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Änderung der Erklärung der Republik Österreich nach Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union


Published: 2013-06-20
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996414/nderung-der-erklrung-der-republik-sterreich-nach-art.-24-abs.-1-des-bereinkommens-ber-die-rechtshilfe-in-strafsachen-zwischen-den-mitgliedstaaten-der-.html

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167. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderung der Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die österreichische Erklärung1 nach Art. 24 Abs. 1 des am 29. Mai 2000 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

 

Zu Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens:

Österreich erklärt nach Artikel 24 Absatz 1, dass die bereits in der Erklärung betreffend Artikel 24 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen bezeichneten Behörden für die Anwendung des Übereinkommens zuständig sind, und benennt als

 

im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zuständige Verwaltungsbehörden: die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Organ einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion;

im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 8 zuständige zentrale Behörde: das Bundesministerium für Justiz;

im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 zuständige Behörden:

-

für Ersuchen nach Artikel 12: die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll;

-

für Ersuchen nach Artikel 13: die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft;

-

für Ersuchen nach Artikel 14: die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll;

im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 zuständige Verwaltungsbehörden: die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Organ einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion;

im Sinne des Artikels 18 und 19 und des Artikels 20 Absätze 1, 2, 3 und 5 zuständige Behörde: die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft;

im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 für die Unterrichtung zuständige Behörde:

              SIRENE Österreich.

 

Die geänderte österreichische Erklärung wurde am 29. April 2013 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert; der Empfang wurde vom Generalsekretär am 12. Juni 2013 bestätigt.

Faymann