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Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Pädagogische Hochschulen


Published: 2013-05-23
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78. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Pädagogische Hochschulen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 26 betreffende Zeile.

2. § 17 Abs. 3 Z 2 lautet:

„2.

Stellungnahme zu Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,“

3. § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich der Studienkommission vorzulegen, die eine Stellungnahme zur Beschwerde abgeben kann. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme der Studienkommission anzuschließen.“

4. § 26 samt Überschrift entfällt.

5. In § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „keine Berufung“ durch die Wortfolge „kein Rechtsmittel“ ersetzt.

6. § 71 Abs. 6 entfällt.

7. Dem § 80 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 17 Abs. 3 Z 2, § 25 sowie § 44 Abs. 1 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

2.

Die den § 26 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 26 samt Überschrift sowie § 71 Abs. 6 treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Fischer

Faymann