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Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge


Published: 2013-07-12
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996342/geltungsbereich-der-konvention-ber-die-rechtsstellung-der-flchtlinge.html

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178. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Nauru am 28. Juni 2011 seine Beitrittsurkunde zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 217/2005) hinterlegt und anlässlich dessen erklärt, sich hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dieser Konvention an die Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 dieser Konvention für gebunden zu erachten.

Ferner hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich weiterhin an die Konvention gebunden und sich hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dieser Konvention an die Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 für gebunden zu erachten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen:

Guatemala1:

Guatemala hat am 26. April 2007 seinen anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt sowie die abgegebene Erklärung zurückgezogen.

Honduras2:

Honduras hat am 29. Mai 2013 seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte zu Art. 24, Art. 26 und Art. 31 der Konvention zurückgezogen.

Republik Korea3:

Die Republik Korea hat am 1. September 2009 ihren anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt zu Art. 7 der Konvention zurückgezogen.

Liechtenstein4:

Liechtenstein hat am 13. Oktober 2009 die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte zu Art. 17 und 24 der Konvention zurückgenommen.

Faymann