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Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013


Published: 2013-05-28
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996477/rechnungslegungsverordnung-2013---rlv-2013.html

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148. Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen

2. Abschnitt
Gliederung der Abschlussrechnungen

§ 3

Inhalt der Abschlussrechnungen

§ 4

Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 5

Konsolidierung der Abschlussrechnungen

§ 6

Schuldenkonsolidierung

§ 7

Zwischenergebniseliminierung

§ 8

Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)

§ 9

Kapitalkonsolidierung

§ 10

Gliederung der Vermögensrechnung

§ 11

Gliederung der Ergebnisrechnung

§ 12

Gliederung der Finanzierungsrechnung

3. Abschnitt
Anhangsangaben

§ 13

Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen

§ 14

Beteiligungen

§ 15

Haftungen

§ 16

Finanzinstrumente

§ 17

Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

§ 18

Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse

§ 19

Vorräte

§ 20

Forderungen und Verbindlichkeiten

§ 21

Rückstellungen

§ 22

Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)

§ 23

Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)

§ 24

Aufwendungen und Auszahlungen

§ 25

Rücklagen

§ 26

Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag

§ 27

Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen

§ 28

Informationen über das Personal des Bundes

§ 29

Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen

§ 30

Abzüge von Abgabenerträgen

§ 31

Abgabenforderungen

§ 32

Veränderungen zum Vorjahr

§ 33

Budgetpolitische Kennzahlen

4. Abschnitt
Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist

§ 34

 

5. Abschnitt
Überprüfung der Abschlussrechnungen

§ 35

Einsichtnahme

§ 36

Mängelbehebung

§ 37

Aufbewahrung der Abschlussrechnungen

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 38

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 39

Übergangsbestimmungen

 

Auf Grund des § 116 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß §§ 101 und 102 BHG 2013 und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß §§ 117 bis 119 BHG 2013 erlassen.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, sowie für alle Rechtsträger, die entweder von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (§ 116 Abs. 3 BHG 2013) - im Folgenden vom Bund verwaltete Rechtsträger genannt.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen

§ 2. (1) Die Abschlussrechnungen sind zum 31. Dezember des Finanzjahres (Rechnungsabschlussstichtag) von den haushaltsführenden Stellen (§ 101 BHG 2013) aufzustellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof

1.

sämtliche in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen bis spätestens 31. Jänner,

2.

die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 15 bis 28 und §§ 30 bis 32 bis spätestens 5. Februar

3.

sowie die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 14, 29 und 34 bis spätestens 31. März

nach Ablauf des Finanzjahres zu übermitteln.

(2) Können die Abschlussrechnungen eines vom Bund verwalteten Rechtsträgers oder Unternehmens auf Grund besonderer Umstände nicht bis spätestens 31. März aufgestellt werden, so sind unter Darlegung der besonderen Umstände ein vorläufiger Jahresabschluss und der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übermitteln; der endgültige Jahresabschluss ist sogleich nach dessen Aufstellung nachzureichen.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach § 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln. Der Rechnungshof kann aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung Ausnahmen von den verpflichtenden Anhangsangaben festlegen.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben zu den von ihnen erstellten Abschlussrechnungen und Anhangsangaben eine Vollständigkeitserklärung gemäß Anlage abzugeben und dem Rechnungshof bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres zu übermitteln. Durch diese Erklärung wird bestätigt, dass alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle im Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) erfasst, sämtliche Abschlussrechnungen vollständig und richtig aufgestellt sowie sämtliche haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden.

(5) Die in den Abschlussrechnungen ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsaufschreibungen übereinstimmen. Die Verrechnungsaufschreibungen und Abschlussrechnungen sind samt allen sonstigen Nachweisen dem Rechnungshof in digitaler Form direkt zugänglich zu machen.

(6) Sind auf Grund dieser Verordnung Richtlinien zu erlassen, so erfolgt dies im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. In diesem Fall ist zunächst der Rechnungshof anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sorgt.

2. Abschnitt

Gliederung der Abschlussrechnungen

Inhalt der Abschlussrechnungen

§ 3. (1) Die Abschlussrechnungen umfassen die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt, die konsolidierten Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sowie den Anhang.

(2) Die Abschlussrechnungen haben ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes (Vermögens-, Ergebnis- und Finanzlage) zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.

(3) Im Einklang mit den Anforderungen des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der jeweils gültigen Fassung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Ergebnishaushalt sowie der Ergebnisrechnung Anpassungen (insbesondere zeitliche Anpassungen) bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres vorzunehmen, die dem Rechnungshof unverzüglich schriftlich mitzuteilen sind. Die notwendigen Anpassungen sind im Anhang gesondert darzulegen.

(4)              Ergibt sich auf Grund der übermittelten Jahresabschlüsse von Beteiligungen die Notwendigkeit, den Wertansatz einer Beteiligung zu ändern, so ist dies von den zuständigen haushaltsführenden Stellen bis spätestens 31. März durchzuführen. Alle vorgenommenen Änderungen sind dem Rechnungshof unverzüglich mitzuteilen.

 

Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 4. (1) Die nach § 102 BHG 2013 zu erstellenden Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt sind jeweils nach dem zu Grunde liegenden Bundesfinanzgesetz sowie nach den Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen gemäß den §§ 30 und 33 BHG 2013 zu gliedern.

(2) In der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Ergebnishaushalt sind die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge den Voranschlagswerten des Ergebnisvoranschlags gegenüberzustellen, in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Finanzierungshaushalt sind die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen den Voranschlagswerten des Finanzierungsvoranschlags gegenüberzustellen. Weiters sind in den Voranschlagsvergleichsrechnungen für jeden Voranschlagswert auch die Budgetkorrekturen unterteilt nach Mittelverwendungsbindungen (§ 52 BHG 2013), Mittelumschichtungen (§ 53 BHG 2013), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013), Rücklagenentnahmen (§ 56 BHG 2013) und variablen Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 BHG 2013), der Jahresergebnis- bzw. der Jahresfinanzierungsvoranschlagsrest und in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Finanzierungshaushalt das Obligo sowie Verbindlichkeiten und Forderungen anzuführen.

(3) Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind nach Ein- und Auszahlungen sowie nach Jahren der Fälligkeit getrennt nachzuweisen. Vorbelastungen gemäß § 60 Abs. 4 BHG 2013 sind unter Angabe der gesetzlichen Ermächtigung einzeln anzuführen und zu beschreiben.

(4) Weiters sind Übersichten über die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge des Ergebnishaushalts sowie über die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen des Finanzierungshaushalts zu erstellen, jeweils gegliedert nach Rubriken, Untergliederungen, Globalbudgets bzw. nach Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen sowie nach Aufgabenbereichen.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof eine Übersicht über sämtliche Veränderungen der Voranschlagswerte auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Änderungen zu übermitteln und die Veränderungen entsprechend zu erläutern.

