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Änderung der Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV (DSAV-Novelle 2013)


Published: 2013-06-04
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996473/nderung-der-datenschutzangemessenheits-verordnung--dsav-%2528dsav-novelle-2013%2529.html

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150. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV geändert wird (DSAV-Novelle 2013)

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2013, wird verordnet:

Die Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV, BGBl. II Nr. 521/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Drittstaaten oder in eines der folgenden, für die Zwecke dieser Verordnung als Drittstaaten geltenden Gebiete erfolgt:

1.

Schweiz,

2.

Argentinien,

3.

Guernsey,

4.

Insel Man,

5.

Jersey,

6.

Färöer Inseln,

7.

Andorra,

8.

Uruguay,

9.

Neuseeland.

(2) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Drittstaaten bedarf dann keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten entsprechend der angeführten Voraussetzungen erfolgt:

1.

Vereinigte Staaten von Amerika, entsprechend der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, ABl. Nr. L 215 vom 25.08.2000 S. 7, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2001 S. 14,

2.

Kanada, entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2002 S. 13,

3.

Israel, entsprechend dem Beschluss 2011/61/EU der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2011 S. 39.“

2. In § 3 wird das Zitat „§ 13 Abs. 5 DSG 2000“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 4 DSG 2000“ ersetzt.

Faymann