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Änderung der Badegewässerverordnung


Published: 2013-07-10
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996367/nderung-der-badegewsserverordnung-.html

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202. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Badegewässerverordnung geändert wird

Auf Grund des § 15a des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Badegewässerverordnung – BGewV), BGBl. II Nr. 349/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Überwachung der Badegewässer an den Badestellen umfasst:

1.

Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle (Anlage 6),

2.

Messungen hinsichtlich der Parameter Sichttiefe, pH-Wert und Sauerstoffsättigung (Anlage 6),

3.

Untersuchungen von Wasserproben hinsichtlich der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 und Anlage 6),

4.

Untersuchungen auf Phytoplankton um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen (Anlage 6) und

5.

geeignete Überwachung von Cyanobakterien zur rechtzeitigen Erkennung von Gesundheitsgefahren (Anlage 6).“

2. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Eignung des Wassers von Badegewässern für Badezwecke ist von den beauftragten Sachverständigen der Hygiene (Abs. 9) unter Berücksichtigung des Ortsbefundes und der Gesamtheit der zu überwachenden Parameter (Anlage 6) zu beurteilen.“

3. § 5 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Zur Überwachung der Badegewässer haben die Bezirksverwaltungsbehörden folgende Sachverständige der Hygiene heranzuziehen:

1.

Burgenland: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien oder das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,

2.

Kärnten: die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten,

3.

Niederösterreich: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien oder das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,

4.

Oberösterreich: das Institut für Hydroanalytik der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Linz,

5.

Salzburg: das Institut für Lebensmittelsicherheit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Innsbruck,

6.

Steiermark: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,

7.

Tirol: das Institut für Lebensmittelsicherheit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Innsbruck,

8.

Vorarlberg: das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg,

9.

Wien: die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien MA 39 IFUM–Labors für Umweltmedizin.“

4. § 7 lautet:

§ 7. Die Untersuchung der Badegewässerqualität hat nach den in Anlage 1 Spalte E und Anlage 6 Spalte D angeführten Referenzanalysemethoden zu erfolgen.“

5. § 9 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Bewertung der Badegewässerqualität hat für jedes Badegewässer nach Ende jeder Badesaison auf Grundlage der bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1) gemäß Anlage 3 erhobenen Datensätze der letzten vier Badesaisonen (Bewertungszeitraum) und nach dem in Anlage 8 angeführten Verfahren zu erfolgen.

(3) Für die Bewertung der Badegewässerqualität sind - mit Ausnahme von Proben, die entnommen wurden, um festzustellen, ob ein Verschmutzungsereignis beendet ist - sämtliche Datensätze heranzuziehen; im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung sind die Datensätze der zum Ersatz für eine außer Acht gelassene Probe erhobenen zusätzlichen Probe heranzuziehen.“

6. § 10 Abs. 3 Z 1 lautet:

„1.

angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich eines Badeverbots, um Badende keiner Verschmutzung auszusetzen, sowie“

7. § 13 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie gegebenenfalls ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels Symbolen (Anlage 10);“

8. Der 4. Abschnitt lautet:

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nach den in Anlage 1 und Anlage 2 angeführten Referenzanalysemethoden beginnt mit der Badesaison 2010, die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 mit der Badesaison 2011.

(2) Anlage 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Umsetzungshinweis

§ 15. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung

1.

der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14 und

2.

des Durchführungsbeschlusses 2011/321/EU zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässsern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 143 vom 31.05.2011 S. 38).

(2) Für den Übergangszeitraum dient diese Verordnung auch der Umsetzung der bezughabenden Bestimmungen der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer, ABl. Nr. L 31 vom 05.02.1976 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S.1.“

9. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

(zu den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 und 9 Abs. 1)

Badegewässer / Badestellen

Parameter-Qualitäten-Referenzanalysemethoden

(jährliche Einstufung - beginnend mit Badesaison 2013)

 

A

B

C

D

E

 

Parameter

Ausgezeichnete Qualität

Gute Qualität

Ausreichende Qualität

Referenzanalyse-methoden

1

Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml)

200 *

400 *

330**

ISO 7899-1 oder

ISO 7899-2

2

Escherichia coli

(KBE/100 ml)

500 *

1000 *

900**

ISO 9308-3 oder

ISO 9308-1

*              Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (Anlage 8)

**              Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (Anlage 8)“

10. Anlage 5 lautet:

„Anlage 5

(zu § 5 Abs. 3)

Probenbegleitschein - Begleitdaten

(Mindestanforderungen)

1.