(6) Die Unterschiede zwischen den Voranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen in der Ergebnisrechnung sowie zwischen den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung sind nachzuweisen und auf Ebene der gesetzlichen Bindungswirkung zu begründen.

(7) Bei Mittelverwendungsüberschreitungen ist die entsprechende gesetzliche Bewilligung unter Anführung des bewilligten Betrags und der Geschäftszahl, mit der die Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen erfolgte, zu nennen. Bei Mittelüberschreitungen nach § 54 Abs. 2 BHG 2013 ist weiters die Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des Bundesgesetzblatts zu nennen.

(8) Bei allen Mittelverwendungsüberschreitungen ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung ist anzugeben, welche Gründe hiefür maßgebend waren.

(9) Die Einhaltung der im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesvoranschlag festgelegten fixen und variablen Mittelverwendungsobergrenzen im Vollzug ist auf Ebene des Gesamthaushalts und der Rubriken von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nachzuweisen, auf Ebene der Untergliederungen von den jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organen im Zusammenwirken mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Dabei sind insbesondere Erhöhungen der Mittelverwendungsobergrenzen des Bundesfinanzrahmens auf Grund der Rücklagengebarung gemäß §§ 55 und 56 BHG 2013 sowie auf Grund variabler Auszahlungen, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar ist, darzustellen.

(10) Der Rechnungshof kann in den Bundesrechnungsabschluss weitere Darstellungen zu den Voranschlagsvergleichsrechnungen aufnehmen.

 

Konsolidierung der Abschlussrechnungen

§ 5. (1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren.

(2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden.

(3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 8) und die Kapitalkonsolidierung (§ 9) zu berücksichtigen.

(4) Die konsolidierten Abschlussrechnungen bestehen aus der Vermögensrechnung nach §§ 94 f BHG 2013, der Ergebnisrechnung nach § 95 BHG 2013, der Finanzierungsrechnung nach § 96 BHG 2013 und dem Anhang.

Schuldenkonsolidierung

§ 6. Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten, die aus Beziehungen zwischen den zu konsolidierenden Einheiten bestehen, sind in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen.

Zwischenergebniseliminierung

§ 7. Gewinne, die aus der Lieferung oder Leistung zwischen den zu konsolidierenden Einheiten stammen, sind in den konsolidierten Abschlussrechnungen zu eliminieren. In der konsolidierten Vermögensrechnung sind die Vermögenswerte mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der Vermögensrechnung der konsolidierenden Einheit anzusetzen wären. In der konsolidierten Ergebnisrechnung sind die mit dieser Lieferung oder Leistung verbundenen Aufwendungen und Erträge nicht aufzunehmen.

Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)

§ 8. Stehen Aufwendungen gleich lautenden Erträgen in zu konsolidierenden Abschlussrechnungen gegenüber, sind diese Aufwendungen und Erträge in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen. Dasselbe gilt für Auszahlungen und Einzahlungen.

Kapitalkonsolidierung

§ 9. Aufgabe der Kapitalkonsolidierung ist es, bei der Vollkonsolidierung von verbundenen Unternehmen die internen Kapitalverflechtungen der zu konsolidierenden Abschlussrechnungen zu eliminieren, indem die Beteiligungswerte in einer Abschlussrechnung mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapitalbetrag der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen verrechnet werden. In den konsolidierten Abschlussrechnungen dürfen weder das Eigenkapital der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen noch der zugehörige Beteiligungswert der konsolidierenden Einheit enthalten sein.

Gliederung der Vermögensrechnung

§ 10. Die Gliederung der Vermögensrechnung ist durch Richtlinie zu regeln. Reicht diese Gliederung nicht aus, um ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes zu vermitteln, ist eine entsprechend detailliertere Gliederung vorzunehmen. Sollte eine detailliertere Darstellung auf Grund gegebener Erfordernisse zur Aufgliederung von Konten führen, so ist dazu eine Richtlinie erforderlich, die vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.

Gliederung der Ergebnisrechnung

§ 11. Die Gliederung der Ergebnisrechnung ist durch Richtlinie zu regeln. Reicht diese Gliederung nicht aus, um ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes zu vermitteln, ist eine entsprechend detailliertere Gliederung vorzunehmen. Sollte eine detailliertere Darstellung auf Grund gegebener Erfordernisse zur Aufgliederung von Konten führen, so ist dazu eine Richtlinie erforderlich, die vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.

Gliederung der Finanzierungsrechnung

§ 12. Die Gliederung der Finanzierungsrechnung ist durch Richtlinie zu regeln. Reicht diese Gliederung nicht aus, um ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes zu vermitteln, ist eine entsprechend detailliertere Gliederung vorzunehmen. Sollte eine detailliertere Darstellung auf Grund gegebener Erfordernisse zur Aufgliederung von Konten führen, so ist dazu eine Richtlinie erforderlich, die vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.

3. Abschnitt

Anhangsangaben

Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen

§ 13. Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen.

Beteiligungen

§ 14. (1) Für jede unmittelbare Beteiligung ab einer Beteiligungshöhe von über 20 Prozent sowie für jede mittelbare Beteiligung ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von über 50 Prozent sind von der haushaltsführenden Stelle darzustellen:

1.

die Art der Beteiligung (verbundene Unternehmen, assoziierte Unternehmen, sonstige Beteiligungen), das Errichtungsjahr der Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, sowie nach welchen Rechnungslegungsregeln der Jahresabschluss der Beteiligung aufgestellt wurde. Liegt ein verbundenes Unternehmen mit einer Beteiligungshöhe bis zu 50 Prozent vor, weil der Bund die Kontrolle bzw. Beherrschung über das Unternehmen hat, sind die dafür maßgeblichen Gründe darzustellen. Ebenso ist darzulegen, wenn bei einer Beteiligungshöhe bis zu 20 Prozent ein maßgeblicher Einfluss des Bundes vorliegt, und somit das Unternehmen als ein assoziiertes Unternehmen einzustufen ist.

2.

das Nennkapital, der Anteil am Nennkapital in Euro und Prozent, der Anteil an den Stimmrechten, jeweils zum 31. Dezember des Finanzjahres, sowie der Buchwert zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres; weiters die Zugänge, Umbuchungen und Ab-/Zuschreibungen, sowie der Buchwert abgegangener Beteiligungen.

