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Änderung des Luftfahrtgesetzes


Published: 2013-06-20
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996401/nderung-des-luftfahrtgesetzes.html

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108. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Titel und der Promulgationsklausel wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt

§ 2.

Freiheit des Luftraums

§ 3.

Kontrollierte Lufträume

§ 4.

Luftraumbeschränkungen

§ 5.

Zuständigkeit zur Festlegung von Luftraumbeschränkungen

§ 6.

Kundmachung von Luftraumbeschränkungen

§ 7.

Übungsbereiche und Erprobungsbereiche

§ 8.

Überfliegen der Bundesgrenze

§ 9.

Außenlandungen und Außenabflüge

§ 10.

Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge

§ 10a.

Absprünge mit Fallschirmen und Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern

2. Teil

Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge

1. Abschnitt

Luftfahrzeuge

§ 11.

Begriffsbestimmung

§ 12.

Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge

§ 13.

Halter eines Luftfahrzeuges

§ 14.

entfallen

§ 15.

Staatszugehörigkeit

§ 16.

Luftfahrzeugregister

§ 17.

Lufttüchtigkeit

§ 18.

Voraussetzungen für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen im Fluge

§ 19.

Feststellung der mangelnden Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge und Widerruf der Anerkennungen

§ 20.

Zwischenbewilligung für Zivilluftfahrzeuge

§ 21.

Bau, Überprüfung und Ausrüstung von Luftfahrzeugen

2. Abschnitt

Luftfahrtgerät

§ 22.

Begriffsbestimmung

§ 23.

Ziviles Luftfahrtgerät

§ 24.

Militärisches Luftfahrtgerät

3. Abschnitt

Internationale Bestimmungen

§ 24a.

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 24b.

Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

4. Abschnitt

Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge

§ 24c.

Flugmodelle

§ 24d.

Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie

§ 24e.

Modellflugplätze

§ 24f.

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1

§ 24g.

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2

§ 24h.

Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise

§ 24i.

Unbemannte Wetterballone

§ 24j.

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 24k.

Grenzüberschreitende Einflüge unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 und 2

§ 24l.

Datenschutz

3. Teil

Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt

Ziviles Luftfahrtpersonal

§ 25.

Begriffsbestimmung

§ 26.

Zivilluftfahrt-Personalausweis

§ 27.

Zivilluftfahrer

§ 28.

Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal

§ 29.

Arten und Gültigkeitsdauer der Zivilluftfahrerscheine

§ 30.

Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerseines

§ 31.

Mindestalter

§ 32.

Verlässlichkeit

§ 33.

Tauglichkeit

§ 34.

Flugmedizinische Stellen

§ 35.

Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch die Behörde

§ 36.

Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung

§ 37.

Durchführung der Prüfung

§ 38.

Bestellung der Mitglieder von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen

§ 39.

Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

§ 40.

Anerkennung ausländischer Erlaubnisse

§ 41.

Ausländische Zivilluftfahrerscheine, Berechtigungen und Tauglichkeitszeugnisse gemäß Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA)

§ 42.

Flugbuch

§ 43.

Widerruf und Untersagung

2. Abschnitt

Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

§ 44.

Ausbildung von zivilem Luftfahrtpersonal

§ 45.

entfallen

§ 46.

Genehmigungsverfahren

§ 47.

Untersagung des Ausbildungsbetriebes

§ 48.

Widerruf der Genehmigung

§ 49.

Zivilfluglehrer

§ 50.

Voraussetzung für die Erteilung der Zivilfluglehrerberechtigung

§ 51.

entfallen

§ 52.

Übungs- und Prüfungsflüge

3. Abschnitt

Militärisches Luftfahrtpersonal

§ 53.

Begriffsbestimmung

§ 54.

Militärluftfahrer

§ 55.

Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

§ 56.

Militärluftfahrt-Personalausweis

§ 57.

Arten, Gültigkeitsdauer, Ausstellung und Entziehung von Militärluftfahrt-Personalausweisen

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 57a.

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 57b.

Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen

4. Teil

Flugplätze

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 58.

Flugplätze

§ 59.

Bodeneinrichtungen

§ 60.

Zivilflugplätze und Militärflugplätze

§ 61.

Benützung von Zivilflugplätzen für Zwecke der Militärluftfahrt

§ 62.

Benützung von Militärplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt

2. Abschnitt

Zivilflugplätze

§ 63.

Öffentliche und Privatflugplätze

§ 64.

Flughäfen

§ 65.

Flugfelder

§ 66.

Zivilflugplatz-Verordnung

§ 67.

Vorarbeiten für Zivilflugplätze

§ 68.

Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 69.

Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 70.

Prüfung des Vorhabens

§ 71.

Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 72.

Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 73.

Betriebsaufnahmebewilligung

§ 74.

Betrieb auf Zivilflugplätzen und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen

§ 75.

Betrieb von Zivilflugplätzen

§ 76.

Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes

§ 77.

Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 78.

Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

§ 79.

Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

§ 80.

Abbruch ziviler Bodeneinrichtungen

§ 80a.

Vorhandensein gefährlicher Stoffe

§ 80b.

Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen

3. Abschnitt

Militärflugplätze

§ 81.

Vorarbeiten für Militärflugplätze

§ 82.

Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen

§ 83.

Einwendungen gegen die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes

§ 84.

Errichtung und Abänderung militärischer Bodeneinrichtungen

5. Teil

Luftfahrthindernisse

§ 85.

Begriffsbestimmung

§ 86.

Sicherheitszonen

§ 87.

Sicherheitszonen-Verordnung

§ 88.

Sicherheitszonenplan

§ 89.

Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung

§ 90.

Ersichtlichmachung im Grundbuch

§ 91.

Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen

§ 91a.

Anzeigeverfahren

§ 91b.

Bestehende Luftfahrthindernisse

§ 92.

Ausnahmebewilligung

§ 93.

Zuständigkeit

§ 94.

Anlagen mit optischer und elektrischer Störwirkung

§ 95.

Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

§ 95a.

Meldung von Luftfahrthindernissen

§ 96.

Beseitigungspflicht

§ 96a.

Zusätzliche Auflagen

6. Teil

Enteignung für Zwecke der Luftfahrt

§ 97.

Enteignungsrecht

§ 98.

Enteignungswerber

§ 99.

Sinngemäß Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes

§ 100.

Zusammentreffen mit anderen Enteignungsrechten

7. Teil

Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

1. Abschnitt

Luftverkehrsunternehmen

§ 101.

Begriffsbestimmung

§ 102.

Genehmigung

§ 103.

Hilfsbetriebe

§ 104.

Erfordernisse des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung

§ 105.

Prüfung des Vorhabens

§ 106.

Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung

§ 107.

Bescheid über die Beförderungsbewilligung

§ 108.

Betriebsaufnahmebewilligung

§ 109.

Untersagung des Beförderungsbetriebes

§ 110.

Widerruf der Beförderungsbewilligung

§ 111.

Gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen

§ 112.

Beförderung von Postsendungen

§ 113.

Unterlassungsanspruch

2. Abschnitt

Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

§ 116.

Vermietungsbewilligung

§ 117.

Voraussetzungen für die Erteilung der Vermietungsbewilligung

§ 118.

Widerruf der Vermietungsbewilligung

8. Teil

Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen

1. Abschnitt

Flugsicherung

§ 119.

Begriffsbestimmungen

§ 120.

