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Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993


Published: 2013-07-11
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996351/nderung-des-wirtschaftstreuhandberufsgesetzes-und-des-ziviltechnikerkammergesetzes-1993.html

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121. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

1              Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Artikel

2              Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Artikel 1

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 121 Disziplinarrat – Disziplinaroberrat“ ersetzt durch „§ 121 Disziplinarrat“, entfällt der Eintrag „§ 123 Disziplinaroberrat“, entfällt der Eintrag „§ 140 Berufung-Mündliche Verhandlung“ und entfällt der Eintrag „§ 176a Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder“.

2. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3.

die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,“

3. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

„3.

die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,“

4. § 3 Abs. 2 Z 7 lautet:

„7.

die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,“

5. § 18 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

6. § 19 Abs. 4 entfällt, Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und lautet:

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.“

7. § 30 Z 5 lit. e lautet:

„e)

Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und“

8. § 35 Z 5 lit. e lautet:

„e)

Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,“

9. § 38 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

1.

der Berufsangehörigen,

2.

der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,

3.

der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,

4.

der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

5.

anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.“

10. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

1.

der Berufsgruppenangehörigen,

2.

der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,

3.

der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,

4.

der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht,

5.

der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

6.

anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.“

11. In § 57 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 entfällt.

12. § 63 Abs. 3 wird aufgehoben.

13. In § 79 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 entfällt.

14. § 85 Abs. 6 wird aufgehoben.

15. § 90 Abs. 5 wird aufgehoben.

16. In § 93 Abs. 7 entfallen der zweite und dritte Satz.

17. In § 97 Abs. 8 entfallen der dritte, vierte und fünfte Satz.

18. § 99 Abs. Abs. 4 entfällt und Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

19. In § 100 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 entfällt.

20. § 104 Abs. 3 entfällt und Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

21. § 105 Abs. 4 wird aufgehoben.

22. § 112 Abs. 6 wird aufgehoben.

23. § 121 samt Überschrift lautet:

„Disziplinarrat

§ 121. Die Bestrafung der in § 120 aufgezählten Berufsvergehen hat durch den Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.“

24. § 123 samt Überschrift wird aufgehoben.

25. § 124 lautet:

§ 124. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen Mitglieder.

(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied des Disziplinarrates anzunehmen. Nach Ablauf einer Funktionsperiode kann eine neuerliche Bestellung abgelehnt werden.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit über die ihnen im Disziplinarverfahren bekanntgewordenen Umstände zu wahren.“

26. § 125 lautet:

§ 125. (1) Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates ist unzulässig.

(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates zulässig.

(3) Mitglieder des Disziplinarrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im § 9 angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ihre Funktion nicht ausüben.

(4) Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.

(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates sind darüber hinaus die Vorschriften des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, sinngemäß anzuwenden.“

27. § 126 lautet:

§ 126. Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“

28. § 127 lautet:

§ 127. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.“

29. § 129 lautet:

§ 129. (1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates haben das Kammeramt zu führen.“

30. § 136 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verhandlung ist öffentlich.“

31. § 140 samt Überschrift wird aufgehoben.

32. § 151 Abs. 3 Z 3 lautet:

„3.

die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates,“

33. § 153 Abs. 4 und 5 entfallen und Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

34. § 168 Abs. 10 wird aufgehoben.

35. § 173 Abs. 10 lautet:

„(10) In den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen sind auf Grund der §§ 153 und 173 nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Aufbringung der Beiträge zu den Vorsorgeeinrichtungen, die Verwaltung und Veranlagung der Beiträge, die Tätigkeit des Prüfaktuars und über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Vorsorgeleistungen zu treffen.“

36. § 175 Abs. 4 lautet:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Disziplinarrate haben den Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.“

37. § 176a samt Überschrift wird aufgehoben.

38. § 205 Abs. 5 wird aufgehoben.

39. § 214 Abs. 5 wird aufgehoben.

40. § 222 Abs. 5 wird aufgehoben.

41. Dem § 227 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und die §§ 3 Abs. 1 Z 3, 3 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 2 Z 7, 18, 19, 30 Z 5 lit. e, 35 Z 5 lit. e, 38 Abs. 5, 39 Abs. 4, 57, 79, 93, 97, 99, 100, 104, 121 samt Überschrift, 124, 125, 126, 127, 129, 136 Abs. 2, 151 Abs. 3 Z 3, 153, 173 Abs. 10 und 175 Abs. 4 (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 63 Abs. 3, 85 Abs. 6, 90 Abs. 5, 105 Abs. 4, 112 Abs. 6, 123 samt Überschrift, 140 samt Überschrift, 168 Abs. 10, 176a samt Überschrift, 205 Abs. 5, 214 Abs. 5 und 222 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 4 Z 6 entfällt und die bisherige Z 7 erhält die Bezeichnung „6“.

2. § 17 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds ist von jener des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand.“

3. § 18 Abs. 2 Z 4 entfällt und die bisherigen Z 5, 6, 7, 8 und 9 erhalten die Bezeichnung „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“.

4. § 20 lautet:

§ 20. Organe der Bundeskammer sind:

1.

der Präsident (§ 21),

2.

das Präsidium (§ 22),

3.

der Vorstand (§ 23),

4.

der Kammertag (§ 24),

5.

die Bundessektion (§ 25),

6.

der Bundessektionsvorsitzende (§ 27),

7.

das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (§ 30) und

8.

die Rechnungsprüfer (§ 53).“

5. § 30 Abs. 5 wird aufgehoben.

6. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses in den Kammernachrichten von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Die Wahlkommission hat die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Mit der Ungültigerklärung der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.“

7. § 45 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen hat in geheimer Abstimmung in der Sitzung des Kammervorstandes zu erfolgen. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten und müssen von einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unterschrieben sein.“

8. § 54 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben;“

9. § 58 wird aufgehoben.

10. § 59 Abs. 1 lautet:

§ 59. (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstück, 4. Abschnitt, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.“

11. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.“

12. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Verweisungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.“

13. § 67 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beschuldigte kann verlangen, dass drei Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.“

14. § 70 lautet:

§ 70. (1) Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.“

(2) Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

(3) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 4 AVG.

(4) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“

15. Die §§ 71 und 72 samt Überschriften werden aufgehoben.

16. § 73 lautet:

§ 73. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, sein Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person haben, wenn sie nicht Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfall vom Kammervorstand zu bestimmende angemessene Entschädigung zu erhalten.“

17. § 74 lautet:

§ 74. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.“

18. Nach § 77 Abs. 4 e wird folgender Abs. 4 f eingefügt:

„(4f) Die §§ 11 Abs. 4, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 20, 43 Abs. 3, 45 Abs. 4, 54 Abs. 2 Z 2, 59 Abs. 1, 62 Abs. 3, 66 Abs. 3, 67 Abs. 2, 70, 73 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 30 Abs. 5, 58, 71 und 72 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

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