3.

die Klassifizierung nach ÖNACE 2008 - Gruppen;

4.

die beizulegenden Zeitwerte von unmittelbaren Beteiligungen an Unternehmen, für die öffentlich notierte Marktpreise existieren;

5.

zusammenfassende Finanzinformationen über Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht. Das sind insbesondere die Höhe der Bilanzsumme, des Anlagevermögens, des Eigenkapitals, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten sowie die darin enthaltenen Finanzverbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten, der Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge, des Personalaufwands, des Betriebserfolgs, des Finanzerfolgs, des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT), des Jahresüberschusses oder –fehlbetrages sowie der Gewinnausschüttung an den Bund;

6.

die Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt (Vollbeschäftigtenäquivalente), davon gesondert die Anzahl der Beamtinnen und Beamten für das laufende und für das vorangegangene Finanzjahr, und zusätzlich für verbundene Unternehmen bzw. mittelbare Beteiligungen mit einer durchgerechneten Beteiligungshöhe über 50 Prozent, die Zahl der Beschäftigten jeweils getrennt nach Männern und Frauen;

7.

die Höhe der Finanzschulden, die der Bund für Unternehmen aufgenommen hat (Rechtsträgerfinanzierung), an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Haftungen des Bundes für diese Unternehmen sowie eventuell dafür gebildete Rückstellungen;

8.

der Abschlussstichtag eines Unternehmens, der zur Ermittlung des Beteiligungsansatzes verwendet wird, wenn der Abschlussstichtag des Unternehmens vom Abschlussstichtag der haushaltsführenden Stelle abweicht, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Abschlussstichtage;

9.

das Finanzjahr des Unternehmens, das zur Ermittlung des Beteiligungsansatzes verwendet wird, wenn dieses vom Finanzjahr des Bundesrechnungsabschlusses abweicht, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Finanzjahre;

10.

Art und Umfang erheblicher Beschränkungen der Fähigkeit des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, Finanzmittel in Form von Barauszahlungen oder ähnlichen Ausschüttungen an den Anteilseigner zu transferieren; und

11.

die nicht erfassten Verlustanteile aus dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sowohl für den Abrechnungszeitraum als auch kumuliert, wenn die Erfassung der anteiligen Verluste eingestellt wurde.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind ebenso für Unternehmen zu machen, an denen der Bund eine unmittelbare Beteiligung von bis zu 20 Prozent oder eine mittelbare Beteiligung mit einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von über 20 Prozent bis zu 50 Prozent hält. Für diese Unternehmen sind die Angaben nach Abs. 1 Z 5 auf die Höhe des Eigenkapitals, den Jahresüberschuss oder –fehlbetrag, sowie die Gewinnausschüttung an den Bund beschränkt. Für mittelbare Beteiligungen sind zusätzlich der Anteilsinhaber sowie dessen Beteiligungshöhe anzugeben.

(3) Bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind weiters sämtliche Anteilsinhaber anzugeben. Dies gilt nicht für Anteile, die sich im Streubesitz befinden.

(4) Erstellt ein verbundenes Unternehmen einen Konzernabschluss, so sind die Informationen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 auch für den Konzern anzugeben. Für alle anderen im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, an denen der Bund ausschließlich eine mittelbare Beteiligung hält, beschränken sich die Angaben nach Abs. 1 auf die Klassifizierung nach ÖNACE 2008, das Nennkapital und die durchgerechnete Beteiligungshöhe des Bundes.

(5) Sofern Mehrfachbeteiligungen bestehen, ist für jedes beteiligte Globalbudget die Beteiligungshöhe gesondert anzugeben.

(6) Die Entwicklung der Buchwerte der Beteiligungen ist in einem Beteiligungsspiegel – gegliedert nach Beteiligungsarten gemäß § 46 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010, sowie nach ÖNACE 2008 - Gruppen – darzustellen.

(7) Zugänge an Beteiligungen während des Finanzjahres sind darzustellen. Für jeden Zugang sind insbesondere die Beteiligung, die Art des Zugangs (Kauf, Neugründung, Umgründung, Kapitalerhöhung nominell, Kapitalerhöhung effektiv), der Zeitpunkt des Zugangs, das Nennkapital des Zugangs in Euro und Prozent, der Kaufpreis oder die geleistete Einlage, die betroffene ÖNACE 2008-Gruppen, die bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 2 BHG 2013, die Voraussetzungen für den Erwerb gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013 sowie das betroffene Detailbudget anzugeben. Wenn sich die Art der Beteiligung (verbundenes Unternehmen, assoziiertes Unternehmen, sonstige Beteiligung) durch Erwerb oder Veräußerung ändert, ist dies verbal anzugeben.

(8) Die haushaltsleitenden Organe haben beim Erwerb von Beteiligungen gemäß § 71 Abs. 2 BHG 2013 diese unter Angabe der gesetzlichen Ermächtigung einzeln anzuführen.

(9) Abgänge an Beteiligungen während des Finanzjahres sind darzustellen. Für jeden Abgang sind insbesondere die Beteiligung, die Art des Abgangs (Verkauf, Auflösung, Umgründung, Kapitalherabsetzung nominell, Kapitalherabsetzung effektiv), der Zeitpunkt des Abgangs, das Nennkapital des Abgangs in Euro und Prozent, der Verkaufspreis oder die erhaltene Einlage, die betroffene ÖNACE 2008-Gruppen sowie das betroffene Detailbudget anzugeben.

(10) An Beteiligungen geleistete Zuschüsse sind für die letzten fünf Finanzjahre darzustellen.

Haftungen

§ 15. (1) Die haushaltsführende Stelle hat sämtliche Haftungen nach Haftungssystemen (Haftungen nach dem Bundesfinanzgesetz, Haftungen im Ausfuhrförderungsbereich, Haftungen nach einfachgesetzlichen Regelungen, Haftungen im Rahmen des Bankenpakets, sonstige Haftungen) und innerhalb dieser nach der ermächtigenden gesetzlichen Grundlage sowie nach Wirtschaftszweig und Hauptschuldner darzustellen.

(2) Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:

1.

der gesetzliche Haftungsrahmen, die Haftungszusagen, der auf den gesetzlichen Haftungsrahmen anzurechnende Wert sowie der tatsächliche Stand der Haftungen, jeweils zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres;

2.

die Zugänge, die Abgänge aus der Inanspruchnahme, die Abgänge auf Grund Laufzeitendes, die Veränderungen auf Grund von Kurswertänderungen sowie der Anfangsbestand zum 1. Jänner und der Endbestand zum 31. Dezember des Finanzjahres; und

3.

die Höhe der Haftungen, für die eine Rückstellung gebildet wurde, sowie der Grund für die Bildung der Rückstellung.

(3) Weicht der auf den gesetzlichen Haftungsrahmen anzurechnende Wert vom tatsächlichen Stand der Haftungen ab, so ist darzulegen, wie der auf den gesetzlichen Haftungsrahmen anzurechnende Wert ermittelt wird.

(4) Weiters ist die Höhe der Rückersätze und der Entgelte für Haftungen gegliedert nach Haftungssystemen für das jeweilige Finanzjahr anzuführen.

