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Änderung der Geflügelhygieneverordnung 2007


Published: 2013-07-24
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996302/nderung-der-geflgelhygieneverordnung-2007.html

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219. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Geflügelhygieneverordnung 2007 geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2008, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „7. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) – §§ 44 bis 62“.

2. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sowie die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008 und der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), BGBl. II Nr. 474/2008, bleiben unberührt.“

3. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Jede Bezugnahme auf Salmonella typhimurium in dieser Verordnung umfasst auch monophasische Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:.“

4. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den mikrobiologischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.“

5. § 9 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Proben gleicher Art (Bodenproben, Futternapfproben, Tränkeproben etc.) dürfen zu Pools von fünf Proben zusammengefasst werden.“

6. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Stallräume und –flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 1 und – im Fall von Abs. 2 – nach Vorliegen eines Kontrollergebnisses, welches den Erfolg der Desinfektionsmaßnahmen bestätigt, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des § 27 oder des § 42 Abs. 6 (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage.“

7. In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/1002 (ABl. Nr. L 300 vom 14. 11. 2009, S. 1)“ ersetzt.

8. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Werden Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den jeweils zutreffenden einschlägigen Bestimmungen der VEVO 2008 oder BVO 2008 zu entsprechen.“

9. In § 18 wird die Wortfolge „Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO)“ durch die Wortfolge „BVO 2008“ ersetzt.

10. In § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase“ durch die Wortfolge „zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit“ ersetzt.

11. § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb lautet:

„bb)

Bei Jungtieren im Alter von vier Wochen und bei Probenahmen zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit sind entweder fünf paarige Stiefeltupferproben, mit welchen jeweils 20% der Geflügelstallfläche begangen werden, oder Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen; Kotmischproben sind an verschiedenen Stellen jenes Stallraumes zu entnehmen, in dem die Tiere gehalten werden; hat eine Herde im selben Betrieb zu mehr als einem Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Geflügelhaltung dienenden Gebäudekomplex des Betriebes solche Proben zu entnehmen;“

12. § 19 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2.

Erwachsene Zuchtgeflügelherden (Legephase)

a)

In allen Herden sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen Stichproben vorzunehmen und zu untersuchen.

b)

In Herden, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, sowie in Herden von Zuchtbetrieben, die für den Handel innerhalb der Europäischen Union zugelassen sind, sind die Stichproben nach lit. a im Elterntierbetrieb nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien zu entnehmen. Die Probenahme im Haltungsbetrieb kann auch durch eine, von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt nachweislich geschulte und der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber namentlich genannte, betriebszugehörige Person erfolgen. Alle zwölf Wochen sind die Probenahmen jedenfalls von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt durchzuführen.

c)

Bei Herden, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben gemäß lit. a in der Brüterei entnommen werden. Die Proben umfassen

aa)

mindestens eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüterhordenauskleidungen (Kükenwindeln), die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Stellen zu entnehmen ist, bis eine Gesamtfläche von mindestens 1 m² erreicht ist (sollten die Bruteier aus einer Zuchtherde in mehreren Inkubatoren liegen, so ist eine solche Mischprobe aus jedem der Inkubatoren zu entnehmen), oder

bb)

falls keine Hordenauskleidungen verwendet werden, eine Sammelprobe von 25 Gramm, welche aus einer Mischung von je zehn Gramm Eierschalenreste, die aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden zu entnehmen, zu zerdrücken und zu mischen sind, entnommen wird.

d)

Jede Herde ist im Haltungsbetrieb innerhalb vier Wochen nach der Einstallung sowie innerhalb von acht Wochen vor der geplanten Ausstallung nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien amtlich zu beproben. Weiters sind bei Herden gemäß lit. c in der Brüterei alle sechzehn Wochen amtliche Proben durchzuführen, wobei die Bestimmungen von lit. c sinngemäß anzuwenden sind. Zusätzlich ist in den in lit. b genannten Haltungsbetrieben während des Produktionszyklus jeder Herde eine weitere amtliche Beprobung, in der 32. bis 40. Lebenswoche vorzunehmen. Diese Beprobungen können jeweils eine Beprobung auf Betreiben der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers ersetzen.

e)

Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekannt zu geben, ob die Probenahmen nach lit. b oder nach lit. c durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach lit. c ist die Brüterei bekannt zu geben.“

13. § 19 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3.

Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum (Legephase)

a)

Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat bei Erreichen einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich zu wiederholen.

b)

Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat bei Abfall der Legeleistung von über 20% oder bei einer Ausfallsrate von 20% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu veranlassen.

c)

Als Untersuchungsmaterial sind innere Organe und Eingeweide von fünf getöteten bzw. unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu verwenden und bakteriologisch zu untersuchen.“

14. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden; die fünf paarigen Stiefeltupfer werden in mindestens zwei Pools aufgeteilt, die jeweils maximal fünf einzelne Stiefeltupfer enthalten; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung.“

15. §§ 24 bis 27 lauten:

„Umgang mit Bruteiern bei positivem Befund

§ 24. (1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sind

1.

bis zur amtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß § 25 gesondert zu verwahren, oder

2.

einer Behandlung nach § 27 Z 1 lit. b zu unterziehen, oder

3.

gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.

Umgang mit Herden bei positivem Befund

§ 25. (1) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:

1.

Nach der Meldung gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.

2.

Bei einer amtlichen Probenahme nach Z 1 sind in jeder Herde fünf paarige Stiefeltupferproben sowie zwei Staubproben von jeweils 100 g, welche jeweils an mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen genommen werden, zu ziehen. Können auf Grund des Aufstallungssystems keine Stiefeltupferproben gezogen werden, sind stattdessen fünf Proben von jeweils 200 bis 300 g Fäkalien in natürlicher Mischung von Kotbändern, Bandkratzern oder aus Tiefgruben zu entnehmen. Die Proben dürfen nicht gepoolt werden und sind jeweils auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.

3.

Die Herde gilt als positiv, wenn ein positives Ergebnis auf die zu untersuchenden Salmonellen festgestellt wurde. Die Herde gilt auch als positiv, solange antimikrobielle Mittel oder das Bakterienwachstum hemmende Effekte festgestellt werden. Der Test ist dann zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird.

4.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Bedarf eine angemessene größere Stichprobenanzahl verlangen.

5.

Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung hat, kann eine zweite amtliche Beprobung gemäß Z 2 durchgeführt werden.

(2) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 im Bestand (im Stall) einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, gilt die Herde als positiv. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde keine Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse findet, hat sie das Vorliegen von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar amtlich zu bestätigen. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der Beprobung des Bestandes hat, ist gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 vorzugehen.

(3) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund hinsichtlich sonstiger Salmonellen ergeben haben, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.

Weitere Ermittlungen

§ 26. Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt

1.

Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen,

2.

zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden,

3.

die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren und

4.

jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Vorgangsweise im Betrieb bei Bestätigung eines Salmonellenverdachts

§ 27. (1) Wird bei einer Überprüfung nach § 25 das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae in einem Betriebsgebäude oder der zugehörigen Auslauffläche bestätigt, so gelten die nachstehenden Bestimmungen:

1.

Die Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid und nur zu folgenden Zwecken aus dem betreffenden Gebäude verbracht werden:

a)

Tötung und unschädliche Beseitigung gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung oder

b)

Schlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bezeichneten Schlachtbetrieb unter amtlicher Aufsicht gemäß § 13 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 109/2006; der für den Schlachtbetrieb zuständige amtliche oder zugelassene Tierarzt im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der Verbringung in Kenntnis zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung gemäß § 38 Abs. 2 vorzulegen.

2.

Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005, ABl. Nr. L 338 vom 22. 12. 2005) und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

3.

Bei Herden, die im gleichen Betriebsgebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der Z 1 Abstand genommen werden, wenn die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann. Ebenso kann bei den Eiern der im ersten Satz genannten Herden von den Maßnahmen der Z 2 abgesehen werden, wenn auch bei diesen durch die Betriebsabläufe sichergestellt ist, dass keine Kontamination mit infizierten Materialien oder Vermischung mit Eiern infizierter Herden erfolgen kann.

(2) Nach Entfernung der von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist diese einer gründlichen Reinigung und Desinfektion entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt gemäß § 9 Abs. 2 festgelegten Verfahren zu unterziehen. Bei der Wiederbelegung mit Geflügel ist sicherzustellen, dass dieses den Bedingungen des § 15 entspricht.