Wahrnehmung der Flugsicherung

§ 120a.

Allgemeine Flugsicherungsanordnungen

§ 120b.

Haftung und Versicherung

§ 120c.

Aufsicht

§ 120d.

Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen und Beauftragung von qualifizierten Stellen

§ 120e.

Erbringung technischer Dienste durch Betriebsorganisationen und andere Dritte

§ 121.

Bereich der Flugsicherung

§ 121a.

Internationale Abkommen

§ 122.

Flugsicherungseinrichtungen

§ 123.

Vorarbeiten für Flugsicherungsanlagen

2. Abschnitt

Verhalten im Luftverkehr

§ 124.

Luftverkehrsregeln

§ 125.

Verantwortlicher Pilot

§ 126.

Zivile Luftfahrtveranstaltungen

§ 127.

Militärische Luftfahrtveranstaltungen

§ 128.

Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen sowie Verwendung von Feuerwerkskörpern und Lasern

§ 130.

Luftbildaufnahmen

3. Abschnitt

Betrieb von Zivilluftfahrzeugen

§ 131.

Betriebsvorschriften

§ 132.

Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen

§ 132a.

Gästeflugregelung

§ 133.

Abwerfen von Sachen

§ 134.

Beförderungsvorschriften

4. Abschnitt

Besondere Sicherheitsmaßnahmen

§ 134a.

Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt

5. Abschnitt

Unfälle und Störungen im Luftverkehr

§ 135.

Such- und Rettungsmaßnahmen

§ 136.

Meldepflichten

§ 137.

Flugunfalluntersuchungen

§ 138.

Zulassung ausländischen militärischer Fachorgane

9. Teil

Behörden und besondere Verfahrensvorschriften

§ 139.

Austro Control GmbH

§ 139a.

Streitbeilegung

§ 140.

Oberbehörde und Instanzenzug

§ 140a.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 140b.

Übertragung von Zuständigkeiten

§ 140c.

Gebühren

§ 140d.

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

§ 141.

Aufsicht

§ 141a.

Ausweise für Aufsichtsorgane

§ 142.

Flugplanvermittler und Flugplankoordinator

§ 143.

Zivilluftfahrtbeirat; Mitglieder desselben

§ 144.

Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates

§ 145.

Einsatzflüge

§ 145a.

Militärischer operationeller Flugverkehr

§ 145b.

Vorhaben gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

10. Teil

Haftungs- und Versicherungsrecht

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 146.

Verhältnis zu internationalem Recht und zum Recht der Europäischen Union

§ 147.

Haftung für Postsendungen

2. Abschnitt

Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen

§ 148.

Drittschadenshaftung

§ 149.

 

§ 150.

 

§ 151.

Haftungshöchstbeträge

§ 152.

 

§ 153.

 

§ 154.

Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch

§ 155.

Anzeigepflicht

3. Abschnitt

Haftung aus dem Beförderungsvertrag

§ 156.

Haftung für Fluggäste

§ 157.

Vertraglicher und ausführender Beförderer

§ 158.

Haftung für beförderte Sachen

§ 159.

 

§ 160.

Haftungsbeschränkungen

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung

§ 161.

Mitverschulden des Geschädigten

§ 162.

Anwendung des ABGB

§ 163.

Gerichtsstand

5. Abschnitt

Versicherungen und Vorschusspflicht

§ 164.

Haftpflichtversicherung

§ 165.

Vorschusspflicht

§ 166.

Direktes Klagerecht

§ 167.

Grundsätze für die Versicherung

§ 168.

Versicherungsnachweis

11. Teil

Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 169.

Strafbestimmungen

§ 170.

Verzeichnis der Bestrafungen

§ 171.

Besondere Sicherungsmaßnahmen

§ 171a.

Verschieben von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen

12. Teil

Schlussbestimmungen

§ 172.

Verweisungen

§ 172a.

Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise

§ 172b.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 173.

In- und Außerkrafttreten

§ 174.

Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

§ 174a.

Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation

§ 175.

Vollziehung“

2. Der Ausdruck „I. Teil: Allgemeine Bestimmungen.“ vor dem § 1 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„1. Teil

Allgemeine Bestimmungen“

3. In § 2 wird die Wortfolge „Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Luftfahrzeugen“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen“ eingefügt.

5. In § 5 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Zitierung „§ 4 Abs. 1 lit. a und b“ durch die Zitierung „§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2“ sowie die Zitierung „§ 4 Abs. 1 lit. c“ durch die Zitierung „§ 4 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

6. § 5 Abs. 6 entfällt.

7. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Außerhalb eines Übungsbereiches dürfen Alleinflüge von Personen, die nicht Inhaber des hierfür erforderlichen Luftfahrerscheines sind, nur im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß § 52 Abs. 2 durchgeführt werden.“

8. In § 7 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „zu bewilligen“ die Wortfolge „oder zulässig“ eingefügt.

9. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Übungs- und Erprobungsbereiche gemäß den Abs. 3 und 4, die lediglich für einen nicht über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum eingerichtet werden sollen, können in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.“

10. § 8 lautet:

§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, sind, nur

1.

nach oder von Flughäfen (§ 64) oder

2.

zu militärischen Zwecken nach oder von Militärflugplätzen (§ 60)

durchgeführt werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, nach und von welchen Flugfeldern (§ 65) diese Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Ein- und Ausflüge nach bzw. von diesen Flugfeldern oder nach bzw. von Militärflugplätzen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Die Bestimmungen des § 31 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, bleiben unberührt.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festzulegen,

1.

ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist und

2.

unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 genehmigen kann.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesminister für Inneres und für Finanzen zu erlassen.

(4) Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet sowie landungslose Überflüge mit ausländischen Militärluftfahrzeugen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durchgeführt werden. Vor der Erteilung dieser Genehmigung ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu hören. Die Verfahren für diese Genehmigung sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.“

11. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen.“

12. § 9 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

13. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Fortbewegung mit eigener Kraft von Luftfahrzeugen am Boden.“

14. In § 10 Abs. 1 werden die Buchstabenbezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“ ersetzt.

15. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2.

für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137,“

16. In § 10 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

„4.

für Außenabflüge von Hänge- oder Paragleitern.“

17. In § 10 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zitierung „lit. a“ durch die Zitierung „Z 1“ ersetzt.

18. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Absprünge mit Fallschirmen und Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern

§ 10a. Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur aus Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden. Außer im Rahmen von gemäß § 126 genehmigten Luftfahrtveranstaltung dürfen Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern nicht aus Luftfahrzeugen, von Brücken, Türmen, Gebäuden und dergleichen durchgeführt werden.“

19. Die Ausdrücke „II. Teil: Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät.“ und „A. Luftfahrzeuge.“ vor dem § 11 werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:

„2. Teil

Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge

1. Abschnitt

Luftfahrzeuge“

20. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen gemäß den §§ 24c, 24f und 24g anzuwenden.“

21. In § 12 erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Abs. 4 wird eingefügt:

„(4) Die im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der jeweils geltenden Fassung, für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges ausgestellten Urkunden und Genehmigungen sind auch gültig, wenn das Zivilluftfahrzeug außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendet wird, sofern die unionsrechtlichen Bestimmungen zumindest die gleichen Anforderungen stellen wie die in Österreich anwendbaren Vorschriften.“

22. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Kennzeichen“ die Wortfolge „und die Farben der Republik Österreich“ eingefügt.