(5) Die unter Abs. 2 genannten Angaben sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Bundesebene jeweils getrennt nach Haftungen in Euro, in heimischer Währung und in Fremdwährung, unterteilt nach den einzelnen Währungen und deren Kurswert in Euro, sowie als Summe in Euro anzuführen.

Finanzinstrumente

§ 16. (1) Finanzinstrumente sind in Anlehnung an die in § 93 BHG 2013 Abs. 1 bis 3 genannten Klassen wie folgt zu gliedern:

1. Aktive Finanzinstrumente, gegliedert nach folgenden Kategorien:

a)

bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,

b)

zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente,

c)

Partizipationskapital, und

d)

Wertpapiere der Republik Österreich;

2. Finanzschulden; sowie

3. Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente.

(2) Die haushaltsführende Stelle hat die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements zu beschreiben, einschließlich der Absicherungsstrategie für jede wichtige Art von erwarteten Transaktionen, für die Absicherungsgeschäfte gebucht werden.

(3) Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) hat die haushaltsführende Stelle darüber hinaus Angaben zu machen über

1.

Umfang und Art der Finanzinstrumente einschließlich wesentlicher Vertragsbedingungen, die den Betrag, den Zeitpunkt und die Eintrittswahrscheinlichkeit von Ein- und Auszahlungen beeinflussen können;

2.

die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien; und

3.

das Wechselkursrisiko.

(4) Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:

1.

vertraglich festgelegte Zinsanpassungs- und Fälligkeitstermine, je nachdem, welche Termine früher liegen; und

2.

gegebenenfalls Effektivzinssätze.

(5) Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten aktiven Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1) ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:

1.

den Betrag, der das maximale Ausfallsrisiko, dem die haushaltsführende Stelle zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, für den Fall, dass Dritte ihren Verpflichtungen aus entsprechenden Finanzinstrumenten nicht nachkommen, am treffendsten wiedergibt, wobei der beizulegende Zeitwert von Sicherheiten nicht zu berücksichtigen ist; und

2.

erhebliche Ausfallsrisikokonzentrationen.

(6) Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.

(7) Bilanziert eine haushaltsführende Stelle ein aktives Finanzinstrument oder mehrere aktive Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 1) zu einem höheren Betrag als dem beizulegenden Zeitwert, so hat die haushaltsführende Stelle Folgendes offenzulegen:

1.

den Buchwert und den beizulegenden Zeitwert der einzelnen Finanzinstrumente oder deren entsprechende Klasse; und

2.

die Gründe, warum der Buchwert nicht vermindert wurde, einschließlich der substanziellen Hinweise, welche die Grundlage für die Annahme der haushaltsführenden Stelle bilden, dass der Buchwert realisiert wird.

(8) Hat eine haushaltsführende Stelle ein Finanzinstrument als Absicherung von Risiken bilanziert, die mit voraussichtlich eintretenden künftigen Transaktionen verbunden sind, so ist dieses Absicherungsinstrument zu beschreiben. Werden mehrere Absicherungsinstrumente bilanziert, so sind diese nach Kategorien zusammengefasst zu beschreiben.

(9) Die in den Abs. 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen. Dabei sind Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 1 nach

1.

Kategorie (unterteilt nach „in Euro“ und „in fremder Währung“),

2.

Laufzeit (bis zu einem Monat; ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr),

3.

nach Branche und Region sowie Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger)

4.

und nach Rating bzw. Bonität ("Investment Grade": außergewöhnlich gute Kreditqualität, sehr gute Kreditqualität, gute Kreditqualität, zufriedenstellende Kreditqualität; "Non Investment Grade”)

5.

sowie dem bewerteten Ausfallsrisiko

für jede Kategorie zu gliedern. Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind nach

1.

Schuldgattung,

2.

Währung,

3.

Laufzeit (bis zu einem Monat; ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr)

4.

und Verzinsungsart

zu gliedern. Intergovernmentale Verflechtungen sind darzustellen.

(10) Finanzschulden und Währungstauschverträge, die der Bund für Länder oder sonstige Rechtsträger, an denen er mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen er die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat (§ 81 Z 1 lit. a und b BHG 2013), sind gegliedert nach Ländern und sonstigen Rechtsträgern darzustellen; hinsichtlich der sonstigen Rechtsträger hat die Darstellung gesondert für die Mehrheitsbeteiligungen des Bundes und für jene Rechtsträger, für welche der Bund eine Haftung als Bürge und Zahler oder eine Garantie übernommen hat, zu erfolgen.

 

Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

§ 17. (1) Die haushaltsführende Stelle hat für jede Sachanlagenklasse (und jeweils zugeordnete Bilanzposition) sowie für jede Klasse von immateriellen Vermögensgegenständen in der Abschlussrechnung folgende Angaben zu machen:

1.

die Bewertungsgrundlagen für die Bestimmung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;

2.

die verwendeten Nutzungsdauern;

3.

den Buchwert zum 31. Dezember, jeweils des Finanzjahres und des vorangegangenen Finanzjahres, und die kumulierten Abschreibungen (getrennt nach laufender und außerplanmäßiger Abschreibung) zum 31. Dezember des Finanzjahres; und

4.

eine Überleitung der Buchwerte zu Beginn und zum Ende des Finanzjahres unter gesonderter Angabe der:

a)

Zugänge,

b)

Abgänge,

c)

ergebniswirksam erfassten Wertminderungen (außerplanmäßigen Abschreibungen),

d)

ergebniswirksam erfassten Wertaufholungen (Zuschreibungen), und

e)

laufenden Abschreibungen.

5.

Zu- und Abgänge auf Grund von Organisationsänderungen (sind gesondert auszuweisen).

(2) Für jede Wertminderung, die während des Finanzjahres erfasst oder aufgehoben wird, ist Folgendes anzugeben:

1.

die Umstände, die zur Erfassung oder Wertaufholung geführt haben;

2.

die Höhe der erfassten oder aufgehobenen Wertminderungen; und

3.

die Art des Vermögenswertes.

(3) Weiters sind für jede Sachanlagenklasse und jede Klasse von immateriellen Vermögensgegenständen im Rechnungsabschluss auch folgende Angaben erforderlich:

1.

die Existenz und die Höhe von Beschränkungen von Verfügungsrechten sowie als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändete Sachanlagen;

2.

die Höhe der Aufwendungen, die im Buchwert einer Sachanlage während ihrer Herstellung erfasst werden;

3.

die vertraglichen Verpflichtungen für den Erwerb von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen;

4.

die in der Ergebnisrechnung erfassten Entschädigungsbeträge von Dritten für wertgeminderte, untergegangene oder außer Betrieb genommene Sachanlagen; und

5.

etwaiges Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und zivilrechtlichem Eigentum.

