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Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013


Published: 2013-05-28
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86. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

 

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

6

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

7

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

8

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

9

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

10

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (83. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 67 Abs. 7 Z 2 lautet:

„2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;“

2. § 67 Abs. 7 Z 3 lautet:

„3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;“

3. § 123 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

die Kinder und die Wahlkinder;“

4. § 123 Abs. 2 Z 3 und 4 werden aufgehoben.

5. § 143c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:

„Kostenersatz

§ 143c. (1) Die Pensionsversicherungsträger haben für BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (§ 143a und vergleichbare landesgesetzliche Regelungen) den Krankenversicherungsträgern und – soweit es sich um Vertragsbedienstete handelt – den Krankenfürsorgeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Rehabilitationsgeld sowie die anteiligen Verwaltungskosten zu ersetzen.

(2) Die für den Kostenersatz gegenüber den Trägern der Krankenversicherung erforderlichen Mittel sind von den Pensionsversicherungsträgern an den Hauptverband zu überweisen. Der Hauptverband hat den überwiesenen Betrag auf die Träger der Krankenversicherung im Verhältnis ihres Kostenaufwandes für diesen Personenkreis aufzuteilen. Zur Ermittlung des Kostenersatzes hat der Krankenversicherungsträger eine eigene Kostenstelle zu führen. Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung zu erfolgen.

(3) Der Kostenersatz gegenüber den Krankenfürsorgeeinrichtungen ist von den Pensionsversicherungsträgern nach entsprechender Rechnungslegung durch die Krankenfürsorgeeinrichtungen quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats vorzunehmen.

(4) Die Pensionsversicherungsträger haben an die Krankenversicherungsträger und die Krankenfürsorgeeinrichtungen einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld zu entrichten.“

6. § 227a Abs. 2 Z 1 lautet:

„1.

die Kinder der versicherten Person;“

7. § 227a Abs. 2 Z 2 und 3 werden aufgehoben.

8. § 252 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“

9. § 252 Abs. 1 Z 2 und 3 werden aufgehoben.

10. Im § 252 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.

11. Die §§ 291a bis 291j werden aufgehoben.

12. Nach § 367 wird folgender § 367a samt Überschrift eingefügt:

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach § 15 APG

§ 367a. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 5 kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.

(3) Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Vorstandsausschuss eingerichtet (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

(4) Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 2 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.

(5) Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 5 nach § 67 ASGG einklagbar.“

13. § 459d Abs. 1 Z 6 wird aufgehoben.

13a. Nach § 459g wird folgender Abschnitt VIIId eingefügt:

„ABSCHNITT VIIId

Zusammenwirken in Fällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

Zusammenwirken von Pensionsversicherungsträgern und Arbeitsmarktservice

§ 459h. (1) Die Pensionsversicherungsträger haben dem Arbeitsmarktservice für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit arbeitslos nach § 12 AlVG sind, zu übermitteln:

1.

Name, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt haben;

2.

Name, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die einer Anordnung des Versicherungsträgers nach § 366 Abs. 1 nicht entsprochen haben;

3.

die nach § 367 Abs. 4 erlassenen Bescheide.

(2) Die Pensionsversicherungsträger haben mit dem Bescheid nach Abs. 1 Z 3 die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Wurde vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach § 366 Abs. 4 festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach § 305 ASVG ebenfalls dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln.

(3) Nach Ende des Bezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Pensionsversicherungsträger für arbeitslose Versicherte (§ 12 AlVG) die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice auf Anfrage zu übermitteln. Hat der Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach § 366 Abs. 4 festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach § 305 ASVG dem Arbeitsmarktservice auf Anfrage ebenfalls zu übermitteln.

(4) Das Arbeitsmarktservice darf die nach den Abs. 1 bis 3 übermittelten Daten nur dann verwenden, wenn die betroffene Person eine Leistung nach dem AlVG bezieht oder beantragt oder ihre Wiederbeschäftigung nach § 29 Abs. 4 AMSG gefördert werden soll.

Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern

§ 459i. (1) Die Pensionsversicherungsträger haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger für Versicherte, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, zu übermitteln:

1.

die bescheidmäßige Feststellung, dass vom Krankenversicherungsträger Rehabilitationsgeld zu berechnen und auszuzahlen ist;

2.

jene Gutachten und Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen.

(2) Für die Prüfung des Fortbezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Krankenversicherungsträger dem Pensionsversicherungsträger die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.

(3) Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf Rehabilitation besteht, so sind dem Krankenversicherungsträger die vom Pensionsversicherungsträger erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.