23. In § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Wortfolge „oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zur Führung des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörde“ eingefügt.

24. In § 16 Abs. 2 Z 1 lit. a wird nach der Wortfolge „im Inland gelegen ist“ die Wortfolge „und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind“ eingefügt.

25. In § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b wird nach der Wortfolge „juristische Person“ die Wortfolge „oder eingetragene Personengesellschaft“ sowie nach der Wortfolge „im Inland hat“ die Wortfolge „und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind“ eingefügt.

26. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für ein Zivilluftfahrzeug, das Gegenstand einer Einzelvereinbarung oder einer ausführenden Festlegung gemäß § 24b ist, gelten die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 nicht.“

27. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ sowie der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „oder“ ersetzt.

28. Dem § 18 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

„3.

diese von einer Einzelvereinbarung oder ausführenden Festlegung gemäß § 24b umfasst sind.“

29. Dem § 20 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Eine Zwischenbewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.

(4) Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugbedingungen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.“

30. In § 21 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1,“ durch die Wortfolge „zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ ersetzt.

31. Der Ausdruck „B. Luftfahrtgerät.“ vor dem § 22 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„2. Abschnitt

Luftfahrtgerät“

32. In § 22 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Luftfahrzeug (§ 11)“ die Wortfolge „oder Flugmodell (§ 24c) oder unbemanntes Luftfahrzeug (§ 24f und § 24g)“ eingefügt.

33. Der Ausdruck „C. Internationale Bestimmungen“ vor § 24a wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„3. Abschnitt

Internationale Bestimmungen“

34. In der Überschrift zu § 24a und in § 120e Abs. 4 wird jeweils das Wort „Gemeinschaftsrechtliche“ durch das Wort „Unionsrechtliche“ ersetzt.

35. § 24a Abs. 1 Z 2 lautet:

„2.

in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1,“

36. In § 24a Abs. 2, § 57a Abs. 2, § 120 Abs. 1, § 120c Abs. 1, § 121a, § 125 Abs. 2 und § 173 Abs. 31 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

37. § 24b Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Ausführung der in den Rahmenvereinbarungen festgelegten Vorgaben hat von der Austro Control GmbH unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 2 zu erfolgen.“

38. In § 24b Abs. 2 wird das Wort „Vereinbarungen“ jeweils durch das Wort „Festlegungen“ sowie das Wort „Vereinbarung“ jeweils durch das Wort „Festlegung“ ersetzt.

39. Nach § 24b wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:

„4. Abschnitt

Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge

Flugmodelle

§ 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und

1.

in einem Umkreis von höchstens 500 m und

2.

ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst,

betrieben werden.

(2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.

(3) Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht sowie die gemäß § 24h erlassenen Betriebstüchtigkeitsanforderungen erfüllt, und

2.

durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Lufttüchtigkeitshinweis gemäß § 24h festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne der Z 1 zu erfüllen sind. Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(5) Auf Antrag des Betreibers (§ 13 sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Abs. 1 Z 1 bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Die Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(6) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.

(7) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.

(8) Der Betrieb eines Flugmodells innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie

§ 24d. Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Modellflugplätze

§ 24e. (1) Werden Flugmodelle innerhalb von Modellflugplätzen betrieben, kann der Pilot von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 1 Z 1 ohne Bewilligung gemäß § 24c Abs. 5 abweichen. Die übrigen Bestimmungen des § 24c bleiben davon unberührt.

(2) Modellflugplätze sind der Austro Control GmbH vom Nutzungsberechtigten unter Angabe der Lage, der Betriebsarten und Betriebszeiten zu melden und von dieser luftfahrtüblich kundzumachen.

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1

§ 24f. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten

1.

auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder

2.

gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in § 24c Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken

betrieben werden.

(2) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie

2.

durch den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Bewilligungen oder Zertifizierungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.

(4) Die Bestimmungen des § 13 und § 17 sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind anzuwenden. Weiters ist § 136 anzuwenden, wobei das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 als Zivilluftfahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gilt.

(5) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 bleiben unberührt.

(6) Der Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2

§ 24g. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung betrieben werden.

(2) Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung Sonderbestimmungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festlegen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise

§ 24h. Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle sowie unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten.

Unbemannte Wetterballone

§ 24i. Abweichend von § 24g Abs. 2 dürfen unbemannte Wetterballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Bestimmungen betrieben werden. Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für unbemannte Wetterballone anzuwenden.

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 24j. Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EG) Nr. 2042/2003 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, und anderen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

Grenzüberschreitende Einflüge unbemannter Luftfahrzeuge
der Klasse 1 und 2

§ 24k. Grenzüberschreitende Einflüge mit unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 in das Bundesgebiet dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen oder diese auf Grund der in § 24j genannten unionsrechtlichen Regelungen zertifiziert oder bewilligt sind oder für diese von der Austro Control GmbH eine Bewilligung erteilt worden ist. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn im Herkunftsstaat des Betreibers oder im Registerstaat des unbemannten Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen wie gemäß § 24f und § 24g gestellt werden. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Datenschutz

§ 24l. Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den §§ 24c bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den §§ 7 ff in Verbindung mit § 6 und den §§ 50a ff des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.“

40. Die Ausdrücke „III. Teil: Luftfahrtpersonal.“ und „A. Ziviles Luftfahrtpersonal.“ vor § 25 werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:

„3. Teil

Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt

Ziviles Luftfahrtpersonal“

41. In § 26 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gemäß § 140b zuständigen Behörde“ die Wortfolge „oder der gemäß § 57a zuständigen Behörde“ eingefügt.

42. § 31 lautet:

§ 31. (1) Das Mindestalter für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 15 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine und der mit Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen.

(2) Nicht eigenberechtigten Personen ist ein Zivilluftfahrerschein nur zu erteilen, wenn sie das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des Antrages auf Erteilung des Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.“

43. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (§ 34) oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.“

44. § 33 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ist berechtigt, medizinische Daten, welche sie durch gemäß § 34 Abs. 4 übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob

1.

bei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 25) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt und

2.

flugmedizinische Stellen (§ 34) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.

(5) Jeder Inhaber einer in § 26 vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß § 40 anerkannten beziehungsweise gemäß § 41 oder § 132a gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) mitzuteilen sind.“

45. § 34 lautet:

§ 34. (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung insbesondere festzulegen:

1.

die Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und zur Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen und

2.

die von der flugmedizinischen Stelle einzuhaltenden Verpflichtungen und

3.

die Voraussetzungen für einen Widerruf der Befugnisse einer flugmedizinischen Stelle.

(3) Flugmedizinische Stellen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die gemäß § 57a zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, über jede durchgeführte Untersuchung einen schriftlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung eines Berichtes gänzlich unterbleiben kann. Die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.“

46. § 35 lautet:

§ 35. (1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle auf Grund einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist dies dem Bewerber sowie der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.

(2) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.“

47. Der Ausdruck „B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal“ vor § 44 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„2. Abschnitt

Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal“

48. In § 44 werden die Abs. 2 bis 7 durch folgende Abs. 2 bis 6 ersetzt:

„(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 46 sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen mit Verordnung zu bestimmen.

(3) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann auf der Grundlage der Verordnungen gemäß § 36 Abs. 2 und Abs. 2 für die jeweiligen Arten von Zivilluftfahrerscheinen und damit verbundener Berechtigungen Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen.

