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Änderung der Verordnung über die Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung


Published: 2013-05-23
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996509/nderung-der-verordnung-ber-die-tragung-der-kosten-der-schifffahrtspolizeilichen-verkehrsregelung.html

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134. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung geändert wird

Auf Grund der §§ 18 Abs. 4, 39 Abs. 2 und 153 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, BGBl. II Nr. 312/1997, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 410/2011, wird wie folgt geändert:

Dem § 2 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, sind die gemäß Abs. 1 bis 5 ermittelten Kosten um 50 vH zu reduzieren.

(7) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hierdurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden. Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist nicht anzunehmen, wenn im Rahmen der Veranstaltung, ausgenommen für Sicherungs- oder Organisationszwecke, Motorfahrzeuge oder Schwimmkörper mit Maschinenantrieb zum Einsatz kommen.“

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bures