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Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend


Published: 2013-07-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996328/verwaltungsgerichtsbarkeits-anpassungsgesetz---bundesministerium-fr-wirtschaft%252c-familie-und-jugend.html

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129. Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß- und Eichgesetz, das Vermessungsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Wettbewerbsgesetz und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Ingenieurgesetzes 2006

Artikel 3

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Artikel 5

Änderung des Vermessungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992

Artikel 7

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Artikel 1

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.“

2. § 10 Abs. 9 lautet:

„(9) Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.“

3. § 15 Abs. 1a lautet:

„(1a) Wird ein Tatbestand gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.“

4. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen. Über die Anordnung von Maßnahmen hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Anordnung von Maßnahmen kann erfolgen, wenn

1.

Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder

2.

bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.“

5. § 16 Abs. 5 lautet:

„(5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören.“

6. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.“

7. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.“

8. § 18a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(3) Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 15 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.“

9. In § 18a Abs. 6 wird die Verweisung „gemäß § 20 Abs. 6 Z 16“ durch die Verweisung „gemäß § 20 Abs. 6 Z 18“ ersetzt.

10. § 18c samt Überschrift lautet:

„Behörden

§ 18c. (1) Behörden sind

1.

der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und

2.

die Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.

(2) Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde. In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen kommt der Qualitätskontrollbehörde als Amtspartei Parteistellung zu. Die Qualitätskontrollbehörde kann gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 B-VG Revision erheben.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde.“

11. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.“

12. § 20 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Qualitätskontrollbehörde hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Kenntnisnahme von erfolgten Bestellungen und Entscheidungen über die Nichtigkeit und den Widerruf einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß § 5 Abs. 3,

2.

Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5,

3.

Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß § 5 Abs. 5,

4.

Entgegennahme von Berichten gemäß § 9 Abs. 3,

5.

Kenntnisnahme von Anerkennungen als Qualitätsprüfer gemäß § 10 Abs. 4,

6.

Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,

7.

Widerrufverlangen gemäß § 10 Abs. 8 Z 6,

8.

Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3,

9.

Widerruf von erteilten Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 4,

10.

Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2,

11.

Kenntnisnahme von Mitteilungen gemäß § 16 Abs. 8,

12.

Entgegennahme von Meldungen gemäß § 18b,

13.

Entgegennahme von Tätigkeitsberichten und Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß § 19 Abs. 6,

14.

Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 8,

15.

Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß § 19 Abs. 10,

16.

Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,

17.

Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22,

18.

Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß §§ 2 bis 18a und der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind,

19.

Führung des öffentlichen Registers,

20.

Mitteilungen zur Richtigstellung des Transparenzberichts gemäß § 24 Abs. 3,

21.

Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 24 Abs. 4 und

22.

zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

13. In § 20 Abs. 11 Z 3 wird die Verweisung „gemäß § 20 Abs. 6 Z 16“ durch die Verweisung „gemäß § 20 Abs. 6 Z 18“ ersetzt.

14. § 20b entfällt.

15. § 25 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Abs. 3 hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen.“

16. § 25 Abs. 13 lautet:

„(13) Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.“

17. § 25a Abs. 4 lautet:

„(4) Über die Zulassung von Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.“

18. § 25b Abs. 6 lautet:

„(6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.“

19. § 25c Abs. 3 lautet:

„(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.“

20. In § 25d Abs. 3 wird im siebenten Satz die Wortfolge „Rechtsmittel der Berufung“ durch die Wortfolge „Rechtsmittel der Beschwerde“ sowie im achten Satz die Wortfolge „Berufung hat der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Beschwerde haben die Verwaltungsgerichte der Länder“ ersetzt.

21. In § 25f Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.

22. § 27 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt hat oder

2.

einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annimmt oder

3.

dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder

4.

gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 5 verstößt oder

5.

gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 7 verstößt oder

6.

gegen die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 verstößt oder

7.

gegen § 24 Abs. 4 verstößt oder

8.

gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt.

(3) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder

2.

den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder

3.

den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder

4.

den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder

5

.als Qualitätsprüfer gegen § 6 verstößt.“

23. In § 27a Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Diszplinaroberrates haben“ durch die Wortfolge „Der Vorsitzende des Disziplinarrates hat“ ersetzt.