(4) Der Bewerber um eine Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule hat unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Abs. 2 zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls

1.

einen Wohnsitz oder Sitz im Inland zu haben, und

2.

seine Verlässlichkeit (§ 32) nachzuweisen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu bewilligen. Die §§ 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden. Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß § 28 Abs. 3, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.

(6) Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilem Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Abs. 6 zweiter bis vierter Satz bleiben unberührt.“

49. § 45 samt Überschrift entfällt.

50. In § 46 Abs. 1 entfällt das Wort „genehmigten“.

51. Die Überschrift zu § 48 lautet:

„Widerruf der Genehmigung“

52. In § 48 entfällt die Wortfolge „die Eintragung (§ 45) oder“.

53. § 51 samt Überschrift entfällt.

54. In § 52 Abs. 2 wird nach der Zitierung „§ 36 Abs. 2“ die Wortfolge „oder gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 57a“ eingefügt.

55. Der Ausdruck „C. Militärisches Luftfahrtpersonal.“ vor § 53 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„3. Abschnitt

Militärisches Luftfahrtpersonal“

56. Der Ausdruck „D. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen“ vor § 57a wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen“

57. Dem § 57a wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Unionsrechtliche Bestimmungen“

58. § 57a Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.“

59. Dem § 57a werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH. In Bezug auf die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Flugzeuge (LAPL(A)) und für Hubschrauber (LAPL(H)) sowie die diesbezüglichen Ausbildungsorganisationen und das diesbezügliche Prüfungswesen ist zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde.

(4) Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmungen des § 141 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch qualifizierte Stellen gemäß § 120d Abs. 2 beauftragen kann.

(5) Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf

1.

Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge – LAPL(S),

2.

Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Ballone – LAPL(B)

3.

Segelflugpilotenlizenzen (SPL),

4.

Ballonpilotenlizenzen (BPL) und

5.

Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Z 1 bis 4 genannten Lizenzen.

(6) Die gemäß Abs. 5 zuständige nationale Behörde ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.“

60. Nach § 57a wird folgender § 57b samt Überschrift eingefügt:

„Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen

§ 57b. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.“

61. Die Ausdrücke „IV. Teil: Flugplätze.“ und „A. Gemeinsame Bestimmungen.“ vor § 58 werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:

„4. Teil

Flugplätze

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen“

62. In § 58 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 118 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht,“ durch die Zitierung „§ 128 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959,“ ersetzt.

63. Dem § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 erteilt worden ist.“

64. § 59 erster Satz lautet:

„Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig ist.“

65. Der Ausdruck „B. Zivilflugplätze.“ vor § 63 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„2. Abschnitt

Zivilflugplätze“

66. In § 72 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „im Inland gelegen ist“ die Wortfolge „und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind“ eingefügt.

67. In § 72 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „juristische Person“ die Wortfolge „oder eingetragene Personengesellschaft“ und nach der Wortfolge „mit Wohnsitz im Inland hat“ die Wortfolge „und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind“ eingefügt.

68. Die Überschrift zu § 74 lautet:

„Betrieb auf Zivilflugplätzen und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen“

69. In § 74 Abs. 5 wird nach dem Wort „Anschlag“ die Wortfolge „oder auf der Internetseite des Zivilflugplatzhalters“ eingefügt.

70. Dem § 74 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen zur Erteilung eines Flughafen-Zertifikates als Bestätigung über die Einhaltung der anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen hinsichtlich der Einrichtungen, die Ausstattung und das betriebliche Verfahren von Flughäfen (§ 64) festzulegen. Das Flughafen-Zertifikat ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) auszustellen. Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Flughafen-Zertifikates geführt haben oder die zur Aufrechterhaltung des Flughafen-Zertifikates erforderlich sind, nicht oder nicht mehr erfüllt und wird der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Flughafen-Zertifikat ganz oder zum Teil ungültig ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des Flughafenzertifikates vorzuschreiben.

(7) Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zertifikates für Flugplätze in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und in den zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2). Die Bestimmungen des Abs. 6 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“

71. § 75 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Zivilflugplatzhalter darf, soweit nicht andere Bestimmungen entgegenstehen, ohne gesonderte luftfahrtrechtliche Bewilligung solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben seines Zivilflugplatzes dienen.“

72. In § 75 Abs. 2 wird die Wortfolge „Flugsicherungsstellen (§ 120)“ durch die Wortfolge „Dienststellen von Flugsicherungsorganisationen gemäß § 120 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

73. In § 75 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Zivilflugplatzhalter hat weiters geeignete Räumlichkeiten oder Flächen für Flugsicherungsanlagen (§ 122) und für Einbauten, die für den Betrieb von Flugsicherungsanlagen erforderlich sind, im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.“

74. In § 75 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „dieser Verpflichtung“ durch die Wortfolge „diesen Verpflichtungen“ ersetzt.

75. § 78 lautet:

§ 78. (1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder mit der Durchführung der Aufsicht über Bodeneinrichtungen betrauen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist.

(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.

(4) Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.“

76. Nach § 80a wird folgender § 80b samt Überschrift eingefügt:

„Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen

§ 80b. (1) Abweichend von den §§ 66, 69 bis 72 und 77 kann für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, vom Betreiber dieser Landefläche bei der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Abs. 2 beantragt werden. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit sich aus den Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt.

(2) Die Zivilflugplatz-Bewilligung für eine Hubschrauberlandefläche bei Krankenhäusern ist zu erteilen, wenn auf Grund der Beschaffenheit der Landefläche und der geplanten Bodeneinrichtungen sowie der Umgebung ein sicherer An- und Abflug von Hubschraubern im Rettungs- und Ambulanzdienst gewährleistet ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder wiederholt gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(3) Die gemäß Abs. 2 bewilligten Landeflächen sind unter Angabe zumindest der Größe der Landefläche sowie der vorhandenen technischen Einrichtungen und der in unmittelbarer Nähe befindlichen Umgebung luftfahrtüblich kundzumachen.

(4) Das Luftfahrtunternehmen darf die gemäß Abs. 2 bewilligten Landeflächen nur mit jenen Hubschraubermustern benützen, die gemäß dem jeweiligen auf das Hubschrauberbaumuster bezogenen Flug- bzw. Betriebshandbuch für einen sicheren Betrieb auf der Landefläche geeignet sind.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung nähere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 erlassen.

(6) Die Bestimmung des § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebsaufnahmebewilligung zu erteilen ist, wenn vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nachgewiesen wird, dass die in der Bewilligung gemäß Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind sowie ein sicherer und geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist.

(7) Für zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 bestehende Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen, die ausschließlich für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze benützt werden und für die keine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 besteht, ist ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 bis längstens 1. Juli 2014 einzubringen. Wird dieser Antrag fristgerecht eingebracht, darf die Benützung der Landefläche bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Antrages weiterhin für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze gemäß § 9 Abs. 2 bewilligt werden. Wird der Antrag nicht fristgerecht eingebracht, bleiben etwaige zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 für die Benützung dieser Flächen bestehende Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 2 bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung aufrecht. Eine erneute Erteilung einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 für die Benützung dieser Flächen für Rettungs- oder Ambulanzeinsätze ist nicht zulässig.“

77. Der Ausdruck „C. Militärflugplätze.“ vor § 81 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„3. Abschnitt

Militärflugplätze“

78. § 84 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

79. Dem § 84 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für militärische Bodeneinrichtungen ist keine gesonderte Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.“

80. Der Ausdruck „V. Teil: Luftfahrthindernisse.“ vor § 85 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„5. Teil

Luftfahrthindernisse“

81. § 85 Abs. 1 lautet:

§ 85. (1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse

1.

Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und

2.

Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

Ein in der Z 1 genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (§ 87) bezeichneten Flächen durchragt.“

82. In § 85 Abs. 2 werden die Wortfolge „die in Abs. 1 lit. a bezeichneten Anlagen“ durch die Wortfolge „die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Objekte“ sowie die Buchstabenbezeichnungen „a)“ und „b)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“ ersetzt; in der der Z 2 wird die Wortfolge „die Anlage“ durch die Wortfolge „das Objekt“ ersetzt.

83. § 85 Abs. 3 Z 1 lautet:

„1.

eine Bundesstraße gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, überqueren oder“

84. In § 85 Abs. 3 entfällt die Z 2 und die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „2.“

85. In § 85 entfallen die Abs. 4 und 6 und der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“.

86. In § 85 Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 3 Z 3“ durch die Zitierung „Abs. 3 Z 2“ ersetzt.

87. In § 87 Abs. 1 wird die Wortfolge „Zivilflugplätzen von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde,“ durch die Wortfolge „Flughäfen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern von der Bezirksverwaltungsbehörde und“ ersetzt.

88. In § 87 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(10)“ und es werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 9 eingefügt:

„(4) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 3 die Sicherheitszonen-Verordnung ändern, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen, unabdingbar erforderlich ist. Die Bestimmung des Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Der Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung ist bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde und bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(6) Die öffentliche Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der in Abs. 5 genannten Gemeinden während der gesamten Auflagefrist kundzumachen. Darüber hinaus ist die Kundmachung im redaktionellen Teil einer im Bundesland, in dem der Zivilflugplatz gelegen ist, weit verbreiteten Tageszeitung und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften, die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind, das Recht zusteht, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

(7) Die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind von der Auflegung gemäß Abs. 5 schriftlich zu verständigen. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflage- und Stellungnahmefrist hinzuweisen.

(8) Die Notwendigkeit der Verständigung gemäß Abs. 7 entfällt, wenn von der Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung voraussichtlich mehr als 100 Personen berührt sein können.

(9) Vor Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Abs. 6 vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, dass ihre Einwendungen berücksichtigt worden sind oder aus welchen Gründen keine Berücksichtigung erfolgt ist. Davon abweichend kann die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine begründete Stellungnahme zu den eingebrachten Einwendungen bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen. In diesem Fall sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Abs. 6 vorgebracht haben, schriftlich von der öffentlichen Auflage der Stellungnahme zu benachrichtigen.“

89. In § 91a Abs. 7 entfällt die Wortfolge „zur raschen Aufarbeitung von Schadholz“.

90. § 91b wird durch folgenden § 91b samt Überschrift ersetzt:

„Bestehende Luftfahrthindernisse

§ 91b. (1) Für Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des § 85 oder einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß § 92 zu stellen bzw. eine Anzeige gemäß § 91a zu erstatten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist § 96 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde hat bei bestehenden Luftfahrthindernissen gemäß Abs. 1 in einem Verfahren gemäß § 92 lediglich zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Kennzeichnung des Objektes erforderlich ist, und diese Kennzeichnung mit Bescheid vorzuschreiben. § 95 Abs. 1 und § 96a sind anzuwenden.“

91. § 91c entfällt.

92. § 92 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) sind die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.“

93. Dem § 93 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.“

94. In § 94 wird vor der Absatzbezeichnung „(1)“ die Paragrafenbezeichnung „§ 94.“ gesetzt.

95. In § 94 Abs. 1 wird am Anfang des ersten Satzes das Wort „Anlagen“ durch die Wortfolge „Ortsfeste und mobile Anlagen“ ersetzt.

96. In § 94 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2)“ ersetzt.

97. In § 94 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes gelegene Anlage, deren optische oder elektrische Störwirkungen eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt innerhalb einer Sicherheitszone verursachen können, gilt als innerhalb der jeweiligen Sicherheitszone gelegen.“

98. In § 95 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 85 Abs. 1 lit. a und b“ durch die Zitierung „§ 85 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

99. Nach § 95 wird folgender § 95a samt Überschrift eingefügt:

„Meldung von Luftfahrthindernissen

§ 95a. (1) Der Eigentümer eines gemäß § 92 genehmigten Luftfahrthindernisses hat dem örtlich zuständigen Landeshauptmann den Baubeginn sowie die Fertigstellung des Objektes zu melden. Im Falle von befristet errichteten Luftfahrthindernissen kann diese Meldung auch vom Errichter des Objektes erstattet werden. Die Meldung hat genaue Angaben über die Lage und die Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses zu enthalten. Bei der Meldung der Fertigstellung eines gemäß § 85 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 genehmigten Luftfahrthindernisses sind die aus der Vermessung ermittelten Genauigkeiten der Position und Höhenwerte anzugeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Meldungsleger verantwortlich.

(2) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.

(4) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (§ 92 Abs. 2) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control GmbH sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (§ 93) anzuzeigen. Die Austro Control GmbH hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.

(5) Im Falle eines Wechsels des Eigentümers eines Luftfahrthindernisses hat der neue Eigentümer der für die Erteilung der Ausnahmenbewilligung zuständigen Behörde (§ 93) unverzüglich seinen Namen und Anschrift mitzuteilen.“

100. In § 96 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bescheiden errichtet, abgeändert oder“ durch die Wortfolge „Bescheiden bestehen, errichtet, angepflanzt, abgeändert oder“ ersetzt.

101. Dem § 96a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ergibt sich im Falle der Festlegung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß § 95 Abs. 2, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmaßnahmen nicht hinreichend geschützt ist, sind die Bestimmungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

102. Der Ausdruck „VI. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.“ vor § 97 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„6. Teil

Enteignung für Zwecke der Luftfahrt“

103. Die Ausdrücke „VII. Teil: Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen“ und „A. Luftverkehrsunternehmen“ vor § 101 werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:

„7. Teil

Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

1. Abschnitt

Luftverkehrsunternehmen“

104. § 101 lautet:

§ 101. Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hierfür

1.

eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder

2.

eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen)

innehaben.“

105. § 102 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff zu beantragen, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen innehat. Diese ausländische Genehmigung ist an Bord des jeweiligen Luftfahrzeuges mitzuführen.

(2) Alle anderen Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen und ihren Hauptgeschäftssitz gemäß Art. 2 Z 26 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Inland haben, müssen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zuständige nationale Behörde für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie für die Genehmigungen gemäß Art. 13 (Leasing) der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist die Austro Control GmbH.“

106. In § 102 Abs. 4 wird nach dem Wort „Fallschirmspringern“ die Wortfolge „sowie die gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- und Paragleitern, Hänge- und Paragleitern und Fallschirmen“ eingefügt.

107. In § 103 Abs. 1 wird nach dem Wort „dürfen“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ durch die Wortfolge „soweit nicht andere Bestimmungen entgegenstehen,“ ersetzt.