(4) Werden Sachanlagen neu bewertet, sind folgende Angaben erforderlich:

1.

der Stichtag der Neubewertung;

2.

die Methoden und die wesentlichen Annahmen, die zu abweichenden Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes des Vermögenswertes geführt haben; und

3.

der Umfang, in dem der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes unter Bezugnahme auf die in einem aktiven Markt beobachteten Preise oder auf kürzlich zu marktüblichen Bedingungen getätigten Transaktionen direkt ermittelt wurde, oder ob und welche anderen Bewertungsmethoden zur Schätzung herangezogen wurden.

(5) Der Instandhaltungsaufwand für Kulturgüter, der direkt vom Bund zu tragen ist, ist anzugeben. Kulturgüter, bei denen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich ist, sind unter Angabe des Standortes zu bezeichnen und zu beschreiben. Treten bei solchen Kulturgütern Veränderungen zum Vorjahr (Zugänge, Abgänge) auf, sind diese darzustellen. Weiters sind die Basisabgeltung je wissenschaftlicher Anstalt gemäß Bundesmuseen-Gesetz sowie die von diesen zu tragenden Instandhaltungsaufwendungen anzugeben.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Verfügungen über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 75 Abs. 8 BHG 2013 oder des unbeweglichen Bundesvermögens gemäß § 76 Abs. 9 BHG 2013 unter Angabe der gesetzlichen Ermächtigung einzeln anzuführen und zu beschreiben.

 

Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse

§ 18. (1) Ein Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.

(2) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:

1.

den Buchwert der Leasing- und Mietobjekte je Bilanzposition und Anlagenkennzahl zum 31.Dezember der laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres, die Anschaffungskosten sowie die kumulierten Abschreibungen;

2.

eine Überleitungsrechnung der Bruttoinvestitionen in das Leasing-/Mietverhältnis zum Barwert der ausstehenden Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag;

3.

die Summe der künftigen Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden:

a)

bis zu einem Jahr,

b)

länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,

c)

länger als fünf Jahre;

4.

in der Periode als Aufwand erfasste bedingte Leasing-/Mietzahlungen;

5.

eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:

a)

die Grundlage von bedingten Leasing-/Mietzahlungen;

b)

die Existenz und der Inhalt von Verlängerungs- oder Kaufoptionen sowie von Preisanpassungsklauseln; und

c)

durch Leasing-/Mietvereinbarungen auferlegte Beschränkungen, wie solche, die Beiträge aus Überschüssen, Beiträge aus Kapitaleinlagen, Dividenden, zusätzliche Schulden und weitere Leasing-/Mietverhältnisse betreffen.

(3) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Operating-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:

1.

die Summe der künftigen Zahlungen auf Grund von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede der folgenden Perioden:

a)

bis zu einem Jahr,

b)

länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,

c)

länger als fünf Jahre;

2.

Zahlungen aus Leasing-/Mietverhältnissen, die im Finanzjahr als Aufwand erfasst wurden, getrennt nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen und bedingten Mietzahlungen; sowie

3.

eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:

a)

die Basis und Berechnungsgrundlagen, nach denen bedingte Leasing-/Mietzahlungen zu erfolgen haben;

b)

die Existenz und den Inhalt von Verlängerungs- oder Kaufoptionen sowie von Preisanpassungsklauseln; und

c)

durch Leasing-/Mietvereinbarungen auferlegte Beschränkungen, insbesondere die Verwendung von Überschüssen, Kapitaleinlagen, Dividenden, zusätzliche Schulden und weitere Leasingverhältnisse.

(4) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Abs. 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

 

Vorräte

§ 19. (1) Im Anhang sind von der haushaltsführenden Stelle für Vorräte folgende Angaben zu machen:

1.

die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;

2.

der Gesamtbuchwert der Vorräte und die Buchwerte nach Vorratsklassen;

3.

die Abschreibung von Vorräten (Schadensfälle, Schwund);

4.

die Höhe der Wertminderungen von Vorräten auf Grund der Bewertung zum Abschlussstichtag; und

5.

der Buchwert der Vorräte, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändet sind, jeweils zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres.

(2) Der Buchwert der Vorräte zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres sowie die Entwicklung der Vorräte im Finanzjahr sind darzustellen. Je Vorratsklasse ist die Anwendung der Ausnahmeregelung betreffend die Ansetzung selbsterstellter Vorräte anzugeben.

 

Forderungen und Verbindlichkeiten

§ 20. (1) Von der haushaltsführenden Stelle ist der Buchwert der Forderungen und der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Finanzjahres anzugeben und dieser nach Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, und von mehr als fünf Jahren, sowie nach Klassen aufzugliedern. Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes, gegenüber Beteiligungen und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) sind gesondert anzuführen.

(2) Hinsichtlich der Forderungen sind weiters folgende Angaben zu machen:

1.

die Ursachen, die zur Verrechnung einer Ersatzforderung geführt haben;

2.

für langfristige Forderungen der Buchwert, der Nominalwert sowie der Barwert der Forderungen je Forderungsart; weiters der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz;

3.

der erfasste Transferaufwand aus der Abzinsung von unterverzinsten Forderungen;

4.

der erfasste Zinsertrag aus unterverzinsten Forderungen;

5.

die Höhe der verrechneten Wertberichtigungen und Abschreibungen.

(3) Hinsichtlich der langfristigen Verbindlichkeiten sind weiters der Buchwert, der Nominalwert, der Barwert der Verbindlichkeiten je Verbindlichkeitenart sowie der für die Berechnung des Barwertes verwendete Zinssatz anzugeben.

 

Rückstellungen

§ 21. Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:

1.

den Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;

2.

im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);

3.

während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch);

4.

nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme);

5.

der Zinseffekt;

6.

eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten;

7.

Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und

8.

die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden.

 

Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)

§ 22. Die haushaltsführende Stelle hat die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Vergütungen, Erträge aus Mieten, Erträge aus der Verwertung öffentlicher Rechte, Erträge aus der Veräußerung von Material, Erträge aus Leistungen, Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen und geringwertigen Sachanlagen, sonstige wirtschaftliche Erträge) gesondert darzustellen. Sofern die sonstigen wirtschaftlichen Erträge mehr als 20 Prozent der gesamten wirtschaftlichen Erträge ausmachen, sind diese nach Subkategorien auf Kontenebene weiter aufzugliedern.

 

Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)

§ 23. (1) Die haushaltsführende Stelle hat in der Abschlussrechnung oder im Anhang die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern, von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern, von Unternehmen, von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen, Erträge aus Sozialbeiträgen) gesondert darzustellen.

(2) Weiters sind folgende Angaben erforderlich:

1.

Die Abgabenerträge und Ab-Überweisungen sind nach ihrer gesetzlichen Grundlage aufzugliedern.

2.

Die länderweisen Anteile der Länder und Gemeinden an den im Finanzjahr erfassten Erträgen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind darzustellen.

