12.

Fachliche Ausrichtung

§ 13.

Planung

§ 14.

Forschung

§ 15.

Statistik

2. Abschnitt
Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche

§ 16.

Soziale Dienste

§ 17.

Sozialpädagogische Einrichtungen

§ 18.

Pflegekinder und Pflegepersonen

§ 19.

Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung

§ 20.

Pflegekindergeld

§ 21.

Private Pflegeverhältnisse

3. Abschnitt
Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung

§ 22.

Gefährdungsabklärung

§ 23.

Hilfeplanung

§ 24.

Beteiligung

4. Abschnitt
Erziehungshilfen

§ 25.

Unterstützung der Erziehung

§ 26.

Volle Erziehung

§ 27.

Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung

§ 28.

Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung

§ 29.

Hilfen für junge Erwachsene

§ 30.

Kostentragung, Kostenersatz

5. Abschnitt
Mitwirkung an der Adoption

§ 31.

Grundsätze

§ 32.

Mitwirkung an der Adoption im Inland

§ 33.

Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

§ 34.

Eignungsbeurteilung

6. Abschnitt
Kinder- und Jugendanwaltschaft

§ 35.

Kinder- und Jugendanwaltschaft

3. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 36.

Strafbestimmungen

2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)

§ 37.

Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

§ 38.

Amtshilfe

§ 39.

Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen

§ 40.

Datenverwendung

§ 41.

Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben

§ 42.

Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger

§ 43.

Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes

§ 44.

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 45.

Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik

§°46.

Zweckzuschüsse des Bundes

3. Teil (Schlussbestimmungen)

§ 47.

Inkrafttreten

1. Teil (Grundsatzbestimmungen)

1. Hauptstück

Ziele und Aufgaben

Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe

§ 1. (1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen.

(3) Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung zu unterstützen und das soziale Umfeld zu stärken.

(4) Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung von Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.

(5) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.

(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.

Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

§ 2. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:

1.

Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;

2.

Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;

3.

Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung;

4.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung;

5.

Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie im Interesse des Kindeswohles, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen.

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

§ 3. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:              

1.

Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2.

Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3.

Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;

4.

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

5.

Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;

6.

Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;

7.

Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

8.

Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.

Begriffsdefinitionen

§ 4. In Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

„Kinder und Jugendliche“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

2.

„junge Erwachsene“: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3.

„Eltern“: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

4.

„werdende Eltern“: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;

5.

„mit Pflege und Erziehung betraute Personen“: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

6.

„nahe Angehörige“: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen.

Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit

§ 5. (1) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist ein Hauptwohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Aufenthalt im Inland von werdenden Eltern, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

(2) Für die Erbringung der Leistung ist jener Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Wirkungsbereich die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdende Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerber und -werberinnen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist der Aufenthalt maßgeblich.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist jener Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Der gemäß Abs. 2 örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist zu verständigen.

(4) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts geht die Zuständigkeit an einen anderen Kinder- und Jugendhilfeträger über. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger, der von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten.

Verschwiegenheitspflicht

§ 6. (1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendhilfeträger die und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die werdende Eltern, Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Offenlegung nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, erster Satz, und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

Auskunftsrechte

§ 7. (1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie andere Personen und überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie andere Personen gefährdet werden.

(4) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie andere Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.

Datenverwendung

§ 8. (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks erbringen, sowie Adoptivwerbern und -werberinnen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verwenden:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

2.

hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 18 sowie Adoptivwerbern und -werberinnen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Z 1, Daten den Gesundheitszustand betreffend, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson;

3.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

4.

Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verwenden:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung;

3.

Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht Sonderauskünfte gemäß § 9a StrRegG in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung im Sinne des 2. Hauptstücks unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Adoptivwerber und –werberinnen bei der Bundespolizeidirektion Wien einzuholen und die Daten zu verwenden.

(4) Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte übermittelt werden.

(5) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Darüber hinaus kann die Landesgesetzgebung Mindest- und Höchstfristen zur Löschung der einzelnen Datenarten festlegen.

Dokumentation

§ 9. (1) Über die Erbringung von Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 7 gewährt werden.

(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 5 Abs. 3 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.

2. Hauptstück

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Trägerschaft

§ 10. (1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger).

