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Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes19...


Published: 2013-07-11
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122. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Amtshaftungsgesetz und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013

Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 Z 35 wird in § 30 Abs. 2 letzter Satz nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „von Amts wegen oder“ eingefügt.

2. In Artikel 3 Z 93 entfällt in der Novellierungsanordnung die Abkürzung „bzw.“.

3. In Artikel 3 Z 101 wird die Wortfolge „die kursiven Fundstellenangaben“ durch die Wortfolge „die die Fundstellenangaben enthaltenden, kursiven Klammerausdrücke“ ersetzt.

4. In Artikel 4 Z 11 entfällt der Ausdruck „ , § 81“.

5. Artikel 4 Z 82 lautet:

„82.

§ 85 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhalten die Abschnittsbezeichnung des 4. Abschnittes des 3. Hauptstückes und die Überschrift zu diesem Abschnitt dieselbe Formatierung wie die anderen Abschnittsbezeichnungen dieses Hauptstückes.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 54 nach dem Ausdruck „§ 54“ ein Punkt gesetzt.

3. § 3 samt Überschrift lautet:

„Örtliche Zuständigkeit

§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,

1.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;

2.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;

3.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;

4.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.

(3) Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.“

4. In § 13 Abs. 4 wird nach dem Zitat „Abs. 2 und 3“ die Wortfolge „von Amts wegen oder“ eingefügt.

5. § 15 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.“

6. § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.“

Artikel 3

Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Gesetzestitel wird der Klammerausdruck „(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG)“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.

3. § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Gesetzestitel, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.“

Artikel 4

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes lautet:

„Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen sowie in Angelegenheiten der Fernseh-Exklusivrechte und der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen“

2. In § 65 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „des Amtshaftungsgesetzes“ durch die Abkürzung „AHG“ ersetzt.

3. In § 65 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „des Organhaftpflichtgesetzes“ durch die Abkürzung „OrgHG“ ersetzt.

4. In § 80 (§ 78 neu) wird das Zitat „§ 24 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 24a“ ersetzt.

5. § 81 Abs. 11 lautet:

„(11) In der Fassung des Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:

1.

die neue Absatzbezeichnung des § 15 Abs. 3 mit 1. Juli 2012;

2.

§ 3 Abs. 1 in der Fassung der Z 2, § 10 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Z 5, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung der Z 11, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung der Z 12, § 12 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 13, § 12 Abs. 3 in der Fassung der Z 15, § 14 Abs. 2 in der Fassung der Z 17, § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 20, die Überschrift zum 1. Unterabschnitt des II. Abschnittes in der Fassung der Z 21, § 21 in der Fassung der Z 22 bis 24, § 22 in der Fassung der Z 25, § 23 Abs. 1 in der Fassung der Z 26, die §§ 24 und § 24a in der Fassung der Z 28, § 25 in der Fassung der Z 29, § 25a samt Überschrift in der Fassung der Z 30, § 26 samt Überschrift in der Fassung der Z 31, § 28 samt Überschrift in der Fassung der Z 33, § 29 in der Fassung der Z 34, § 30 in der Fassung der Z 35, diese in der Fassung des Art. 1 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, die §§ 30a und 30b samt Überschriften in der Fassung der Z 36, § 31 Abs. 1 in der Fassung der Z 37 bis 40, § 31 Abs. 2 in der Fassung der Z 42, die Überschrift vor § 33 in der Fassung der Z 43, § 33 in der Fassung der Z 44 und 45, § 34 Abs. 1 und 1a in der Fassung der Z 47, § 34 Abs. 2 in der Fassung der Z 48, § 34 Abs. 4 in der Fassung der Z 49, § 35 samt Überschrift in der Fassung der Z 50, die §§ 36 bis 37a samt Überschrift in der Fassung der Z 51, § 38 samt Überschrift in der Fassung der Z 52, § 38a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Z 53 bis 57, § 38b Abs. 1 in der Fassung der Z 56, § 39 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 58 bis 60, § 40 Abs. 4 bis 4c in der Fassung der Z 61, § 41 samt Überschrift in der Fassung der Z 62, § 42 in der Fassung der Z 63, § 42a in der Fassung der Z 64, § 44 in der Fassung der Z 65, § 45 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Z 66, § 45 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Z 67, § 46 Abs. 2 bis 4 in der Fassung der Z 68, die §§ 47 und 48 samt Überschrift in der Fassung der Z 69, § 49 Abs. 2 in der Fassung der Z 72, § 49 Abs. 5 in der Fassung der Z 73, § 49 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung der Z 74, § 50 in der Fassung der Z 75, § 51 in der Fassung der Z 76, § 52 in der Fassung der Z 77, § 53 in der Fassung der Z 78, § 54 Abs. 2 in der Fassung der Z 79, die §§ 55 und 56 in der Fassung der Z 80, § 58 Abs. 2 in der Fassung der Z 81, § 59 Abs. 2 bis 4 in der Fassung der Z 82 bis 84, § 61 in der Fassung der Z 85, § 62 in der Fassung der Z 86, § 63 in der Fassung der Z 87, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes in der Fassung der Z 88, § 64 in der Fassung der Z 90, § 65 Abs. 1 in der Fassung der Z 92, § 65 Abs. 2 in der Fassung der Z 93, diese in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, § 65 Abs. 3 Einleitung in der Fassung der Z 94, § 67 in der Fassung der Z 96, § 70 in der Fassung der Z 97, der 3. Unterabschnitt des II. Abschnittes samt Überschrift in der Fassung der Z 98, der 4. Unterabschnitt des II. Abschnittes samt Überschrift in der Fassung der Z 99 und die Paragraphenbezeichnungen der §§ 77 bis 80 neu in der Fassung der Z 100 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten § 27 und § 33a samt Überschrift außer Kraft;

