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Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens


Published: 2013-06-11
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996449/geltungsbereich-des-vertrages-ber-die-internationale-zusammenarbeit-auf-dem-gebiet-des-patentwesens.html

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153. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. III Nr. 132/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 21/2009) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Brunei Darussalam

24. April 2012

Katar

3. Mai 2011

Panama

7. Juni 2012

Ruanda

31. Mai 2011

Saudi-Arabien

3. Mai 2013

Thailand

24. September 2009

 

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben Katar und Thailand gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt1, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten.

 

Weiters haben die Niederlande2 am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung1 abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag - neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba - auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Faymann