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Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung


Published: 2013-05-22
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996514/geltungsbereich-des-bereinkommens-zur-befreiung-auslndischer-ffentlicher-urkunden-von-der-beglaubigung.html

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137. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung haben die Niederlande am 12. Februar 2013 nachstehende Ergänzung betreffend die zuständige Behörde für Curaçao nach Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 7/2013) vorgenommen:

„Head Documents & Information, Ministry of Public Administration, Planning and Services.”

 

Ferner hat die Ukraine1 am 13. März 2013 Folgendes notifiziert:

Das "State Registration Service" der Ukraine wurde berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu setzen, die von allen ihren Abteilungen auf dem Gebiet der Ukraine ausgestellt wurden.

Faymann