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Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten


Published: 2013-07-08
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996369/elektronische-meldungen-von-rztinnen-rzten-und-krankenanstalten-in-das-register-anzeigepflichtiger-krankheiten.html

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200. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Auf Grund des § 4 Abs. 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:

§ 1. (1) Meldepflichtige nach § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, sind berechtigt, ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.

(2) Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers haben jene Meldepflichtigen, die von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch machen, die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erstatten.

§ 2. (1) Die Identität der/des Meldepflichtigen ist durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Ermittlung der Daten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, festzustellen, wobei die Ermittlung dieser Daten durch

1.

geeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (§§ 31a ff des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) oder

2.

Verwenden einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) oder

3.

Verwenden elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen,

zu erfolgen hat.

(2) Die technische Umsetzung hinsichtlich Abs. 1 Z 1 erfolgt gemäß § 31a Abs. 4 Z 5 ASVG über das elektronische Verwaltungssystem des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELSY).

(3) Auf Basis der gemäß Abs. 1 in elektronischer Form festgestellten Identität hat ein Abgleich dieser Daten mit den im eHealth-Verzeichnisdienst (§ 10 GTelG 2012) zwecks Überprüfung der Rolle (§ 5 GTelG 2012) gespeicherten Daten zu erfolgen.

§ 3. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf bundesgesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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