(3) In der Abschlussrechnung oder im Anhang sind auch folgende Angaben zu machen:

1.

die Höhe von Forderungen aus Transfers zum Rechnungsabschlussstichtag, die im Zusammenhang mit den Erträgen aus Transfers erfasst wurden;

2.

die Höhe der Verbindlichkeiten, die in Bezug auf transferierte Vermögenswerte, die Bedingungen unterliegen, erfasst wurden;

3.

die Höhe der erfassten Vermögenswerte, die Beschränkungen unterliegen, sowie die Art dieser Beschränkungen; und

4.

sämtliche Erträge auf Grund erlassener Verbindlichkeiten.

 

Aufwendungen und Auszahlungen

§ 24. Die folgenden Aufwendungen und Auszahlungen sind von der haushaltsführenden Stelle gesondert darzustellen:

1.

IT-Dienstleistungen und -Wartungen,

2.

IT-Miet- bzw. -Leasingaufwand,

3.

Werbeaufwand und Infokampagnen sowie Öffentlichkeitsarbeit,

4.

Repräsentationsaufwendungen (Catering und Geschäftsessen, Sonstige),

5.

Buchhaltungsaufwand (davon Entgelte gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes),

6.

Druckwerke (eigens erstellte und erworbene), davon Fachliteratur, Zeitungen und Bibliotheksbestände,

7.

Aus- Fort- und Weiterbildung,

8.

Reinigung,

9.

Übersetzungsleistungen und Dolmetsch,

10.

Medizinische Gutachten,

11.

Rechtsgutachten, Rechtsberatung, gerichtliche Sachverständige,

12.

sonstige Beratungsleistungen,

13.

Sicherheitskosten (Wachdienst).

 

Rücklagen

§ 25. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt zu den Rücklagen Einzelnachweise und summarische Nachweise auf und übermittelt diese dem Rechnungshof.

(2) Zu jeder Rücklagenart sind folgende Angaben zu machen:

1.

die betroffene Budgetposition,

2.

der Anfangsbestand zum 1. Jänner und der Endbestand zum 31. Dezember des Finanzjahres,

3.

der Nettofinanzierungsbedarf (Voranschlag),

4.

die Bindungen,

5.

der Nettofinanzierungsbedarf (Erfolg),

6.

die Zuführung zur Rücklage,

7.

die Entnahme aus Rücklagen,

8.

die Auflösung,

9.

die Veränderung gegenüber dem vorangegangenen Finanzjahr.

(3) Die zweckgebundenen Einzahlungsrücklagen gemäß § 55 Abs. 5 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den spezifischen Kennzahlen der zweckgebundenen Gebarung gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung zu enthalten.

(4) Die Rücklagen aus Mehreinzahlungen von der EU gemäß § 55 Abs. 6 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die Einzahlung und die Auszahlung zu enthalten.

(5) Die variablen Auszahlungsrücklagen gemäß § 55 Abs. 7 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den variablen Bereichen gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.

(6) Die gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 ermittelten Rücklagen (Detailbudgetrücklagen) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Gliederung des Bundesvoranschlags (§ 24 BHG 2013) in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jedes Detailbudget sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.

(7) Die finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen für Sonderkonten des Bundes sind getrennt von den nicht finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen nach den Angaben gemäß Abs. 2 ergänzt durch die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung darzustellen.

(8) Der Nachweis über die Rücklagen ist durch folgende Angaben zu ergänzen:

1.

Grund und Höhe eines etwaigen Rücklagenverzichts,

2.

Erläuterung der Auflösung von Rücklagen,

3.

Auswirkungen der Entnahme und Auflösung von Rücklagen auf die Aufwandsobergrenzen im Ergebnishaushalt,

4.

Ausmaß der während des Finanzjahres einer Rücklage zugeführten tatsächlichen Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag im jeweiligen Detailbudget schon vor Ende des Finanzjahres (§ 55 Abs. 3 BHG 2013) und der daraus resultierenden Erhöhung der Auszahlungsobergrenzen gemäß Bundesfinanzrahmengesetz gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 BHG 2013,

5.

Bildung „negativer Rücklagen“ gemäß § 52 Abs. 3 BHG 2013 und die Umlage auf die jeweiligen Detailbudgets, gemäß §§ 52 Abs. 4, 55 Abs. 2 Z 1 und 2 BHG 2013,

6.

Erläuterung von Rücklagenumschichtungen zwischen Detailbudgets gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013.

 

Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag

§ 26. (1) Die haushaltsführende Stelle hat anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt sie Ereignisse im Rechnungsabschluss berücksichtigt hat.

(2) Erhält eine haushaltsführende Stelle nach Übermittlung der Abschlussrechnungen Informationen über Gegebenheiten, die am Rechnungsabschlussstichtag bestanden haben, hat sie die damit verbundenen Darstellungen und Angaben unter Berücksichtigung der neuen Informationen bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres zu aktualisieren.

(3) Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag, die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses nicht zu berücksichtigen waren, sind wesentlich, wenn ihre Nichtangabe die wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflussen kann, die von den Adressaten auf Grund des Rechnungsabschlusses zu treffen sind. Für jedes derartige wesentliche Ereignis sind folgende Angaben zu machen:

1.

das von dem Ereignis betroffene Globalbudget und Detailbudget,

2.

die Art des Ereignisses, und

3.

eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder eine Erklärung, warum eine solche Schätzung nicht vorgenommen werden kann.

 

Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen

§ 27. (1) Nahe stehende Einheiten oder Personen sind:

1.

haushaltsführende Stellen, die direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zwischenstufen die berichterstattende haushaltsführende Stelle beherrschen oder von ihr beherrscht werden;

2.

unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von mindestens 20 Prozent;

3.

natürliche Personen, welche über einen maßgeblichen Einfluss auf die berichterstattende haushaltsführende Stelle verfügen sowie nahe Familienangehörige einer solchen natürlichen Person;

4.

Schlüsselpersonen des Managements gemäß Abs. 2 und ihre nahen Familienangehörigen;

5.

Unternehmen und sonstige Rechtsträger, an welchen eine beliebige in Z 3 oder 4 beschriebene Person eine Beteiligung in Höhe von mindestens 20 Prozent direkt oder indirekt hält, oder über die eine solche Person die Möglichkeit hat, maßgeblichen Einfluss auszuüben.

(2) Schlüsselpersonen des Managements sind insbesondere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welchen nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes ein Fixgehalt gebührt sowie diesen hinsichtlich der Funktion gleichgestellte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(3) Bei Transaktionen mit nahestehenden Einheiten oder Personen, die über das hinausgehen, was von normalen Lieferanten- oder Kunden/Empfänger-Verhältnissen erwartet werden kann, hat die haushaltsführende Stelle Folgendes anzugeben:

1.

das von der Transaktion betroffene Globalbudget und Detailbudget;

2.

die Art der Beziehung zu der nahe stehenden Einheit oder Person;

3.

die Art der getätigten Transaktion; und

4.

die Bestandteile der Transaktion, die zur Offenlegung ihrer Bedeutung notwendig und ausreichend sind, damit der Rechnungsabschluss relevante und verlässliche Informationen zur Entscheidungsfindung und Rechenschaft darlegt.

