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Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG-Novelle 2013)


Published: 2013-07-11
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996360/nderung-des-bundesgesetzes-gegen-den-unlauteren-wettbewerb-1984-%2528uwg-novelle-2013%2529.html

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112. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird (UWG-Novelle 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 33a und die §§ 33a bis 33f werden durch folgende Überschrift und folgende §§ 33a bis 33c ersetzt:

„4a. Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen

§ 33a. (1) Die Ankündigung eines Ausverkaufs mit der Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, ist nur mit Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben samt Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe zu enthalten:

1.

die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;

2.

den genauen Standort des Ausverkaufs;

3.

den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;

4.

die Gründe, aus denen dieser Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes, Übersiedlung des Geschäftes oder andere belegbare Tatsachen;

5.

im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter, der noch vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 111/2002, bestellt wurde, die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufs, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33b Abs. 1 nach sich zieht.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über das Ansuchen die nach dem Standort des Ausverkaufs zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Gutachten abzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Ansuchen binnen einem Monat nach dessen Einlangen zu entscheiden.

(3) Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gründe im Sinne des Abs. 1 Z 4 vorliegen und somit eine unrichtige Behauptung nach Z 15 des Anhangs vorliegt.

(4) Der Bewilligungsbescheid hat in seinem Spruch nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;

2.

den genauen Standort des Ausverkaufs;

3.

den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;

4.

den Grund, aus dem der Ausverkauf stattfinden soll.

(5) Jede Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Abs. 1 hat insbesondere die Gründe des Ausverkaufs, den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll, und eine allgemeine Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Waren zu enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid entsprechen.

(6) Die Ankündigung eines Ausverkaufs wegen eines Elementarereignisses ist vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufs bei der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 samt Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe für das konkrete Elementarereignis, wie Hochwasser, Brand und dergleichen, beizubringen.

(7) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die tatsächliche Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Abs. 1 oder 6 gegen die §§ 1, 1a oder 2 oder den Anhang verstößt, so hat sie, unbeschadet der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Abs. 1 oder 6 aufzutragen.

§ 33b. (1) Wurde die Bewilligung zur Ankündigung wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes erteilt, so endigt mit dem Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes die der Verkaufstätigkeit zugrundeliegende Gewerbeberechtigung bzw. das Recht zur Ausübung des der Verkaufstätigkeit zugrundeliegenden Gewerbes in der betreffenden weiteren Betriebsstätte. Der Inhaber dieser Gewerbeberechtigung sowie im Falle der Verpachtung des Gewerbes auch der Pächter dürfen während der nachfolgenden drei Jahre in der Gemeinde des bisherigen Standortes weder einen gleichartigen Gewerbebetrieb eröffnen noch sich an einem solchen in einer Weise beteiligen, dass ihnen hieraus ein Gewinn zufließen kann. Ist der Träger der Bewilligung eine eingetragene Personengesellschaft, so gilt das Verbot auch für die persönlich haftenden Gesellschafter. Ist der Träger der Bewilligung eine juristische Person, so gilt das Verbot auch für Personen mit einem maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person. Während dieses Zeitraumes dürfen sie sich auch nicht als persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten an einer eingetragenen Personengesellschaft beteiligen, die in der Gemeinde des bisherigen Standortes ein gleichartiges Gewerbe ausübt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen, wenn eine nicht vom Einschreiter verschuldete Änderung der Umstände, die für die Auflassung des Gewerbebetriebes maßgebend war, eingetreten ist oder die Nichtbewilligung der Ausnahme eine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Einschreiters zur Folge hätte. Vor der Entscheidung über ein solches Ansuchen ist die nach dem Standort zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn jemand den Ausverkauf gemäß § 33a Abs. 1 ohne Bewilligung ankündigt. Die betreffende Gewerbeberechtigung endigt hierbei mit der tatsächlichen Beendigung der Ankündigung des Ausverkaufs; die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Endigung mit Bescheid festzustellen.

§ 33c. Wer den Bestimmungen der §§ 33a Abs. 1, 5 und 6 und 33b Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.”

2. Die Überschrift zu § 34 lautet: „5. Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33c” und § 34 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Wer den Vorschriften nach §§ 27, 28a, 29, 31 und den Verordnungen nach § 32 zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.”

3. Im Anhang wird unter dem Wort „Anhang” in der Mitte die Überschrift „Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten” eingefügt, in Z 14 entfällt der Ausdruck „(§ 27)” und in Z 31 lit. b entfällt nach dem Wort „Kosten” die Wortfolge „über Post- oder Telefongebühren zum Standardtarif hinaus”.

Fischer

Faymann