(3) Für bereits in eine Brüterei gelieferte Bruteier aus einer Herde, bei der der Verdacht auf eine Infektion bestätigt wird, gilt § 34.

(4) Auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß § 26 zur Ermittlung der Kontaminationsquelle kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls mittels Bescheid Arbeitsvorschriften zur Hintanhaltung einer neuerlichen Infektion festlegen.“

16. In § 28 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „nach § 25 Abs.1 Z 2“ durch die Wortfolge „nach § 25“ ersetzt.

17. In § 28 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.

18. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus Drittstaaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung gemäß § 33 VEVO 2008 nachzuweisen.“

19. In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem 7. Hauptstück unterliegen“ durch die Wortfolge „aus Betrieben stammen, die gemäß § 13 BVO 2008 zugelassen oder gemäß § 15 BVO 2008 registriert sind“ ersetzt.

20. § 37 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Bei Schlachtung der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 36 Tage – bei Masthühnern und Puten mit einem Alter von weniger als hundert Tagen (ausgenommen Puten aus biologischer Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 889/2008) später als 21 Tage – nach der Beprobung geschlachtet wird.“

21. In § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „lit. a“ durch die Wortfolge „Z 1“ ersetzt.

22. § 37 Abs. 5 entfällt.

23. § 37 Abs. 6 Z 5 lautet:

„5.

Datum, Zeitpunkt und Ergebnisse der gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 durchgeführten Salmonellenkontrollen,“

24. § 37 Abs. 6 Z 6 entfällt.

25. § 37 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Landeshauptmann hat amtliche Probenahmen bei Mastgeflügel von Gallus gallus mindestens nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71vom 9. 3. 2012, S. 31) durchzuführen.“

26. § 38 Abs. 2 Z 4 lautet:

„4.

für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der VEVO 2008 oder BVO 2008 entspricht.“

27. § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

„a)

die Probenziehung ist gemäß § 41 Abs. 2 durchzuführen;“

28. In § 39 Abs. 1 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „in der 14. bis 18. Woche“ durch die Wortfolge “zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit“ ersetzt.

29. Vor § 40 erster Satz wird die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt.

30. § 41 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Alle Legehennenbetriebe, die dieser Verordnung unterliegen und außerdem gemäß den Vermarktungsnormen für Eier, BGBl II Nr. 365/2009, registrierte Erzeugerbetriebe sind, müssen jede Herde auf Salmonellen in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.

(2) Die Beprobungen aller Legehennenherden sind auf Betreiben der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt mindestens alle 15 Wochen durchzuführen, wobei die erstmalige Beprobung im Alter von 22 bis 26 Wochen zu erfolgen hat.

1.

Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von insgesamt 60 Stellen zwei Sammelkotproben zu je 150 g frischen Kotes entweder von sämtlichen Kotbändern/Bandkratzern, nach Betätigung der Entmistungsanlage, oder aus den Kotgruben zu entnehmen.

2.

Bei Boden-, Freiland- oder Volierhaltungen sind zwei paarige Stiefeltupferproben zu nehmen.

3.

Bei Betrieben mit mehreren kleinen Herden mit insgesamt bis zu 2000 Tieren, die eine epidemiologische Einheit bilden, können alle Herden auch bei unterschiedlichem Alter gemeinsam beprobt werden, wobei für jede Herde ein separates paar Stiefeltupfer zu verwenden ist. Die erforderliche erstmalige Beprobung in der 22. bis 26. Lebenswoche sowie ein Höchstintervall von 15 Wochen ist jedoch bei jeder Herde unbedingt einzuhalten. Die Entscheidung, ob mehrere Herden als eine epidemiologische Einheit zu beproben sind oder nicht, ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine amtliche Probenahme aller Legehennenherden hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wobei zusätzlich zu den in Abs. 2 Z 1 und 2 aufgelisteten Anforderungen noch

1.

eine Staubprobe von mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen zu 100 g zu ziehen ist, oder

2.

Proben mit ein- oder mehreren feuchten Wischtupfern mit einer Gesamtfläche von mindestens 900 cm² von vielen Stellen im Stall gezogen werden, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Wischtupfer beidseitig gut mit Staub bedeckt ist, sowie

3.

in jedem Falle eine Sammelkotprobe an 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g zu ziehen ist.