(4) Posten ähnlicher Art können zusammengefasst angegeben werden, es sei denn, ihre gesonderte Angabe ist für die Bereitstellung relevanter und verlässlicher Informationen notwendig.

(5) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof für Schlüsselpersonen des Managements gemäß Abs. 2 eine auf Untergliederungsebene aggregierte Darstellung über deren Vergütungen und deren Anzahl in Vollbeschäftigtenäquivalenten nach Geschlechtern getrennt zur Verfügung zu stellen.

 

Informationen über das Personal des Bundes

§ 28. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat dem Personalplan (Planstellen) die Ist-Werte (Personalstand) zum 31. Dezember des Finanzjahres, die Höchstwerte sowie den durchschnittlichen Personalstand nach Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) samt den jeweiligen Personalcontrollingpunkten (PCP) automationsunterstützt gegenüberzustellen und dem Rechnungshof elektronisch zu übermitteln. Zu Vergleichszwecken sind die Ist-Werte zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres ebenfalls anzugeben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof weiters eine Auswertung der Ist-Werte (Personalstand) zum 31. Dezember des Finanzjahres und des vorangegangenen Finanzjahres sowie über den durchschnittlichen Personalstand nach VBÄ, jeweils auf allen Ebenen, zu übermitteln.

(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf Untergliederungsebene summarisch sowie nach Besoldungsgruppen und nach Verwendungs- und Funktionsgruppen darzustellen. Die Darstellung folgt dabei der Systematik des Planstellenverzeichnisses 1a des Personalplanes. Weiters ist von den haushaltsleitenden Organen die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres beschäftigten Lehrlinge in VBÄ anzuführen.

(3) Für jede Untergliederung ist zusätzlich anzugeben, wie viele Planstellen im Finanzjahr mit Beamten besetzt sein dürfen und zum 31. Dezember des Finanzjahres tatsächlich besetzt sind. Weiters sind der durchschnittliche Personalstand und die Höchstwerte des Finanzjahres anzugeben. Sämtliche Angaben sind in VBÄ anzuführen.

(4) Überschreitungen und wesentliche Abänderungen des Personalplanes während des Finanzjahres sind von den haushaltsleitenden Organen zu begründen.

(5) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof den Personalstand zum 31. Dezember des Finanzjahres und im Jahresdurchschnitt in VBÄ samt Personalaufwand jener Einrichtungen mit eigener Rechtsträgerschaft zu melden, die in ihrem organisatorischen oder finanziellen Einflussbereich stehen. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.

Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen

§ 29. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen und Erträge für Pensionsleistungen, die der Bund zu tragen hat, in Absolutbeträgen sowie anteilig am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.

(2) Es sind darüber hinaus die Aufwendungen und Erträge der Gesamtheit der Pensionsversicherungsträger für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen. Die Berechnungsmethoden, Annahmen und Datenquellen sind zu erläutern.

(3) Der Beitrag des Bundes (unterteilt nach Bundesbeitrag und Partnerleistung) an die gesetzlichen Pensionsversicherungsträger ist für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat jene Ansprüche auf Pensionsleistungen, die auch in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung dargestellt werden, dem Rechnungshof jährlich zu übermitteln.

 

Abzüge von Abgabenerträgen

§ 30. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof betragsmäßige Angaben über die von den Erträgen aus Abgaben in der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlten Absetzbeträgen gegliedert nach Abgabenart und nach gesetzlicher Grundlage zum Stand vom 31. Dezember jedes laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln. Die Veränderungen sind in Euro und in Prozent anzugeben.

 

Abgabenforderungen

§ 31. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof die zum Rechnungsabschlussstichtag vorliegenden Abgabenforderungen des Bundes gegliedert nach Abgabenart, Gesamtrückstand, Insolvenz, Aussetzung der Einbringung, Aussetzung der Einhebung, Rückstand, Zahlungstermin, Hemmung und Ausfertigung des Rechnungsabschlusses bekannt zu geben.

Veränderungen zum Vorjahr

§ 32. Die haushaltsführende Stelle hat die wesentlichen Veränderungen einzelner Positionen der Abschlussrechnungen zum vorangegangenen Finanzjahr zu begründen und diese dem Rechnungshof sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs zu übermitteln.

 

Budgetpolitische Kennzahlen

§ 33. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Rechnungshof für das darzustellende Finanzjahr das öffentliche Defizit des Bundessektors sowie Informationen zur Überleitung des Nettoergebnisses aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG 1995 zu übermitteln.

(2) Ebenso ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich der Bundesbeitrag zur öffentlichen Verschuldung des Finanzjahres und dessen Ableitung aus dem Stand der Finanzschulden des Bundes darzustellen.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Änderungen hinsichtlich der Zuordnung von institutionellen Einheiten zum Bundessektor gegenüber der Vorperiode offenzulegen und zu begründen.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Rechnungshof eine Aufgliederung der Mittelverwendung und Mittelaufbringung nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu übermitteln.

 

4. Abschnitt

Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist

§ 34. (1) Soferne vom Bund verwaltete Rechtsträger oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, einen Jahresabschluss auf Grund der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, erstellen, ist dieser Jahresabschluss dem Rechnungshof zu übermitteln.

(2) Sofern vom Bund verwaltete Rechtsträger oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, keinen Jahresabschluss auf Grund der Bestimmungen des UGB erstellen, haben diese Rechtsträger bei der Erstellung von Abschlussrechnungen die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall gelten die auf die haushaltsleitenden Stellen bezogenen Vorschriften sinngemäß für den jeweiligen Rechtsträger.

(3) Beträgt der bei vom Bund verwalteten Rechtsträgern oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, nachzuweisende Vermögensstand weniger als 100 000 Euro, so genügt als Abschlussrechnung eine Zusammenstellung der im Finanzjahr getätigten Auszahlungen und Einzahlungen, Aufwendungen und Erträge sowie eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden zum Rechnungsabschlussstichtag 31. Dezember des Finanzjahres. Die Aufstellung des Vermögens hat zumindest getrennt nach Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu erfolgen, wobei im letzteren die Bestände an Bargeld und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln, die Guthaben auf Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) sowie die Forderungen gesondert nachzuweisen sind. Die Aufstellung der Schulden hat getrennt nach Schuldarten zu erfolgen.