Name des Probenehmers

2.

Ort, Datum und Stunde der Probenahme

3.

Probenahmestelle

4.

Sichttiefe

5.

pH-Wert

6.

gelöster Sauerstoff (% Sättigung)

7.

Witterungsverhältnisse zur Zeit der Probenahme (wie wolkenlos, heiter, bewölkt, stark bewölkt, leichter Regen, starker Regen, nebelig, schwül, extrem schwül, schwach windig, mittel windig, stürmisch, wobei Mehrfachangaben zulässig sind)

8.

Wetter am Vortag (wie sonnig, bewölkt, Niederschlag, Gewitter, lebhaft windig)

9.

Wetterperiode vorher (wie extreme Hitze, Unwetter, sehr kühl)

10.

Wellengang (wie keiner, gering, mittel, hoch)

11.

Trübe (wie klar, leicht getrübt, stark getrübt, verursacht durch Algenblüte, Wellenschlag, Witterung, sonstiges)

12.

Wassertemperatur [°C]

13.

Lufttemperatur [°C]

14.

Wasserstand (hoch, mittel, niedrig)

15.

Besucheranzahl (zur Zeit der Probenahme und wo möglich am Vortag), gegebenenfalls Auskunft an der Kassa, bei einem Parkraumbewirtschafter oder Gastronomiebetrieb vor Ort einholen bzw. schätzen

16.

Auffälligkeiten (wie kein Badebetrieb, Kot/Erde im Wasser, Sedimentaufwirbelungen, Wasservögel, Schnecken, Algen, starke Algenblüte, sonstige Wasserpflanzen, Einleitung von Verunreinigungen, Messgerät defekt)

Im Sinne einer besseren Beurteilungsmöglichkeit durch die für die Überwachung zuständige Behörde sind die angeführten Angaben der Probenbegleitscheine in die jeweiligen Beurteilungen (Prüfberichte) aufzunehmen oder ist eine Ausfertigung des Probenbegleitscheines dem jeweiligen Prüfbericht anzuschließen.“

11. Anlage 6 lautet:

Anlage 6

(zu § 5 Abs. 5)

Badegewässer / Badestellen

Parameter-Werte-Referenzanalysemethoden

Bewertung einzelner Proben - für kurzzeitige Verschmutzungen relevante Grenzwerte

(beginnend mit Badesaison 2013)

 

A

B

C

D

 

Parameter

Richtwerte

Grenzwerte

Referenzanalysemethoden

1

Intestinale Enterokokken

(KBE/100 ml)

100

400

ISO 7899-1 oder

ISO 7899-2

2

Escherichia coli

(KBE/100 ml)

100

1000

ISO 9308-3 oder

ISO 9308-1

3

Sichttiefe (m)

> 2

 

Secchi-Scheibe

4

pH-Wert

6 - 9

 

ÖNORM M 6244

5

Gelöster Sauerstoff/

% Sättigung

> 80

 

Winkler-Methode oder elektrometrische Methode

6

Phytoplankton

(wenn das Badegewässerprofil auf eine Tendenz zur Massenvermehrung hindeutet)

     

7

Cyanobakterien

(wenn das Badegewässerprofil auf ein Potential für eine Massenvermehrung hindeutet)

     

8

Verschmutzungen (wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle)

   

Sichtkontrolle

12. In Anlage 8 lautet in den Kategorien „2. Ausreichende Qualität“, „3. Gute Qualität“ und „4. Ausgezeichnete Qualität“ Z 2 lit. c jeweils:

„c)

höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).“

13. Nach Anlage 9 wird folgende Anlage 10 angefügt:

Anlage 10

(zu § 13 Abs. 3 Z 1)

Symbole zur Information

über die Einstufung eines Badegewässers,

ein Badeverbot und ein Abraten vom Baden

ausgezeichnet

gute

 

ausreichend

mangelhaft

 

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