(4) Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld mehr besteht, so ist dem Krankenversicherungsträger eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem das Rehabilitationsgeld entzogen wird, zu übermitteln.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und Umfanges von Leistungen der Krankenversicherung verwendet werden.“

14. Nach § 675 wird folgender § 676 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (83. Novelle)

§ 676. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2014 die §§ 143c samt Überschrift, 367a samt Überschrift und Abschnitt VIIId des Achten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;

2.

rückwirkend mit 1. Februar 2013 die §§ 67 Abs. 7 Z 2 und 3, 123 Abs. 2 Z 2, 227a Abs. 2 Z 1 sowie 252 Abs. 1 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 1. Jänner 2014 die §§ 291a bis 291j;

2.

rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 die §§ 123 Abs. 2 Z 3 und 4, 227a Abs. 2 Z 2 und 3, 252 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie 459d Abs. 1 Z 6.

(3) Die Mittel des Härteausgleichsfonds sind am 1. Jänner 2014 an den Überbrückungshilfefonds nach § 44a GSVG zu überweisen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (42. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 3 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

„3a.

Personen, die Wochengeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, soweit sie nicht nach Z 4 oder § 2 pflichtversichert sind;“

2. Dem § 4 Abs. 1 Z 7 werden folgende Sätze angefügt:

„für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich. Der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird. Entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen. Die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;“

3. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

„10.

Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1.“

4. § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5.

mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 7;“

5. Im § 6 Abs. 3 Z 4 erhält die lit. d die Bezeichnung „e)“.

6. Im § 6 Abs. 3 Z 4 wird vor der lit. e folgende lit. d eingefügt:

„d)

bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Bezug des Wochengeldes beginnt;“

7. § 6 Abs. 3 Z 6 lautet:

„6.

mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 6.“

8. § 6 Abs. 4 Z 3 lautet:

„3.

mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 4.“

9. § 7 Abs. 1 Z 7 lautet:

„7.

bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.“

10. § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:

„4.

bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen des § 116a Abs. 3 richtet. Bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Ende des Wochengeldbezuges vorangeht; tritt während des Bezuges von Wochengeld eine Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 oder nach § 2 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates vor Eintritt dieser Pflichtversicherung.“

11. § 7 Abs. 2 Z 6 lautet:

„6.

bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.“

12. § 7 Abs. 4 Z 4 lautet:

„4.

in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.“

13. Im § 18 Abs. 3a wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird eingefügt:

„5.

für die nach § 3 Abs. 3 Z 3a pflichtversicherten Bezieherinnen von Wochengeld dem Krankenversicherungsträger.“

14. Im § 26a wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3a Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des täglichen Wochengeldes nach § 102a Abs. 5.“

15. § 27e Z 1 lautet:

„1.

für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2, 3 und 3a vom Bund;“

16. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.“

17. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

Überbrückungshilfefonds

§ 44a. (1) Der Versicherungsträger hat einen Überbrückungshilfefonds anzulegen. Aus den Mitteln dieses Fonds ist die Überbrückungshilfe nach Abs. 3 zu gewähren.

(2) Dem Überbrückungshilfefonds sind am 1. Jänner 2014 folgende Mittel zu überweisen:

1.

760 000 € aus dem Unterstützungsfonds nach § 44, wobei 532 000 € dem Bereich der Pensionsversicherung und 228 000 € dem Bereich der Krankenversicherung zu entnehmen sind;

2.

760 000 € aus dem Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung nach § 291a ASVG.

(3) Die Mittel des Überbrückungshilfefonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für Überbrückungshilfe in Form von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach Maßgabe der vom Vorstand hiezu erlassenen Richtlinien verwendet werden. Diese Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit.“

18. § 82 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen erlischt, soweit in den Abs. 5, 6 und 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.“

19. Dem § 82 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Endet die Pflichtversicherung auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit durch Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10, so bleibt die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit, Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung aufrecht. Die Anspruchsberechtigung auf Wochengeld nach § 102a besteht nur dann, wenn die Versicherte vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war. Die Anspruchsberechtigung endet in allen Fällen spätestens mit dem Ende des Bezuges des Wochengeldes nach § 102a.“

20. § 83 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

die Kinder und Wahlkinder;“

21. § 83 Abs. 2 Z 3 und 4 werden aufgehoben.

22. Dem § 102 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Wochengeld gebührt auch weiblichen Personen, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wenn sie vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem im § 102a Abs. 1 angeführten Zeitraum gelten als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gleichgestellt, wenn unmittelbar in den letzten sechs Kalendermonaten zuvor eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 KBGG tatsächlich ausgeübt wurde und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.“

23. § 116a Abs. 2 Z 1 lautet:

„1.

die Kinder der versicherten Person;“

24. § 116a Abs. 2 Z 2 und 3 werden aufgehoben.