3.

die sonstigen Bestimmungen und Änderungen, insbesondere auch die in Z 101 in der Fassung des Art. 1 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 vorgesehene Anpassung von in Z 1 dieses Absatzes genannte Bestimmungen an die neue Rechtschreibung, mit Ablauf des Februars 2013; gleichzeitig treten § 9 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 letzter Satz außer Kraft.

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

6. § 81 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung des Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten in Kraft:

1.

die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes und § 65 Abs. 3 Z 1 und 2 mit Ablauf des 28. Februar 2013; gleichzeitig entfällt der Ausdruck „§ 16.(Entfällt samt Überschrift; BGBl. Nr. 192/1973)“;

2.

§ 80 (§ 78 neu) mit 1. Jänner 2014;

3.

die sonstigen Bestimmungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes.“

Artikel 5

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Amte“ jeweils durch das Wort „Amt“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 5 entfallen der Klammerausdruck „(eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Bundesvergabeamtes)“ und der Klammerausdruck „(unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt)“.

3. In der Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes des 2. Teiles wird die Wortfolge „einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes“ durch die Wortfolge „eines Landesrechnungshofes“ ersetzt.

4. In § 57 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 wird das Wort „Inhalte“ durch das Wort „Inhalt“ ersetzt.

5. In § 66 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt)“.

6. In § 87 Abs. 1 wird die Wortfolge „den angefochtenen Bescheid“ jeweils durch die Wortfolge „das angefochtene Erkenntnis“ ersetzt.

7. § 94 Abs. 26 lautet:

„(26) In der Fassung des Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 3 in der Fassung der Z 19, § 17a Z 6 in der Fassung der Z 25, § 19 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 29, § 19a Abs. 1 in der Fassung der Z 31, § 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 32, § 20 Abs. 2 in der Fassung der Z 33, § 28 Abs. 4 in der Fassung der Z 38, § 33 in der Fassung der Z 39, § 34 in der Fassung der Z 40, § 43 Abs. 1 in der Fassung der Z 43, § 46 Abs. 1 in der Fassung der Z 45, § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 49, § 57 Abs. 3 (Abs. 2 neu) in der Fassung der Z 31, 50 und 51), § 57 Abs. 4 (Abs. 3 neu) in der Fassung der Z 50 und 52), § 58 in der Fassung der Z 53 und 54, § 59 in der Fassung der Z 55, § 61 in der Fassung der Z 56, § 61a in der Fassung der Z 49, § 62 Abs. 1 in der Fassung der Z 57, § 62 Abs. 2 in der Fassung der Z 58, § 62 Abs. 3 in der Fassung der Z 31 und 59, § 62 Abs. 4 in der Fassung der Z 60, § 63 Abs. 1 in der Fassung der Z 61, die §§ 64 und 65 in der Fassung der Z 64, § 65a in der Fassung der Z 57, die Überschrift zu Abschnitt I des 2. Hauptstückes in der Fassung der Z 65, § 67 in der Fassung der Z 66 bis 69, § 68 Abs. 1 in der Fassung der Z 70, § 71 Abs. 1 in der Fassung der Z 71, § 71a Abs. 1 in der Fassung der Z 73, die Überschrift zu Abschnitt K des 2. Hauptstückes in der Fassung der Z 77, § 82 in der Fassung der Z 78, § 83 in der Fassung der Z 79, § 84 in der Fassung der Z 80 und 81, § 85 Abs. 2 in der Fassung der Z 82, diese in der Fassung des Art. 1 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, § 85 Abs. 3 in der Fassung der Z 83, § 86a Abs. 3 in der Fassung der Z 31 und 84, § 87 Abs. 2 in der Fassung der Z 85 und § 88a in der Fassung der Z 87 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten § 57 Abs. 2, § 63 Abs. 3 und § 87 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft;

2.

die sonstigen Bestimmungen und Änderungen, insbesondere auch Z 11 in der Fassung des Art. 1 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 sowie die in Z 88 vorgesehene Anpassung von in Z 1 dieses Absatzes genannte Bestimmungen an die neue Rechtschreibung, mit Ablauf des Februars 2013.“

8. § 94 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) In der Fassung des Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten in Kraft:

1.

§ 12 Abs. 5, § 66 Z 1 und § 87 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes.“

Artikel 6

Änderung des Amtshaftungsgesetzes

Das Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem Verbrechen“ durch die Wortfolge „einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,“ ersetzt.

2. Dem bisherigen Text des § 15 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird das Wort „Angelegenheit“ durch das Wort „Angelegenheiten“ ersetzt.

2. § 17b wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.“

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