(4) In die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, sind jedenfalls folgende Nachweise aufzunehmen:

1.

die Höhe der Haftungen des Rechtsträgers oder Unternehmens;

2.

die Höhe der Verbindlichkeiten, wobei Finanzverbindlichkeiten gesondert auszuweisen sind;

3.

die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, gegenüber Beteiligungen des Bundes und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren sowie anderen Einheiten des Sektors Staat; und

4.

die Verbindlichkeiten, für welche der Bund die Haftung übernommen hat.

 

5. Abschnitt

Überprüfung der Abschlussrechnungen

Einsichtnahme

§ 35. (1) Dem Rechnungshof ist ab 1. September des laufenden Finanzjahres Einsicht in die Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen zu gewähren. Soweit dies für eine Überprüfung der Abschlussrechnungen erforderlich ist, stehen dem Rechnungshof diese Überprüfungsrechte auch gegenüber den verbundenen Unternehmen (§ 46 Abs. 3 BHV 2013) zu.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen gemäß § 9 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. 1948/144 in der jeweils geltenden Fassung, kann der Rechnungshof nach deren Vorliegen jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte sowie die Übermittlung sämtlicher mit der Verrechnung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen verlangen, und durch seine Organe an Ort und Stelle in diese Einschau nehmen.

(3) Die mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen haben die im Rahmen der Prüfung der Abschlussrechnungen gemäß § 9 RHG gestellten Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen stellt und dem Rechnungshof alle so verlangten Daten zur Verfügung zu stellen. Die verbundenen Unternehmen haben dem Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen ebenfalls zur Verfügung zu stellen.

(4) Im Rahmen automatisierter Verrechnungsverfahren ist dem Rechnungshof die Einsicht in die Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen im Weg eines unmittelbaren Zugriffs auf die mit der Haushaltsführung des Bundes im Zusammenhang stehenden IT-Anwendungen zu gewähren. Dem Rechnungshof ist für die Zeit der Einsichtnahme eine ausreichende Anzahl von Computerarbeitsplätzen mit der erforderlichen Software zur Verfügung zu stellen. Für den Zugriff auf die gespeicherten Daten sind die benötigten Zugriffsberechtigungen ohne gesonderte Aufforderung einzuräumen. Die Prüfer des Rechnungshofes sind, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist, in die Bedienung der Informationssysteme einzuführen. Dies kann insbesondere im Wege von Schulungen oder durch schriftliche Anleitungen erfolgen.

(5) Automatisierte Verrechnungsverfahren müssen so gestaltet sein, dass sie vom Rechnungshof hinsichtlich ihrer formellen und sachlichen Richtigkeit in angemessener Zeit überprüft werden können. Die Überprüfbarkeit muss im Hinblick auf einzelne Gebarungsvorgänge und auf das gesamte Abrechnungsverfahren (Verfahrens- oder Systemprüfung) gewährleistet sein.

(6) Der Rechnungshof kann unbeschadet des Abs. 2 und soweit dies für die Überprüfung der Abschlussrechnungen oder für die Berichterstattung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlich ist, weitere Auswertungen verlangen, die binnen fünf Werktagen vorzulegen sind.

(7) Werden Verrechnungsaufschreibungen oder Verrechnungsunterlagen gemäß § 107 BHG 2013 physisch aufbewahrt, so ist dem Rechnungshof die Einsichtnahme in die Unterlagen an Ort und Stelle zu gewähren.

(8) Allenfalls im Zusammenhang mit der Überprüfung der Abschlussrechnungen anfallende Kosten sind von der rechnungslegenden Einheit zu tragen.

 

Mängelbehebung

§ 36. (1) Findet der Rechnungshof in den Abschlussrechnungen oder in den laufenden Verrechnungsaufschreibungen Mängel vor, so teilt er diese dem zuständigen haushaltsleitenden Organ mit, welches die zur Korrektur notwendigen Verrechnungsanordnungen zu erstellen und diese dem Rechnungshof binnen einer Woche nach der Mitteilung zu übermitteln hat.

(2) Werden dem Rechnungshof die erforderlichen Verrechnungsanordnungen nicht vorgelegt oder besteht der Rechnungshof bei Auffassungsunterschieden zwischen dem Rechnungshof und dem betroffenen haushaltsleitenden Organ auf die Richtigstellung, so kann der Rechnungshof die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres mit der Berichtigung beauftragen, die bzw. der zu veranlassen hat, dass die Verrechnungsaufschreibungen auf den vom Rechnungshof verlangten Stand gebracht werden.

(3) Nach Vorlage der Abschlussrechnungen an den Rechnungshof sind Änderungen in den zu Grunde liegenden Verrechnungsaufschreibungen nur unter vorheriger Zustimmung des Rechnungshofes zulässig. Dem Rechnungshof sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ die zur Berichtigung der Verrechnungsaufschreibungen erforderlichen Verrechnungsanordnungen samt allfälligen Unterlagen bis spätestens 28. Februar nach Ablauf des Finanzjahres vorzulegen. Der Rechnungshof überprüft die formelle und sachliche Richtigkeit und leitet die Verrechnungsanordnungen an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen weiter, die oder der die technische Durchführung der Mängelbehebung und Einbeziehung in die Abschlussrechnungen zu veranlassen hat.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Berichtigungen gemäß Abs. 2 und 3 binnen einer Woche vorzunehmen.

Aufbewahrung der Abschlussrechnungen

§ 37. (1) Nach der Mängelbehebung (§ 36) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen die Abschlussrechnungen für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss unter Zugrundelegung der berichtigten Verrechnungsaufschreibungen zu erstellen.

(2) Die endgültige Fassung der Abschlussrechnungen samt weiteren Nachweisen ist sieben Jahre lang gesichert aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind. Bei Geschäftsfällen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, beginnt die Frist für alle Unterlagen des einzelnen Geschäftsfalls mit dem Ende des Finanzjahres, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 38. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden.

(2) Für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2012 ist mit Ausnahme der §§ 30 bis 34 die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 2. März 1990 über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung - RLV), BGBl. Nr. 150/1990, anzuwenden, die nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2012 gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz RHG mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft tritt.

Übergangsbestimmungen

§ 39. (1) Die haushaltsleitenden Organe können die dem Rechnungshof gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 zu übermittelnden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 14 und 34, sofern dies nicht bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres möglich ist, bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni nach Ablauf des Finanzjahres übermitteln. Ebenso kann die Änderung des Wertansatzes einer Beteiligung gemäß § 3 Abs. 4 durch die zuständigen haushaltsführenden Stellen bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni erfolgen.

(2) Die Übermittlung der Vollständigkeitserklärung gemäß § 2 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe an den Rechnungshof hat in Bezug auf die Eröffnungsbilanz bis 31. August 2013 zu erfolgen.

(3) Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.

(4) Die Angabe der Anteilsinhaber nach § 14 Abs. 3 bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.

(5) Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß § 28 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.

Moser