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Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates


Published: 2013-05-03
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996537/geschftsfhrung-und-organisation-des-metrologiebeirates.html

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119. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2012 wird verordnet:

Einsetzung des Metrologiebeirates

§ 1. Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ein Metrologiebeirat (im folgenden Beirat genannt) eingesetzt.

Aufgaben des Beirates

§ 2. Die Aufgaben des Beirates sind durch § 5 Abs. 2 des MEG festgelegt.

Mitglieder des Beirates

§ 3. Die Zusammensetzung des Beirates ist durch § 5 Abs. 3 des MEG festgelegt.

§ 4. (1) Die Funktionsperiode der nominierten Mitglieder des Beirats beträgt 5 Jahre. Wiedernominierungen sind zulässig.

(2) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied vertritt das ordentliche Mitglied bei dessen Verhinderung.

(3) Der oder die Vorsitzende des Beirates kann, falls dies von diesem/r nach dem Verhandlungsstande für erforderlich gehalten wird, den Sitzungen des Beirates auch Fachexperten oder Fachexpertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirates sind, beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Beiratsmitglieder nach Beiziehung solcher Fachexperten oder Fachexpertinnen hat der Vorsitz zu entsprechen. Diese Fachexperten oder Fachexpertinnen haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.

§ 5. (1) Den Vorsitz des Beirates führt jener oder jene Bedienstete des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, der/die gleichzeitig auch Mitglied des Metrologiebeirates ist.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitglieder durch die nominierungsberechtigte Stelle durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend abzuberufen.

(3) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung des Beirates keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat dies nach Anhörung der Betroffenen festzustellen. Davon ist die nominierungsberechtigte Stelle in Kenntnis zu setzen, damit ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied namhaft gemacht werden kann.

Einberufung der Sitzungen

§ 6. (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest einmal jährlich tagt. Eine Einberufung des Beirates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben Grund verlangt. In dem Antrag zur Einberufung des Beirates sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.

(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

(3) Die Einladung zur Sitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung zu versenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen auf Heranziehung von Fachexperten oder Fachexpertinnen sind von den Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 7. (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.

(3) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten.

(4) Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Tagesordnungspunkten kann der Beirat Arbeitsgruppen einsetzen.

(5) Zur Beschlussfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder nach § 5 Abs. 3 MEG erforderlich. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen, so ist der Beirat auch beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend sind. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen sind im Protokoll zu dokumentieren.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(7) Die Sitzungen finden – sofern vom Vorsitz nicht anders verfügt – im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend statt.

Geschäftsordnung

§ 8. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der Beirat in einer Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Geschäftsstelle

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

1.

die laufenden Geschäfte des Beirates zu führen;

2.

zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;

3.

die Sitzungen des Beirates vorzubereiten;

4.

die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;

5.

die Beschlüsse durchzuführen;

6.

die erforderlichen Informationen einzuholen;

7.

die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;

8.

die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.

§ 10. (1) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Ihnen gebührt kein Kostenersatz.

(2) Gemäß § 4 Abs. 3 beigezogene Fachexperten oder Fachexpertinnen gebührt bei notwendigen Reisen der Ersatz der tatsächlich erwachsenen Kosten für die Reisebewegung sowie für notwendige Übernachtungen. Die Notwendigkeit der Reise ist durch die Fachexperten oder Fachexpertinnen dem Vorsitz des Metrologiebeirates glaubhaft zu machen, von diesem zu prüfen und im Sitzungsprotokoll zu vermerken.

(3) Der Kostenersatz für die Reisebewegung von Fachexperten oder Fachexpertinnen ist der Höhe nach mit den kilometerabhängigen Kosten der Bahnfahrt 2. Klasse beschränkt. Nur für die Benutzung innerstädtischer Massenverkehrsmittel gebührt zusätzlich Kostenersatz.

(4) Der Kostenersatz für notwendige Übernachtungen von Fachexperten oder Fachexpertinnen ist der Höhe nach mit 105 Euro je Tag und Übernachtung beschränkt.

(5) Für die Teilnahme von Fachexperten oder Fachexpertinnen gebührt ein Sitzungsgeld in der Höhe von 50 Euro für jede angefangene Stunde.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Mitterlehner