25. § 128 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“

26. § 128 Abs. 1 Z 2 und 3 werden aufgehoben.

27. Im § 128 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.

28. Nach § 351 wird folgender § 352 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (42. Novelle)

§ 352. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2013 die §§ 3 Abs. 3 Z 3a, 4 Abs. 1 Z 7, 9 und 10, 6 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 4 lit. d und e, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 3, 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 4, Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 4, 18 Abs. 3a Z 4 und 5, 26a, 27e Z 1, 35 Abs. 3, 82 Abs. 4 und 7 sowie 102 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;

2.

rückwirkend mit 1. Februar 2013 die §§ 83 Abs. 2 Z 2, 116a Abs. 2 Z 1 sowie 128 Abs. 1 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013.

(2) § 44a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Die §§ 83 Abs. 2 Z 3 und 4, 116a Abs. 2 Z 2 und 3 sowie 128 Abs. 1 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.

(4) § 35 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 ist auf jene Feststellungen der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 durchgeführt werden.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (42. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 78 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

die Kinder und die Wahlkinder;“

2. § 78 Abs. 2 Z 3 und 4 werden aufgehoben.

3. § 107a Abs. 2 Z 1 lautet:

„1.

die Kinder der versicherten Person;“

4. § 107a Abs. 2 Z 2 und 3 werden aufgehoben.

5. § 119 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“

6. § 119 Abs. 1 Z 2 und 3 werden aufgehoben.

7. Im § 119 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.

8. Nach § 343 wird folgender § 344 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (42. Novelle)

§ 344. (1) Die §§ 78 Abs. 2 Z 2, 107a Abs. 2 Z 1 sowie 119 Abs. 1 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten rückwirkend mit 1. Februar 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 78 Abs. 2 Z 3 und 4, 107a Abs. 2 Z 2 und 3 sowie 119 Abs. 1 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (10. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Liegen ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor, so sind bei der Anwendung des Abs. 2 jene Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.“

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf die Kontoerstgutschrift nach § 15 anzuwenden.“

3. § 15 Abs. 2 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:

„8.

noch nicht nachbemessene (vorläufige) Beitragsgrundlagen

a)

nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG unter Anwendung des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;

b)

nach dem BSVG in der zum 1. Jänner 2014 festgestellten Höhe zu berücksichtigen sind;

die §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.“

4. § 15 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:

„2.

noch nicht nachbemessene (vorläufige) Beitragsgrundlagen

a)

nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG unter Anwendung des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;

b)

nach dem BSVG in der zum 1. Jänner 2014 festgestellten Höhe zu berücksichtigen sind;

die §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.“

5. Im § 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt.

6. § 15 Abs. 9a erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:

„Wurden bei der Ermittlung der Kontoerstgutschrift (vorläufige) Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 2 Z 8 oder des Abs. 4 Z 2 berücksichtigt,“

7. Im § 15 Abs. 10 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 wird nach dem Wort „Ergänzungsgutschrift“ der Ausdruck „oder ein Nachtragsabzug“ eingefügt.

8. Dem § 15 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Ausgangsbetrag 1 höher als der Ausgangsbetrag 2, so ist die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 um das 14-fache des Unterschiedsbetrages als Nachtragsabzug zu vermindern; dies gilt nicht für Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie Zivildienst- oder Auslandsdienstzeiten nach § 12b des Zivildienstgesetzes.“

9. Im § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 werden nach Abs. 10 folgende Abs. 10a und 10b eingefügt:

„(10a) Ist die nach Abs. 10 erster Satz wegen Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie Zivildienst- oder Auslandsdienstzeiten nach § 12b des Zivildienstgesetzes neu berechnete Kontoerstgutschrift niedriger als die ursprüngliche, so ist diese anzuwenden.

(10b) Abweichend von Abs. 10 erster Satz ist die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift auch nach Ablauf des 31. Dezember 2016 bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten neu zu berechnen, wenn sich diese Änderungen auf Grund eines Verwaltungsverfahrens ergeben, das vor dem 1. Jänner 2017 eingeleitet wurde und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.“

10. § 15 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:

„(11) Abweichend von § 367 Abs. 1 und 2 ASVG sind Bescheide über die Kontoerstgutschrift nur dann zu erlassen, wenn die kontoberechtigte Person dies ausdrücklich verlangt, und zwar

1.

bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 oder

2.

innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Kontoerstgutschrift.“

11. § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:

„(3) Auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllen, ist § 5 Abs. 2 in Versicherungsfällen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 so anzuwenden, dass an die Stelle von 0,35 % folgende Werte treten:

1.

für Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1956 geboren sind, 0,1 %;

2.

für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, 0,14 %;

3.

für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1956 und vor dem 1. Jänner 1958 geboren sind, 0,17 %;

4.

für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, 0,2 %.

