Published: 2013-06-10
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996456/erste-transparenzdatenbank-bertragungsverordnung-bmwf.html
Key Benefits:
167. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Bestimmung von Einrichtungen als leistungsdefinierende Stellen (erste Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF)
Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird verordnet:
Folgende Einrichtungen, die im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung liegen, werden als leistungsdefinierende Stellen im Sinn des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt:
1. |
Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung für Leistungsangebote auf dem Gebiet der Forschungsförderung und Stipendienvergabe, |
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2. |
Die Studienbeihilfenbehörde für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung, |
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3. |
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften für Leistungsangebote im Bereich von wissenschaftlichen Preisen und Auszeichnungen, nationalen und internationalen Stipendienprogrammen sowie Mitgliedschaften. |
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4. |
Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für Leistungsangebote zur Unterstützung von Studierenden in finanziellen Notlagen und studentischen Projekten. |
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Dadurch wird diesen Einrichtungen die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen. |
Töchterle