An den Proben gemäß Z 1 bis 3 sind Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor durchzuführen.“

31. § 42 lautet:

§ 42. (1) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonellen oder Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung auf Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ist der Landeshauptmann umgehend zur allfälligen Veranlassung im Sinne des § 13 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006, in Kenntnis zu setzen.

(2) Wenn ein positiver Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium vorliegt, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber

1.

die Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und

2.

auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm auszuarbeiten.

(3) Wenn vom österreichischen Referenzlabor für Salmonellen bestätigt wird, dass es sich bei einem positiven Befund um einen Impfstamm handelt, und wenn der zuständigen Behörde keine Humanerkrankungen mit diesem Stamm zur Kenntnis gebracht worden sind, so kann von Maßnahmen im Sinn des Abs. 2 und 4 Abstand genommen werden, jedoch ist die Herde nach einer Frist von drei Wochen nochmals amtlich zu beproben.

(4) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium ergibt oder von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so gilt:

1.

die Eier unterliegen dem Anhang II D Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission in Bezug auf Salmonella in frischem Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011, S. 7.;

2.

hinsichtlich der betreffenden Herde ist in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich unverzüglich das Verbot für die Vermarktung von Frischeiern nach den Vermarktungsnormen für Eier einzutragen;

3.

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das Bestehen des Vermarktungsverbotes von Frischeiern mit Bescheid gegenüber der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber festzustellen und die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt sowie die zuständige Lebensmittelbehörde hievon in Kenntnis zu setzen;

4.

im Falle des ausschließlichen Nachweises von Antibiotika oder antimikrobiellen Effekten ist die amtliche Probenahme unverzüglich zu wiederholen.

(5) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den begründeten Verdacht auf falsch positive Ergebnisse der Untersuchungen nach § 41, so kann die Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 4 Z 1 aufgehoben werden, wenn aus einer weiteren unverzüglich durchzuführenden amtlichen Probenahme

1.

ein negativer Befund aus den Untersuchungen nach Anhang II D Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und

2.

ein negativer Befund von Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor aus einer Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g vorliegt.

(6) Ein begründeter Verdacht nach Abs. 5 kann auch von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde geäußert werden, jedoch nur wenn

1.

der Betrieb in den vorangegangenen 24 Monaten nicht vom selben Salmonellen-Serotyp betroffen war,

2.

die letzte amtliche Kontrolle nach § 14 keine Beanstandung bezüglich Hygienebedingungen ergeben hat und

3.

im Falle einer Mitgliedschaft im Geflügelgesundheitsdienst die seit der vorangegangenen amtlichen Kontrolle stattgefundenen Tiergesundheitsdienst-Betriebserhebungen keine nicht behobenen Beanstandungen in den Bereichen Hygiene, Tiergesundheitsstatus und Management/Haltung (Punkte 2., 3. und 6. des QGV-Betriebserhebungs-Protokolls) ergeben haben.

Für die Möglichkeit einer auf diesen Verdacht folgenden Aufhebung der Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 4 Z 1 gilt Abs. 5 sinngemäß.

(7) Wenn durch eine amtliche Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen gemäß Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, der epidemiologische Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen durch Infektion mit Salmonellen beim Menschen bestätigt wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Tötung der Herde anzuordnen. Für Eier aus dieser Herde gilt bis zum Zeitpunkt der Tötung Abs. 4.

(8) Für die Entschädigung der Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer bei Anordnung einer Tötung gemäß Abs. 7 gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.“

32. Das 7. Hauptstück entfällt.

33. Nach § 64 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3, § 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §§ 24 bis 28, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 38 Abs. 2 Z 4, § 39 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42 sowie Anhang A und Anhang B in der Fassung des BGBl. II Nr. 219/2013 treten am 1. November 2012 in Kraft.“

34. Anhang A und B lauten:

„Anhang A

 

Vom Bundesminister für Gesundheit zugelassene Laboratorien zur Untersuchung amtlicher Proben:

 

alle zugelassenen Laboratorien der AGES

Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Klagenfurt

 

 

 

Vom Bundesminister für Gesundheit zugelassenen Laboratorien zur Untersuchung auf Salmonella spp.:

 

alle zugelassenen Laboratorien der AGES

das Labor der Geflügelklinik der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Klagenfurt

 

 

 

Anhang B

Probenahme und Probenuntersuchung

1. Untersuchungsbestimmungen für Futtermittel

Gemäß § 26 der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen entsprechend der angegebenen Methode zu untersuchen:

Salmonella spp.: Untersuchung von 5 Teilproben zu je 25 Gramm des betreffenden Futtermittels im Kulturverfahren nach anerkannten Methoden (validierte ISO-Methode) ISO 6579, akkreditiertes Labor.