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt die Organisationseinheiten, welche die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks zu erbringen und sonstige Aufgaben, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegen, zu erfüllen haben.

(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, sofern sie nach ihrer sachlichen und personellen Ausstattung zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

§ 11. (1) Auf Antrag ist vom Kinder- und Jugendhilfeträger über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzung bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit Bescheid zu entscheiden. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, sind diese neuerlich zu prüfen und der Bescheid allenfalls abzuändern.

(2) Bei der Eignungsfeststellung ist insbesondere zu prüfen, ob die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung über ein fachlich fundiertes Konzept, Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl sowie über geeignete Räumlichkeiten und ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen verfügt.

(3) Über die Leistungserbringung durch geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können Leistungsverträge abgeschlossen werden, in denen unter anderem Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden können.

(4) Die Leistungserbringung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

Fachliche Ausrichtung

§ 12. (1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen.

(2) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte heranzuziehen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, Bedacht zu nehmen.

(4) Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßig berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung sowie Supervision anzubieten.

(5) Für die einzelnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Entwicklungen fachliche Standards festzulegen, welche in geeigneter Weise für die Fachkräfte sowohl des Kinder- und Jugendhilfeträgers als auch der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die Leistungen für den Kinder- und Jugendhilfeträger erbringen, verbindlich zu machen sind.

Planung

§ 13. (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger soll durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vorsorgen, dass Dienste und Leistungen in der erforderlichen Art und dem notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.

(2) Bei der Planung sind gesellschaftliche Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung zu berücksichtigen.

Forschung

§ 14. (1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Fortentwicklung derselben sind Forschungsvorhaben zu betreiben und deren Ergebnisse zu sammeln.

(2) Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung sollen mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenwirken.

Statistik

§ 15. (1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:

1.

Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;

2.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;

3.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;

4.

Anzahl der Gefährdungsabklärungen;

5.

Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;

6.

Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 29 erhalten haben;

7.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;

8.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;               

9.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 UVG, § 16 AsylG 2005 und § 12 FPG 2005 erfolgt sind;

10.

Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.

(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise zu veröffentlichen.

2. Abschnitt

Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche

Soziale Dienste

§ 16. (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Förderung von Pflege und Erziehung und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens Soziale Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.

(2) Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.

(3) Soziale Dienste umfassen ambulante und stationäre Dienste, wie insbesondere

1.

Angebote zur Förderung der Pflege und Erziehung in Familien;               

2.

Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen;

3.

Hilfen für Familien in Krisensituationen;               

4.

Hilfen für Kinder und Jugendliche in Problemsituationen;

5.

Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptivwerber und –werberinnen.

(4) Für die Inanspruchnahme Sozialer Dienste können Entgelte eingehoben werden.

Sozialpädagogische Einrichtungen

§ 17. (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl als stationäre als auch als teilstationäre Dienste angeboten werden.

(3) Sozialpädagogische Einrichtungen umfassen vor allem

1.

Betreuungseinrichtungen für Notsituationen;

2.

Betreuungseinrichtungen für die dauerhafte Betreuung von Kindern und Jugendlichen;

3.

betreute Wohnformen für Jugendliche;

4.

nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.

(4) Für die Errichtung und den Betrieb von Sozialpädagogischen Einrichtungen ist eine Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers erforderlich. Diese ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Eignung zum Betrieb der Einrichtung gegeben ist.

(5) Im Bewilligungsverfahren ist insbesondere zu prüfen, ob der Betreiber über ein fachlich fundiertes Konzept, Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl sowie über geeignete Räumlichkeiten und ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen verfügt.

(6) Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(7) Betreiber sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

Pflegekinder und Pflegepersonen

§ 18. (1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.

(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht.

(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.

Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung

§ 19. (1) Die Beurteilung der Eignung der Pflegepersonen sowie die Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit der Vorbereitung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen sowie der Vermittlung von Pflegeverhältnissen können private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.

(2) Vor Übergabe eines Pflegekindes ist die persönliche Eignung der Pflegepersonen vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu prüfen und zu dokumentieren.

(3) Im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes ist bei der Eignungsbeurteilung zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.

(4) Pflegepersonen haben an Schulungen teilzunehmen. Regelmäßige Fortbildung und Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses sollen ihnen angeboten werden.

