Advanced Search

Lackiertechnik-Ausbildungsordnung


Published: 2013-05-27
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996487/lackiertechnik-ausbildungsordnung.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

145. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Lackiertechnik (Lackiertechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:

Lehrberuf Lackiertechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Lackiertechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Lackiertechniker oder Lackiertechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Instandsetzen von Oberflächen (Korrosionsschutz, Grundieren, Spachteln, Füllern, Schleifen mit verschiedenen Applikationsverfahren),

2.

Beschichten von Untergründen auf anorganischen und organischen Werkstoffen,

3.

Auftragen von Spezialbeschichtungen,

4.

Ausführen von Sonder- und Speziallackierungen mit diversen Applikationsgeräten,

5.

Gestalten und Designen von Sonderlackierungen,

6.

Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Lackiertechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

5.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

7.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Führen von Beratungsgesprächen, Betreuen von Kunden/innen, Behandeln von Reklamationen)

8.

Handhaben, Warten, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

9.

Kenntnis der zu verwendenden Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Erzeugung, ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften, Verwendungs-, und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

10.

Grundkenntnisse der Farbenlehre

Kenntnis der Farbenlehre (Farbenordnung, Farbcodierungs- und Farbmischsysteme)

11.

Kenntnis der fachgerechten Logistik

12.

Zubereiten der Werk- und Hilfsstoffe

13.

Reinigen, Schleifen, Abdecken sowie Entfernen von vorhandenen Beschichtungen

14.

Mischen und Nuancieren der Beschichtungsstoffe nach Muster

15.

Entfernen von vorhandenen Oxidschichten und Applizieren von Korrosionsschutzmaterialien

16.

Instandsetzen von Untergründen von Hand und mechanisch, wie Grundieren, Spachteln, Füllern, usw.

17.

Aufbringen von Füllmaterial mittels Applikationsgeräten

18.

Auftragen von Grund-materialien

Applizieren von Grund- und Deckmaterialien in verschiedenen Techniken (wie zB durch Streichen, Spritzen, Tauchen, Fluten) auf verschiedenen Untergründen mittels verschiedener Arbeitstechniken

19.

Ausführen von Abdeckarbeiten mit Zierelementen

20.

Beschichten mit Applikationsgeräten

21.

Herstellen von manuellen Beschichtungen

22.

Ausführen von Oberflächen-beschichtungsarbeiten mit Beschichtungsgeräten

23.

Manuelles und maschinelles Polieren

24.

Durchführen von Grund- und Finisharbeiten

25.

Erkennen von Beschichtungs-fehlern

Prüfen und Analysieren von Fehlern bei Oberflächenstörungen

26.

Beschichten von Holz, Metall, Kunststoff und anderen Werkstoffen

27.

Instandsetzen von Oberflächen (Korrosionsschutz, Grundieren, Spachteln, Füllern, Schleifen, mit verschiedenen Applikationsverfahren)

28.

Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

29.

Physikalische und chemische Grundkenntnisse der Werkstofftrocknung

30.

Aufbringen von Werkstoffen mit unterschiedlichen Verfahrenstechniken

31.

Grundkenntnisse der Herstellung von Schablonen, Maskiertechnik und Dekorationstechniken nach Designvorlage

32.

Ausführen von Beschichtungen nach Schablonen und Pausen

33.

Ausführen von Sonder- und Speziallackierungen auf vorbereiteten Untergründen

34.

Gestalten und Designen von Sonderlackierungen (zB mittels Airbrushtechnik) auf vorbereiteten Untergründen

35.

Erstellen von Arbeitsberichten und Arbeitsaufträgen

36.

Kenntnis der betriebsspezifischen Soft- und Hardware

37.

Kenntnis der Bedienung der elektronischen Arbeitsbehelfe

Durchführen von Arbeiten mit elektronischen Arbeitsbehelfen (zB EDV-Anlagen, Farbmischcomputern, Farbmessgeräten, Berechnungssystemen usw.)

38.

Kenntnis des Anfertigens von Folien

39.

Demontieren und Montieren von Beschlägen welche den Lackierprozess beeinflussen

40.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen

41.

Kenntnis einschlägiger fremdsprachiger Fachbegriffe

42.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

43.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

44.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

45.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere über den Brand- und Explosionsschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften, Verarbeitungsrichtlinien und Sicherheitsdatenblätter

46.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

47.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

48.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

(3) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987, (KJBG) zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Arbeitstechniken,

3.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

4.

Arbeitsvorgänge bei der Herstellung einer Beschichtung,

5.

Arbeits- und Gesundheitsvorschriften (unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte),

6.

berufsrelevante Reststoffe und Trennung, Verwertung sowie Entsorgung des anfallenden Abfalls.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Maßberechnung,

4.

Material- und Zeitbedarfsberechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. Die Durchführung soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der/die Prüfungskandidat/in zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt, und anschließend die gewählte Methode durchführt.

(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

1.

Reinigen, Schleifen, Entrosten,

2.

Grundieren, Spachteln,

3.

Ausmischen von vorgegebenen Farbtönen (II-Schichteffektfarbtöne),

4.

Ansetzen, Nuancieren eines Farbmusters zur „Handmischung“,

5.

freies Mischen und Mischen nach Nuancierung ohne Verwendung von Farborentierungssystemen, EDV-Systemen, Rezepten, usw.,

6.

Beschichten von Grund- und Deckfarben und Lacken,

7.

nach dem Beschichten von Grund- und Deckfarben und Lacken, Durchführen von Dekor-, Polier- und Finisharbeiten.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Fachgerechte Ausführung,

2.

Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,

3.

Abstimmen der Farbtöne,

4.

Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Im Fachgespräch soll der/die Prüfungskandidat/in zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

Doppellehre und eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Lackiertechnik und Karosseriebautechnik ausgeschlossen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Karosseriebautechnik oder Karosseur/in kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lackierer, BGBl. Nr. 240/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Lackierer, BGBl. Nr. 209/1976, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2014 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Lackierer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Lackierer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Lackiertechnik voll anzurechnen.

Mitterlehner