24. Dem § 31 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) § 10 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 1a, § 16 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 18a Abs. 2, 3 und 6, § 18c, § 20 Abs. 1 und 6, § 20 Abs. 11 Z 3, § 25 Abs. 8 und 13, § 25a Abs. 4, § 25b Abs. 6, § 25c Abs. 3, § 25d Abs. 3, § 25f Abs. 3 Z 4, § 27 Abs. 2 und 3 und § 27a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(6) Mit 1. Jänner 2014 wird die Qualitätskontrollbehörde wieder errichtet. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde zum 1. Jänner 2014 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt.“

Artikel 2

Änderung des Ingenieurgesetzes 2006

Das Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift zu § 1 entfällt die Gliederungsbezeichnung „1. Abschnitt“ und die beigefügte Überschrift „Standesbezeichnung „Ingenieur“.

2. In § 3 Abs. 3 Z 1 und in § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Verwaltungsübertretungen

§ 5. (1) Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

2.

als Vereinigung oder Körperschaft die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, in seinem Namen führt, ohne dazu im Sinne des § 1 Abs. 4 berechtigt zu sein, oder

3.

die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

4.

die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird.“

4. In § 8 entfällt die Wortfolge „des 1. Abschnittes“.

5. In § 9 entfällt die Wortfolge „des 1. Abschnittes“.

6. In § 11 entfällt die Wortfolge „des 1. Abschnittes“ und wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 3 fünfter Satz wird die Wortfolge „steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ durch die Wortfolge „steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „gegen diesen Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ durch die Wortfolge „gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 13 entfällt der letzte Satz.

4. In § 8 Abs. 14 entfällt der letzte Satz.

5. In § 19 Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge „steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ durch die Wortfolge „steht ihr gegen diesen Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.

6. § 19 Abs. 8 lautet:

„(8) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind die Landeshauptleute und über diesen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft und die Lehrlingsstellen sind bei Besorgung der diesen obliegenden Aufgaben gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG an Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.“

7. § 19 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Amtshandlungen der Lehrlingsstellen sowie der im Instanzenzug gemäß Art. 130 B-VG übergeordneten Verwaltungsgerichte sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

8. In § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.“ durch die Wortfolge „das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“ ersetzt.

9. In § 23 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Gegen diesen Bescheid steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“

10. § 29 Abs. 5 entfällt.

11. In § 36 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 8 Abs. 13 und 14, § 19 Abs. 6, 8 und 10, § 20 Abs. 6, § 23 Abs. 5 sowie § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Eichbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 63 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.“

2. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

3. Dem § 71 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 32 Abs. 6 und 63 Abs. 2 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Vermessungsgesetzes

Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 51 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.“

2. § 51 Abs. 4 lautet:

„(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.“

3. Dem § 57 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 3 Abs. 4 und 51 Abs. 4 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992

Das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 11a Abs. 3 zweiter Satz wird der Begriff „Berufung” durch den Begriff „Beschwerde” ersetzt.

2. § 11a Abs. 6 lautet:

„(6) Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.”

3. § 11a Abs. 7 entfällt.

4. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 11a Abs. 3 und § 11a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 11a Abs. 7 tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.”

Artikel 8

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 81 Z 1 und 2, § 116 Abs. 3 Z 4 sowie § 119 Abs. 12 letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „Beschwerde“ durch den Ausdruck „Revision“ ersetzt.

2. § 121 Abs. 7 entfällt.

3. In § 149 Abs. 6 zweiter Satz und Abs. 7 letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „Berufung“ durch den Ausdruck „Beschwerde“ ersetzt.

4. § 171 lautet:

§ 171. (1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.

(2) Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen zuständig:

1.

Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.

2.

Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen zuständig:

1.

Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

2.

Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

3.

Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.“

5. In § 179 Abs. 4 wird der Ausdruck „Berufungen“ durch den Ausdruck „Beschwerden“ ersetzt.

6. § 223 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) §§ 81 Z 1 und 2, 116 Abs. 3 Z 4, 119 Abs. 12, § 171 sowie 179 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. § 121 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Fischer

Faymann