Advanced Search

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Dienstrecht


Published: 2013-07-31
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996275/verwaltungsgerichtsbarkeits-anpassungsgesetz---bundesministerium-fr-unterricht%252c-kunst-und-kultur%252c-bereich-dienstrecht.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

151. Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Dienstrecht)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 7, § 19 Abs. 6, in der Überschrift zu § 98 und in § 98 wird jeweils das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

2. In § 72 Abs. 3 Z 2 wird der Begriff „Personalvertretungs-Aufsichtskommission“ durch den Begriff „Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ ersetzt.

3. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

1.

gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und

2.

gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.“

4. § 80 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.“

5. In § 80 Abs. 3a wird die Wortfolge „Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

6. § 67 samt Überschrift, § 80 Abs. 6, § 82 Abs. 3 letzter Satz, § 88 samt Überschrift und § 92 Abs. 2 letzter Satz entfallen.

7. In § 95 entfallen Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 4.

8. § 97a lautet:

§ 97a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.“

9. In § 123 erhält der Abs. 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 die Bezeichnung „70“ und wird folgender Abs. 71 angefügt:

„(71) § 12 Abs. 7, § 19 Abs. 6, § 72 Abs. 3 Z 2, § 75 Abs. 2, § 80 Abs. 2 und 3a, § 97a und § 98 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten § 67 samt Überschrift, § 80 Abs.  6, § 82 Abs. 3 letzter Satz, § 88 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 letzter Satz, § 95 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG), BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft lebt“ jeweils durch die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

„3.

wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

3. § 19 Abs. 4a entfällt und lautet der Abs. 5:

„(5) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“

4. § 24 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 entfallen.

5. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 24a. (1) Gegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 5 ist Widerspruch an den zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.

(2) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Bei einer Überprüfung der Beurteilung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.“

6. In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

7. Dem § 30 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 24a samt Überschrift und § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten § 24 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 außer Kraft.“

Fischer

Faymann