108. § 106 lautet:

§ 106. Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

der Antragsteller

a)

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, sowie verlässlich und fachlich geeignet ist, oder

b)

eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, sowie die vertretungsbefugten Personen verlässlich und fachlich geeignet sind,              

2.

die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und

3.

der Abschluss von dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde.

Im Falle von Rundflügen mit Motorluftfahrzeugen, ausgenommen mit Ultraleichtluftfahrzeugen, ist die Sicherheit des Betriebes jedenfalls durch entsprechende Erfüllung der gemäß § 131 erlassenen Vorschriften oder anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für Luftfahrtunternehmen sowie der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a zu gewährleisten.“

109. § 107 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen

1.

der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,

2.

unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung oder ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen beantragt werden muss, und

3.

Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.“

110. In § 108 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „von der Austro Control GmbH“ ersetzt.

111. Dem § 108 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist auf Grund einer Verordnung gemäß § 131 oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen für die Durchführung von den in § 102 Abs. 1 genannten Beförderungen ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis erforderlich, ersetzt die Ausstellung dieses Zeugnisses die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Abs. 1.“

112. § 110 lautet:

§ 110. Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert,

2.

die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis rechtskräftig versagt worden ist oder ungültig ist,

3.

der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat oder

4.

der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.“

113. Nach § 110 wird folgender § 111 samt Überschrift eingefügt:

„Gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen

§ 111. Für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen ist keine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff erforderlich. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass eine gewerbliche Beförderung von Personen mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen nur durchgeführt wird, wenn das Luftfahrzeug die in den gemäß § 21 und § 131 erlassenen Bestimmungen für die Beförderung von Personen und/oder Fracht festgelegten technischen und flugbetrieblichen Voraussetzungen erfüllt sowie die verantwortlichen Piloten einen aufrechten Zivilluftfahrerschein innehaben und die in den gemäß § 29 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen festgelegte Mindesterfahrung aufweisen. Andere Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.“

114. Der bisherige § 115 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 112.“.

115. In § 112 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

116. Der bisherige § 115a samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 113.“.

117. Der Ausdruck „B. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.“ vor § 116 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„2. Abschnitt

Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen“

118. Die Ausdrücke „VIII. Teil: Sicherung der Luftfahrt.“ und „A. Flugsicherung.“ vor § 119 werden durch folgende Bezeichnungen und Überschriften ersetzt:

„8. Teil

Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen

1. Abschnitt

Flugsicherung“

119. In § 119 Abs. 2 Z 1 lit. a wird das Wort „Alarmdienst“ durch das Wort „Flugalarmdienst“ ersetzt.

120. § 120 Abs. 6 lautet:

„(6) Soweit für die Durchführung von Flugsicherungsdiensten eine Fluglotsenlizenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erforderlich ist, haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte Personal eine von einem Mitgliedstaat erteilte und gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 rechtsgültige Fluglotsenlizenz innehat.“

121. § 120a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Austro Control GmbH hat die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen An- und Abflugverfahren und Verfahren für den Streckenflug festzulegen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.

(2) Die Austro Control GmbH und die gemäß § 120 Abs. 2 betrauten Flugsicherungsorganisationen können im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen allgemeinen Anordnungen treffen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.“

122. In § 120b Abs. 4 wird die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 335 vom 21.12.2005 S. 13,“ durch die Zitierung „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010, ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

123. Dem § 120c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010, ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 15.“

124. Die Überschrift zu § 120d lautet:

„Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen und Beauftragung von qualifizierten Stellen“

125. § 120d Abs. 1 vierter Satz lautet:

„Als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 ist die Zertifizierung zu widerrufen, wenn eine der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder von der Flugsicherungsorganisation gegen Auflagen oder einzuhaltende Verpflichtungen verstoßen oder die Aufsicht gemäß Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 nicht ermöglicht worden ist und dadurch die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet ist.“

126. In § 120d Abs. 2 werden die Wortfolge „Anerkennung von Organisationen“ durch die Wortfolge „Beauftragung von qualifizierten Stellen“ und jeweils das Wort „Anerkennung“ durch jeweils das Wort „Beauftragung“ sowie das Wort „Anerkennungsvoraussetzungen“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.

127. In § 120d werden die Abs. 4 bis 6 durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) Die Flugsicherungsorganisationen haben Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Inhaber von gemäß § 57a ausgestellten Fluglotsenlizenzen zu führen und diese Daten der Austro Control GmbH auf Verlangen zur Führung der Datenbank gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Verfügung zu stellen.“

128. In § 120e Abs. 1 wird die Zitierung „Art. 2 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 335 vom 21.12.2005 S. 13,“ durch die Zitierung „Art. 2 Z 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011“ ersetzt.

129. In § 120e Abs. 2 werden die Zitierung „Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005“ durch die Zitierung „Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011“ und das Wort „Gemeinschaftsgebiet“ durch das Wort „Unionsgebiet“ ersetzt.

130. In § 120e Abs. 5 wird die Zitierung „Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005“ durch die Zitierung „Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und sind von der Austro Control GmbH herauszugeben sowie in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen“.

131. § 122 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Flugsicherungsorganisationen haben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Bewilligung zu beantragen.“

132. In § 122 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Für Flugsicherungsanlagen und ortsfeste militärische Anlagen gemäß Abs. 4 ist keine Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.“

133. Der Ausdruck „B. Verhalten im Luftverkehr.“ vor § 124 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„2. Abschnitt

Verhalten im Luftverkehr“

134. § 124 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in § 119 bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere

1.

die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,

2.

die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen sowie

3.

die anzuwendenden Signale und Zeichen

durch Verordnung zu regeln. Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Die auf Grund dieser Bestimmungen zulässigen nationalen Übergangsbestimmungen und begleitenden oder ausführenden Regelungen können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Erlassung der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellen

1.

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die zur Sicherung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlich sind,

2.

mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (§ 119 Abs. 2 lit. c), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.“

135. In § 125 Abs. 2 werden die Buchstabenbezeichnungen „ a)“, „b)“ und „c)“ durch die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“ ersetzt sowie in der Z 3 nach der Zitierung „Artikel 34 AIZ“ die Wortfolge „und den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften“ und nach der Wortfolge „genannten Urkunden“ die Wortfolge „und das Lärmzeugnis“ eingefügt.

136. § 128 samt Überschrift lautet:

„Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen sowie Verwendung von Feuerwerkskörpern und Lasern

§ 128. (1) Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen ist verboten.

(2) Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie P2, S2, F2, F3 und F4 gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.

(3) Die Verwendung von Lasern der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60825-1+A11+A2 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen sowie in einem Umkreis von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 88 Abs. 2 ist verboten. Davon ausgenommen sind Laser und Laser-Einrichtungen, die für Instandhaltungstätigkeiten sowie für die Aufrechterhaltung eines sicheren und geordneten Betriebes von Flugplätzen erforderlich sind.

(4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 dürfen Fesselballone, Drachen sowie im Umkreis von 15 000 m um den Flugplatzbezugspunkt mehr als 30 Kleinluftballone, sonst mehr als 100 Kleinluftballone nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn der Fesselballon, der Drachen oder die Kleinluftballone Steighöhen von mehr als 100 m ermöglichen.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Steigenlassen des Fesselballons, des Drachens oder der Kleinluftballone weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden können.

(6) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.“

137. § 129 samt Überschrift entfällt.

