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Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV)


Published: 2013-04-25
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996547/nderung-der-verordnung-zur-durchfhrung-des-abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes-2010-%2528avog-2010---dv%2529.html

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110. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) geändert wird

Auf Grund der §§ 9 und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2012, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

§ 1. bis 3. Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen

2. Hauptstück

Steuer- und Zollverwaltung

1. Abschnitt

Finanzämter

§ 4. Sitz und Amtsbereich

§§ 5. bis 7. Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen (§ 9 KStG 1988)

Sonstige Sonderzuständigkeiten

§ 8. Einheitsbewertung

§ 9. Besteuerung von Berufssportlern im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008

§§ 10. und 10a. Aufgaben – Übertragung

§ 10b. Besondere Organisationseinheiten der Steuer- und Zollverwaltung – Finanzpolizei

2. Abschnitt

Zollämter

§ 11. Sitz und Amtsbereich

§§ 12. bis 18. Sonderzuständigkeiten

Sonstige Sonderzuständigkeiten

§ 19. Aufgaben – Übertragung

3. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20. Schluss- und Übergangsbestimmungen“

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Wortfolge „Finanzamt 3/11 Schwechat Gerasdorf für den 3. und 11. Bezirk in Wien, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien mit Sitz in Wien“ wird ersetzt durch die Wortfolge „Finanzamt 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf für den 3., 6., 7., 11. und 15. Bezirk in Wien, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien mit Sitz in Wien“.

b)

die Wortfolge „Finanzamt Wien 6/7/15 für den 6., 7., und 15. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,“ entfällt.

3. In § 10 wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf“ durch die Wortfolge „Finanzamt Wien 4/5/10“ ersetzt.

4. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Organisationseinheiten der Steuer- und Zollverwaltung

Finanzpolizei

§ 10b. (1) Die Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet.

(2) Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung

1.

von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO und Befugnissen gemäß § 12 AVOG 2010,

2.

der den Abgabenbehörden in der Vollziehung

a)

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung,

b)

des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung,

c)

des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung,

übertragenen Aufgaben, sowie die Vornahme von Überprüfungen gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 in der geltenden Fassung,

3.

von Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß § 7b AVRAG in der geltenden Fassung,

4.

von Aufgaben der Abgabenbehörde gemäß Artikel III des Sozialbetrugsgesetzes – SozBeG, BGBl. I Nr. 152/2004 in der geltenden Fassung.

(3) Die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei richtet sich nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010. Die Befugnisse gemäß § 12 Abs. 4 und 5 AVOG 2010 bleiben davon unberührt.

(4) Die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung der Finanzpolizei obliegt deren Leiter. Ihm kann ein ständiger Stellvertreter zur Seite gestellt und für die fachliche Unterstützung ein Juristischer Dienst eingerichtet werden.“

5. Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Die §§ 4 Abs. 1, 10 und 10b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“

Fekter