Die Probenahme hat unter besonderer Berücksichtigung von mikrobiellen Kontaminationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zu erfolgen.

2. Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:

-

Stiefeltupfer sind im Handel erhältliche saugfähige Stoffstiefel und bedecken die ganze Schuhunterfläche einschließlich Teilen des Schuhrandes des bzw. der Probenziehenden. Die Oberfläche der Stiefeltupfer müssen mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet sein (z.B. mit Natriumchlorid 0,8% oder Pepton 0,1% das in sterilem ionisiertem Wasser gelöst ist, mit sterilem Wasser ohne Zusätze oder mit jedem anderen Verdünnungsmittel, das die zuständige Behörde zu genehmigen hat).

-

Als Probensets werden entweder jene vom Geflügelgesundheitsdienst Österreich zur Verfügung gestellten Probensets verwendet bzw. können diesen gleichzuhaltende Probensets zur Probenziehung herangezogen.

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Nach Betreten des Stalles sind neue Plastikstiefel anzuziehen und dann erst die Stiefeltupfer anzulegen. Dabei sind Handschuhe zu verwenden. Die Stiefeltupfer selber dürfen nicht mit Desinfektionsmittel in Kontakt kommen.

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Die Bodenfläche des Stalles ist für den Probengang in zwei gleiche Teile aufzuteilen. Beim Umhergehen im Stall sollten mindestens 100 Schritte mit jedem Paar Stiefeltupfer zurückgelegt werden, damit in allen Teilen Proben gesammelt werden, einschließlich von Bereichen mit und ohne Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls müssen in die Beprobung einbezogen werden, ausgenommen sind Außenbereiche bei Freilandhaltungen.

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Nach Beendigung des Probengangs sind die Stiefeltupfer mit den Handschuhen vorsichtig abzunehmen, damit sich darauf haftendes Material nicht löst und in den Transportplastiksack fest verschlossen an das entsprechende Labor einzusenden

3. Probenahmebestimmungen bei Käfigbetrieben:

Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern oder Bandkratzern im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

4. Probenahmebestimmungen bei Staubwischtupferproben

Für die Staubwischprobe können ein oder mehrere befeuchtete Stofftupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 benutzt werden, um Staub von verschiedenen Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung im gesamten Stall zu sammeln, wobei darauf zu achten ist, dass jeder Tupfer beidseitig gut mit Staub bedeckt ist.

 

5. Laborbestimmungen

Die zu untersuchenden Keime sind auf folgende mikrobiologische Parameter entsprechend den angegebenen Methoden zu untersuchen:

 

Salmonella enteritidis

Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

Salmonella typhimurium

Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

Salmonella gallinarum pullorum

Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) akkreditiertes Labor

Salmonella arizonae

Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

 

6. Besondere Bestimmungen für die Untersuchung von Salmonellen

a)              Die Proben sind dem Untersuchungslabor innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme zuzustellen. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so sind die Proben kühl zu lagern. Der Transport der Proben kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen ist, kühl zu lagern.

b)              Die Stiefelüberzieher und Staub bzw. Staubtupfer sind getrennt vorzubereiten. Die beiden Paar Stiefeltupfer bzw. die Staubtupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial bzw. der Staub sich nicht davon löst, und zusammen in mindestens 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist. Die Stiefelüberzieher bzw. Stauptupfer müssen vollständig in Peptonwasser eingetaucht werden und es muss jedenfalls so viel Flüssigkeit vorhanden sein, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.

Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; alsdann ist die Untersuchung des mit den Tupfern beimpften Voranreicherungsmediums mittels der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.

c)              Sonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:

Die Fäkalienproben sind zusammenzulegen und gründlich durchzumischen. Dieser Mischung ist zum Zwecke des Anlegens von Kulturen eine Unterprobe von 25 Gramm zu entnehmen.

Der Unterprobe von 25 Gramm sind 225 ml BPW, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, hinzuzugeben. Alsdann ist die Untersuchung nach der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.

d)              Von jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu senden und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.

e)              Die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.“

Stöger