12. Nach § 25 wird folgender § 26 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (10. Novelle)

§ 26. (1) Die §§ 6 Abs. 3, 13 Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 8, Abs. 4 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9a bis 11 sowie 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Besteht am 1. Jänner 2014 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift abweichend von § 15 in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung das 14-fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung.

(3) Wurden in den Fällen des Abs. 2 während des Anspruches auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2014 erworben, so ist für diese Versicherungsmonate ein Ausgangsbetrag nach § 15 Abs. 2 zu berechnen. Das 14-fache dieses Ausgangsbetrages ist der Kontoerstgutschrift nach Abs. 2 zuzuzählen.“

Artikel 5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (41. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 18 lautet:

„18.

Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

a)

eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen oder

b)

Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Z 17, 19, 21, 22 oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;“

2. § 56 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

die Kinder und die Wahlkinder;“

3. § 56 Abs. 2 Z 3 und 4 werden aufgehoben.

4. § 105 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1.

die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“

5. § 105 Abs. 2 Z 2 und 3 werden aufgehoben.

6. Im § 105 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.

7. Im § 149b Abs. 4 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Z 1“ der Ausdruck „und 3“ und nach dem Ausdruck „Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten“ der Ausdruck „sowie auf Sitzungsgeld“ eingefügt.

8. Nach § 235 wird folgender § 236 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (41. Novelle)

§ 236. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2013 § 1 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;

2.

rückwirkend mit 1. Februar 2013 die §§ 56 Abs. 2 Z 2 sowie 105 Abs. 2 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;

3.

rückwirkend mit 1. Jänner 2013 § 149b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013.

(2) Die §§ 56 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 105 Abs. 2 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (15. Novelle zum NVG 1972)

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 57 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1.

die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“

2. § 57 Abs. 2 Z 2 und 3 werden aufgehoben.

3. Im § 57 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.

4. § 72 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Die Beschlüsse sind unverzüglich in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu verlautbaren.“

5. Nach § 118 wird folgender § 119 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (15. Novelle)

§ 119. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2013 § 72 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;

2.

rückwirkend mit 1. Februar 2013 § 57 Abs. 2 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013.

(2) § 57 Abs. 2 Z 2 und 3 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 67 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

„3.

über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.“

2. Dem § 98 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 67 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2a wird die Wortfolge „zu dem die Beamtin oder der Beamte nach § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre“ durch die Wortfolge „in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.

2. In § 59 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 106a GehG“ durch den Ausdruck „§ 16a GehG“ ersetzt.

3. In § 92 entfällt der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“.

4. In § 99 Abs. 1 wird nach der Jahreszahl „1954“ die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 1976“ eingefügt.

5. Dem § 105 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.

(5) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde 1. Instanz hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden."

6. In § 105a wird in Abs. 7 der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt und entfallen die Abs. 8 und 9.

7. Dem § 109 wird folgender Abs. 76 angefügt:

„(76) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten in Kraft:

1.

§ 59 Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2012,

2.

§ 92 mit 1. Jänner 2013,

3.

§ 5 Abs. 2a mit 1. Juli 2013 und

4.

§ 99 Abs. 1, § 105 Abs. 4 und 5 und § 105a Abs. 7 sowie der Entfall von § 105a Abs. 8 und 9 mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 9

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 5b Abs. 2a wird der Ausdruck „zu dem die oder der Bundestheaterbedienstete nach § 2b Abs. 1 in den Ruhestand übergetreten wäre“ durch den Ausdruck „in dem die oder der Bundestheaterbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.

2. In § 18d entfällt nach dem Wort „Bundesgesetzes“ und nach dem Wort „jeweils“ jeweils die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“.

3. In § 19 Abs. 1 wird nach der Jahreszahl „1954“ die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 1976“ eingefügt.

4. In § 21d Abs. 7 wird der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt.

5. Dem § 22 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten in Kraft:

1.

§ 18d mit 1. Jänner 2013,

2.

§ 5b Abs. 2a mit 1. Juli 2013 und

3.

§ 19 Abs. 1 und § 21d Abs. 7 mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 10

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 53b Abs. 2 entfällt nach dem Wort „Bundesgesetzes“ die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“.

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten in Kraft:

1.

§ 53b Abs. 2 mit 1. Jänner 2013 und

2.

§ 66 Abs. 1 sowie § 72 Abs. 7 und 9 mit 1. Jänner 2014.“

3. In § 66 Abs. 1 wird nach der Jahreszahl „1954“ die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 1976“ eingefügt.

4. In § 72 Abs. 7 wird der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt.

5. In § 72 Abs. 9 wird nach dem Wort „Daten“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „bis 30. April 2014“.

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