(5) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

Pflegekindergeld

§ 20. (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und keine nahen Angehörigen des Pflegekindes sind, ein pauschaliertes Pflegekindergeld festzulegen. Dabei ist der altersgemäße Betreuungsaufwand zu berücksichtigen.

(2) Das Pflegekindergeld dient zur Abgeltung des mit Pflege und Erziehung verbundenen Aufwands.

(3) Pflegepersonen soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden.

(4) Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag bis zur Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden.

Private Pflegeverhältnisse

§ 21. (1) Für die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung erfolgt, ist eine Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers erforderlich.

(2) Die geplante Übernahme von Pflegekindern im Sinne des Abs. 1 ist dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger anzuzeigen.

(3) Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.

(4) Private Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(5) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

3. Abschnitt

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung

Gefährdungsabklärung

§ 22. (1) Ergibt sich insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung sowie aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.

(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese ist in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.

(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen, Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie die schriftlichen Gefährdungsmitteilungen im Sinne des § 37 in Betracht.

(4) Mitteilungspflichtige gemäß § 37 beziehungsweise aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.

(5) Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

Hilfeplanung

§ 23. (1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist ein Hilfeplan zu erstellen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin geeignet und notwendig ist.

(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.

(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Erziehungshilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

Beteiligung

§ 24. (1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.

(2) Die im Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen.

(4) Von der Beteiligung ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.

4. Abschnitt

Erziehungshilfen

Unterstützung der Erziehung

§ 25. (1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren.

(2) Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere die Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkungen des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden.

Volle Erziehung

§ 26. (1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.

(2) Volle Erziehung umfasst insbesondere die Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen und in sozialpädagogischen Einrichtungen.

Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung

§ 27. (1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger.

(2) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung

§ 28. (1) Stimmen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge (§ 181 ABGB), zu beantragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren und die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen (§ 211 ABGB).

Hilfen für junge Erwachsene

§ 29. (1) Jungen Erwachsenen können ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.

(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

Kostentragung, Kostenersatz

§ 30. (1) Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind, soweit bundes- oder landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zunächst vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu tragen. Der Landesgesetzgeber kann andere landesgesetzlich geregelte Rechtsträger zum Tragen der Kosten für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bestimmen.

(2) Bei der Gewährung von Erziehungshilfen durch den örtlich unzuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 5 Abs. 3 hat der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger diesem die Kosten zu ersetzen.

(3) Die Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen gemäß § 29 sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.

(4) Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung oder die Betreuung von jungen Erwachsenen gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger oder sonstigen Kostenträger unmittelbar kraft Gesetzes an den Leistungspflichtigen über.

(5) Die Geltendmachung von Kostenersatz kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.

5. Abschnitt

Mitwirkung an der Adoption

Grundsätze

§ 31. (1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen sind vorrangig zu beachten.

(2) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern und -werberinnen und die Erstellung von Berichten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist zulässig.

(3) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(4) Informationen über die leiblichen Eltern beziehungsweise Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.

Mitwirkung an der Adoption im Inland

§ 32. Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:

1.

Beratung und Begleitung von leiblichen Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;

2.

Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen;

3.

Auswahl von geeigneten Adoptiveltern entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen (Adoptionsvermittlung).

              Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

§ 33. (1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:

1.

Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen;

2.

Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland.              

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.

Eignungsbeurteilung

§ 34. (1) Vor der Vermittlung von Adoptionen im Inland beziehungsweise der Übermittlung von Anträgen ins Ausland ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und -werberinnen vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerber und -werberinnen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und -werberinnen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.

(3) Die Adoptivwerber und -werberinnen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

6. Abschnitt

Kinder- und Jugendanwaltschaft

§ 35. (1) Das Land hat eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten.

(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:

1.

Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen;

2.

Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen und Kindern und Jugendlichen über Pflege und Erziehung;

3.

Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind;

4.

Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtssetzungsprozesse sowie bei Planung und Forschung;

5.

Zusammenarbeit mit und Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken.

(3) Die Landesgesetzgebung soll sicherstellen, dass die Kinder- und Jugendanwaltschaft über die für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen, Mittel und Weisungsfreiheit verfügt und diese für Kinder und Jugendliche leicht und unentgeltlich zugänglich ist.

3. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 36. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Landesgesetzgebung Verwaltungsstrafbestimmungen insbesondere vorzusehen für

1.

die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeverhältnissen oder Adoptionen;

2.

die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ohne die erforderlichen Bewilligungen;

3.

die Behinderung der Eignungsfeststellung beziehungsweise -beurteilung oder der Aufsicht.

(2) Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.

2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)

Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

§ 37. (1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:

1.

Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;

2.

Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;

3.

Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;

4.

privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;

5.

Kranken- und Kuranstalten;

6.

Einrichtungen der Hauskrankenpflege;

(2) Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

(3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch:

1.

Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;

2.

von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;

3.

Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben.

(4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.

(5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.

Amtshilfe

§ 38. Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet.

Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen

§ 39. Wirkt eine gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterhaltspflichtige Person an der Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice sowie die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Ersuchen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Einzelfall über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit Auskunft zu geben.

Datenverwendung

§ 40. (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene, oder Sozialen Diensten und Mitwirkung an der Adoption zu verwenden, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung;

2.

Art, Umfang und Ergebnisse der Gefährdungsabklärung;

3.

Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste.                            

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge sowie zum Zweck des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Pflegebeitrages gemäß § 20 Abs. 4 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verwenden:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, familienrechtliche Beziehung;

2.

Einkommen, Sozial- und Familienleistungen, Angaben über Dienstgeber oder Dienstgeberin, Vermögen, Verbindlichkeiten und Bankverbindung;

3.

zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge erforderliche Daten, wie insbesondere im Abstammungs- und Unterhaltsverfahren, Verfahren nach dem AsylG 2005, nach dem FPG 2005 und nach dem NAG.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- und Strafgerichte zu verwenden, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist:

1.

Name,              ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung;

2.

Daten, die zur Beurteilung des Kindeswohles oder zur Ermittlung des Kindeswillens erforderlich sind.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen und Gewährung von Erziehungshilfen Sonderauskünfte gemäß § 9a StrRegG in Bezug auf Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Bundespolizeidirektion Wien einzuholen und diese Daten zu verwenden.

(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverwendungen zu protokollieren. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.

(6) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, Daten gemäß Abs. 1 bis 3 an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.

(8) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben

§ 41. Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden, sowie Vereinbarungen gemäß § 42 sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger

§ 42. Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes

§ 43. Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt.

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 44. (1) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurkunden und zu beglaubigen.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen und der ihm dafür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.

(3) Erklärungen über die Zustimmung zur Adoption von Kindern und Jugendlichen und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurkunden und zu beglaubigen. Hat ein Kinder- und Jugendhilfeträger eine solche Zustimmung beurkundet, so hat er auch ihren Widerruf zu beurkunden. Auf Ersuchen des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers oder des Gerichts ist diesen eine beglaubigte Abschrift der Erklärung zu übermitteln.

Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik

§ 45. Bei bundesweit bedeutsamen Vorhaben kann der Bund entsprechende Forschungsarbeiten und statistische Erhebungen einleiten und mitfinanzieren. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit allen Kinder- und Jugendhilfeträgern anzustreben.

Zweckzuschüsse des Bundes

§ 46. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 2013 und 2014 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von 3,9 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

                            Burgenland:……………………………………………………120.120 Euro

                            Kärnten:………………………………………………………..247.260 Euro

                            Niederösterreich:.........................................................................758.160 Euro

                            Oberösterreich:............................................................................688.350 Euro

                            Salzburg:……………………………………………………….256.230 Euro

                            Steiermark:……………………………………………………..524.160 Euro

                            Tirol:              ......................................................................................342.810 Euro

                            Vorarlberg:................................................................................. 195.780 Euro

                            Wien:              ......................................................................................767.130 Euro

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jeweils im März, erstmals mit dem Monat, in dem das jeweilige Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist, auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(3) Tritt das jeweilige Ausführungsgesetz nach dem 31.12.2013 in Kraft, gebühren nur Zweckzuschüsse für das Jahr 2014.

3. Teil (Schlussbestimmungen)

Inkrafttreten

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 161/1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2007 tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Fischer

Faymann