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Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Kunst und Kultur


Published: 2013-06-17
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996435/verwaltungsgerichtsbarkeits-anpassungsgesetz-kunst-und-kultur.html

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92. Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Denkmalschutzgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Kunst und Kultur)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 erster Satz und § 22a Abs. 2 erster Satz entfällt die Wendung „in erster und letzter Instanz“.

2. § 23 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

3. Dem § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

4. Dem § 30 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

Das Bundesgesetz über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.“

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „vom Bundeskanzler“ jeweils durch die Wendung „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 2 Z 5 und 6 lauten:

„5.

ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen;

6.

zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur;“

5. In § 2 Abs. 2 Z 7 und § 2 Abs. 3 wird die Wendung „Der Bundeskanzler“ durch die Wendung „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 1 wird die Wendung „der Bundeskanzler“ durch die Wendung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

7. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.“

8. § 5 lautet:

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen.“

9. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 6 und § 5 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 folgenden Tag,

2.

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 3

Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 19, in § 17 Abs. 2, in der Überschrift zu § 19, in § 19 Abs. 1 und 2, in § 35 Abs. 1 Z 1 und in § 36 Abs. 3 jeweils das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt; Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 41 betreffenden Zeile die Wendung „§ 42 Inkrafttreten“ angefügt.

2. In § 2a Abs. 7 wird das Wort „Grundbuchgericht“ durch das Wort „Grundbuchsgericht“ und die Wendung „sind dem Grundbuchgericht“ durch die Wendung „ist dem Grundbuchsgericht“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 8 letzter Satz lautet:

„Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu.“

4. In § 8 Abs. 1 entfällt die Wendung „Bundesgendamerie oder“.

5. § 11 Abs. 9 erster Satz lautet:

„Grabungen im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesverwaltungsgerichtes, eines Verwaltungsgerichtes der Länder oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5, 9 und 11, wenn sie im Rahmen von Beschwerdeverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (§ 30 Abs. 1) im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen.“

6. In § 12, § 13 Abs. 8, § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 28 Abs. 6 und § 33 Abs. 1 wird die Wendung „vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

7. In § 13 Abs. 4 wird die Wendung „Der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wendung „Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

8. In § 15 Abs. 1 wird die Wendung „des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ und die Wendung „Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wendung „Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

9. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.“

10. In § 15 Abs. 3 wird die Wendung „des Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „gemäß Abs. 2“ ersetzt.

11. In § 16 Abs. 3 wird die Wendung „Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ und das Zitat „(EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern durch das Zitat „(EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1“ ersetzt.

12. In § 22 Abs. 5 vierter Satz wird die Wendung „Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

13. In § 22 Abs. 5 letzter Satz wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

14. In § 23 und § 32 Abs. 3 wird die Wendung „der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

15. In § 24 wird die Wendung „des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

16. In § 26 Z 7 wird nach dem Wort „Parteistellung“ die Wendung „und das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben,“ angefügt.

17. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.“

18. In § 29 Abs. 3 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

19. In § 32 Abs. 3 wird die Wendung „dem Bundesminister“ durch die Wendung „der Bundesministerin/dem Bundesminister“ ersetzt.

20. § 33 Abs. 3 entfällt.

21. In § 33 Abs. 4 wird die Wendung „den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

22. In § 34 Abs. 3 wird die Wendung „der Bundesminister“ durch die Wendung „die Bundesministerin/der Bundesminister“ ersetzt.

23. In § 36 Abs. 3 wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 67/1998,“ die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung,“ angefügt.

24. § 37 Abs. 2 Z 1 zweiter Spiegelstrich lautet:

-

der §§ 17, 18, 19 und 22 bzw. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1 Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner“

25. In § 37 Abs. 2 Z 1 ist die Wendung „700 000 S“ durch die Wendung „50 800 Euro“ zu ersetzen.

26. In § 37 Abs. 2 Z 2 ist die Wendung „350 000 S“ durch die Wendung „25 400 Euro“ zu ersetzen.

27. In § 37 Abs. 3 ist die Wendung „70 000 S“ durch die Wendung „5 000 Euro“ zu ersetzen.

28. In § 37 Abs. 4 ist die Wendung „30 000 S“ durch die Wendung „2 100 Euro“ zu ersetzen.

29. § 40 lautet:

§ 40. Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu verwenden:

1.

die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,

2.

die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche

a)

„Konservierung und Restaurierung“

b)

„Fachspezifische Weiterbildung“

für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.“

30. In § 41 wird die Wendung „der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“, die Wendung „der Bundesminister“ jeweils durch die Wendung „die Bundesministerin/der Bundesminister“ und die Wendung „dem Bundesminister“ durch die Wendung „der Bundesministerin/dem Bundesminister“ ersetzt, und das Zitat „33 Abs. 3“ entfällt.

31. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:

„Inkrafttreten

§ 42. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten in Kraft:

1.

Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4 und 8, § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 5, § 23, § 24, § 28 Abs. 6, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, 3 und 4, § 40, § 41 sowie der Entfall des § 33 Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 folgenden Tag,

2.

§ 5 Abs. 8, § 11 Abs. 9, § 15 Abs. 2 und 3, § 26 Z 7 und § 29 Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2014.“

Fischer

Faymann