138. In § 130 Abs. 1 wird die Wortfolge „von zivilen Luftfahrtgeräten“ durch die Wortfolge „von zivilem Luftfahrtgerät, Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen“ ersetzt.

139. In § 130 Abs. 2 wird nach dem Wort „Luftfahrtgerät“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen“ eingefügt.

140. Der Ausdruck „C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.“ vor § 131 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„3. Abschnitt

Betrieb von Zivilluftfahrzeugen“

141. In § 131 Abs. 2 erhält die Z 13 die Bezeichnung „14.“; das Wort „und“ am Ende der Z 12 wird durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 13 wird eingefügt:

„13.

ob und unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche oder tunliche Anweisungen oder Hinweise (Betriebstüchtigkeitsanweisungen oder Betriebstüchtigkeitshinweise) im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in luftfahrtüblicher Weise vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat und“

142. § 131 Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit Bestimmungen über den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung, die Ungültigkeit oder den Widerruf eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder von Sondergenehmigungen oder Autorisierungen sowie die Abgabe von Erklärungen über die Befähigung in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, oder in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.“

143. Dem § 131 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Werden die Voraussetzungen, die für die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder zu dessen Aufrechterhaltung erforderlich sind, nicht oder nicht mehr erfüllt und wird der Mangel nicht innerhalb der von der Austro Control GmbH festgesetzten Frist behoben, hat die Austro Control GmbH mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ungültig ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vorzuschreiben. Werden lediglich die Voraussetzungen für eine bestimmte Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht mehr erfüllt, kann die Austro Control GmbH unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt feststellen, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nur im Hinblick auf diese Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung ungültig ist.

(6) Wird im Falle einer fehlenden oder nicht bzw. nicht mehr ordnungsgemäßen Erklärung der Befähigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Mangel nicht innerhalb der von der Austro Control GmbH festgesetzten Frist behoben, hat die Austro Control GmbH mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (§ 12) vorzuschreiben. Werden lediglich die Voraussetzungen für eine bestimmte Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht mehr erfüllt, kann die Austro Control GmbH unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt feststellen, dass das Luftfahrzeug nur im Hinblick auf diese Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht verwendet werden darf.

(7) Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 4 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.“

144. Nach § 132 wird folgender § 132a samt Überschrift eingefügt:

„Gästeflugregelung

§ 132a. (1) Soweit keine zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen bestehen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festlegen, dass

1.

in bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oder

2.

Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.

Die Bestimmung des § 41 sowie das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bleiben unberührt.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und § 40 Abs. 2 Z 1 erfüllt werden.“

145. Der Ausdruck „D. Besondere Sicherheitsmaßnahmen“ vor § 134a wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„4. Abschnitt

Besondere Sicherheitsmaßnahmen“

146. In § 134a Abs. 1 erster Satz wird die Zitierung „der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

147. In § 134a Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse“ durch die Wortfolge „die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während“ ersetzt.

148. § 134a Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 unterzogen hat. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.“

149. Dem § 134a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Der Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen beschäftigtes Besatzungsmitglied darf vom Luftfahrtunternehmen nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterzogen haben. Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein unabhängiger Validierer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 darf für die Durchführung der Validierungen nur Personen einsetzen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterzogen haben und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bestehen. Abs. 1 zweiter bis vierter und letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Liegt für eine Person eine gültige Prüfbescheinigung nach erfolgter Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 f des Militärbefugnisgesetzes – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, vor, ist das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß den Abs. 1 und 3 erfüllt.“

150. Der Ausdruck „E. Unfälle und Störungen im Luftverkehr“ vor § 135 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„5. Abschnitt

Unfälle und Störungen im Luftverkehr“

151. In § 136 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 3 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005“ durch die Zitierung „Art. 2 Z 1 und Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35“ ersetzt.

152. § 136 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen gemäß Art. 2 Z 1 und Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 des Unfalluntersuchungsgesetzes – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) weiterzuleiten. Die Austro Control GmbH ist weiters verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Meldungen unverzüglich an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemäß § 120c und § 141 sowie die Genehmigungsbehörde gemäß § 1 Z 8 des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes – FBG, BGBl. I Nr. 97/1998 und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß § 140b betrauten Behörde berühren, auch an diese weiterzuleiten.“

153. § 136 Abs. 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Unfalluntersuchungsstelle des Bundes“ durch die Wortfolge „Austro Control GmbH“ ersetzt.

154. Dem § 136 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon sind hinsichtlich meldepflichtiger Ereignisse alle sicherheitsrelevanten Informationen, einschließlich der in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 angeführten Informationen zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.“

155. In § 136 Abs. 5 und in der Überschrift zu § 146 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

156. § 136 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Informationen gemäß Abs. 4 und 5 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, den Aufsichtsbehörden gemäß § 120c und § 141, der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde sowie der Genehmigungsbehörde gemäß § 1 Z 8 FBG zugänglich zu machen, damit diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können. Dieser Zugang umfasst nicht Angaben, aus denen der Luftfahrzeughalter, der Gegenstand einer Ereignismeldung ist, unmittelbar hervorgeht.“

157. Der Ausdruck „IX. Teil: Behörden und besondere Verfahrensvorschriften.“ vor § 139 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:

„9. Teil

Behörden und besondere Verfahrensvorschriften“

158. In § 139 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Austro Control GmbH ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen.“

159. Dem § 140 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

160. In § 140b Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Ultraleichtflugzeuge,“ durch die Wortfolge „Ultraleichtluftfahrzeuge; Bewilligung des Betriebes von Flugmodellen,“ ersetzt.

161. Nach § 140b Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die gemäß Abs. 1 Beauftragten sind im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und haben auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.“

162. In § 140b Abs. 5 wird die Wortfolge „erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich“ durch die Wortfolge „erzeugten oder instandgehaltenen Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge“ ersetzt.

163. Dem § 140c wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Gebühren“

164. § 141 Abs. 1 lautet:

„(1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe, Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe, Betriebe zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Luftverkehrsunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des Flugbetriebes und in technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro Control GmbH.“

165. In § 141 Abs. 2 die Wortfolge „gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ ersetzt.

166. In § 141 werden die Abs. 4 bis 6 durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten, die Zivilluftfahrzeughalter, die Betreiber von Flugmodellen sowie die Halter von unbemannten Luftfahrzeugen jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die an Bord mitzuführenden Dokumente oder sonstige Urkunden zu gewähren.

(5) Im Falle einer Genehmigung gemäß § 9, § 126 und § 133 ist die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständige Behörde berechtigt, zu überprüfen, ob die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen eingehalten werden. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Überprüfung erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten, die Genehmigungsinhaber sowie die Zivilluftfahrzeughalter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach der Aufforderung, jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen.“

167. § 141a erster Satz lautet:

„Alle Organe, die ermächtigt sind, in Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen Aufsichtstätigkeiten durchzuführen, haben eine Dienstkarte mit sich zu führen und diese den zu Beaufsichtigenden vorzuweisen.“

168. In § 142 Abs. 1 wird die Zitierung „in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004, ABl. Nr. L 138 S. 50“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Luftverkehrsunternehmen und Halter von nicht im gewerblichen Luftverkehr betriebenen Luftfahrzeugen haben das Starten und Landen auf einem flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen ohne gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zugewiesene Zeitnischen oder zu Zeiten, die erheblich von den zugewiesenen Zeitnischen abweichen, oder die Nutzung von Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben, zu unterlassen.“

169. Dem § 145 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Einsatzflüge gelten als operationeller Flugverkehr im Sinne der gemeinsamen Luftverkehrsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923/2012.“

170. Die Gliederungsbezeichnung „X. Teil“ nach dem § 145b wird durch die Gliederungsbezeichnung „10. Teil“ ersetzt.

171. In § 151 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht“ durch die Wortfolge „der höchstzulässigen Abflugmasse“ ersetzt.

172. In § 156 Abs. 2 erster Satz wird die Zahl „100 000“ durch die Zahl „113 100“ ersetzt.

173. § 156 Abs. 3 entfällt.

174. In § 160 Abs. 1 werden die Zahl „17“ durch die Zahl „19“ und die Zahl „1 000“ durch die Zahl „1 131“ ersetzt.

175. In § 164 Abs. 2 wird die Zahl „100 000“ durch die Zahl „113 100“ ersetzt.

176. In § 165 Abs. 1 erster Satz wird nach der Zitierung „§ 156 Abs. 1“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „ausgenommen im Fall der Beförderung mit Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen,“ eingefügt.

177. In § 168 Abs. 2 wird nach der Zitierung „§ 164 Abs. 1 und 2“ die Wortfolge „oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004“ eingefügt.

178. Die Gliederungsbezeichnung „XI. Teil“ vor dem § 169 wird durch die Gliederungsbezeichnung „11. Teil“ ersetzt.

179. § 169 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3.

folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:

a)

der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),

b)

der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr,

c)

der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,              

d)

der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG,

e)

der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,

f)

der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,

g)

der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,

h)

der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),

i)

der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung),

j)

der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung),

k)

der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung),

l)

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010,

m)

der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 201 vom 03.08.2010 S. 1,

n)

der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,

o)

der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt,

p)

der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,

q)

der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, ABl. Nr. L 80 vom 26.3.2010 S. 10,

r)

der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,

s)

der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,

t)

als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, genannten Verpflichtungen,

u)

als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010,“

180. In § 169 Abs. 1 erhalten die Z 3a und 4 die Bezeichnungen „4.“ und „5.“; das Wort „oder“ am Ende der Z 4 entfällt und der Punkt am Ende der Z 5 wird durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

„6.

den in den auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen zu erstellenden Handbüchern festgelegten oder genehmigten sicherheitsrelevanten Verfahren und Vorgaben“

181. In § 169 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

182. In § 171 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder Registrierung“.

183. Nach § 171 wird folgender § 171a samt Überschrift eingefügt:

„Verschieben von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen

§ 171a. Der Halter eines Zivilflugplatzes ist berechtigt, ein Luftfahrzeug im Falle eines luftfahrtbehördlich oder auf Grund zivilrechtlicher Bestimmungen verfügten Betriebsverbotes auch ohne Zustimmung des Luftfahrzeughalters auf eine andere Abstellposition zu verschieben. Die in anderen Bestimmungen geregelten Voraussetzung über das Bewegen von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen sowie zivilrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.“

184. Gliederungsbezeichnung und Gliederungsüberschrift vor dem § 172 lauten:

„12. Teil

Schlussbestimmungen“

185. In § 172a Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Austro Control GmbH“ die Wortfolge „oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde“ angefügt.

186. § 172a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die Publikationsmittel gemäß Abs. 1 in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.“

187. Nach § 172a wird folgender § 172b samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 172b. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

188. Dem § 173 werden folgende Abs. 37 bis 41 angefügt:

„(37) Die Bezeichnung und Überschrift vor § 1, § 5, § 7 Abs. 1, 3 und 5, § 8, § 9 Abs. 2, 5 und 6, § 10 Abs. 1 bis 3, § 10a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 1, die Bezeichnung und Überschrift vor § 22, die Bezeichnung und Überschrift vor § 24a, § 24a samt Überschrift, § 24b Abs. 1 und Abs. 2, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 25, § 26, § 31, § 33 Abs. 1, 4 und 5, § 34, § 35, die Bezeichnung und Überschrift vor § 44, § 44 Abs. 2 bis 6, § 46 Abs. 1, § 48 samt Überschrift, § 52 Abs. 2, die Bezeichnung und Überschrift vor § 53, die Bezeichnung und Überschrift vor § 57a, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 58, § 58 Abs. 2 und 3, § 59, die Bezeichnung und Überschrift vor § 63, § 72 Abs. 2, die Überschrift zu § 74, § 74 Abs. 5 bis 7, § 75 Abs. 1 und 2, § 78, die Bezeichnung und Überschrift vor § 81, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 3, die Bezeichnung und Überschrift vor § 85, § 85, § 87, § 91a Abs. 7, § 91b samt Überschrift, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 2, § 95a samt Überschrift, § 96 Abs. 1, § 96a Abs. 4, die Bezeichnung und Überschrift vor § 97, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 101, § 101, § 102 Abs. 1, 2 und 4, § 103 Abs. 1, § 106, § 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1 und 3, § 110, § 111 samt Überschrift, § 112, § 113, die Bezeichnung und Überschrift vor § 116, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 119, § 119 Abs. 2, § 120 Abs. 1 und 6, § 120a Abs. 1 und 2, § 120b Abs. 4, § 120c Abs. 1 und 2, § 120d samt Überschrift, § 120e Abs. 1, 2, 4 und 5, § 121a, § 122 Abs. 1 und Abs. 4a, die Bezeichnung und Überschrift vor § 124, § 125 Abs. 2, § 128 samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift vor § 131, § 132a samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift vor § 134a, § 134a, die Bezeichnung und Überschrift vor § 135, § 136, die Bezeichnung und Überschrift vor § 139, § 139, § 140b Abs. 1, 3a und 5, die Überschrift zu 140c, § 141 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 141a, § 142 Abs. 1, § 145 Abs. 4, die Gliederungsbezeichnung nach § 145b, die Überschrift zu § 146, § 151 Abs. 1, § 156, § 160 Abs. 1, § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 1, § 168 Abs. 2, die Gliederungsbezeichnung vor § 169, § 169 Abs. 1, § 171 Abs. 1, § 171a samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift vor § 172, § 172a Abs. 1 und 2, § 172b samt Überschrift, § 173 Abs. 31 sowie § 174a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. § 57a samt Überschrift, § 57b samt Überschrift, § 124 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(38) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 4 Abs. 1, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 11, § 11 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 130 Abs. 1 und 2, der 4. Abschnitt nach § 24b, § 80b samt Überschrift und § 140 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(39) § 45 samt Überschrift, § 51 samt Überschrift und § 91c treten mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. § 129 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(40) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013 dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2013 bzw. vor dem 1. Jänner 2014 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(41) Bewilligungen gemäß § 129, die vor dem 1. Jänner 2014 erteilt worden sind, bleiben bis zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 24c oder § 24f, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung oder im Falle einer unbefristet erteilten Bewilligung bis zum 31. Dezember 2014 aufrecht. Verordnungen gemäß § 85 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 gelten als Verordnungen gemäß § 85 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013.“

189. In der Überschrift zu § 174a wird die Wortfolge „und Hinweise auf die Notifikation“ angefügt.

190. In § 174a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, der Kommission der Europäischen Union notifiziert (Notifikationsnummer 2013/109/A).“

Fischer

Faymann