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Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz sowie Änderung des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes


Published: 2013-07-31
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160. Bundesgesetz, mit dem das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz erlassen sowie das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 1

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Ausnahmen

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Der Sanierungsplan

§ 4.

Erstellungspflicht Sanierungsplan

§ 5.

Proportionalitätsgrundsatz

§ 6.

Inhalt des Sanierungsplans

§ 7.

Gruppensanierungsplan

§ 8.

Prüfung des Sanierungsplans

§ 9.

Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels

§ 10.

Änderungsauftrag

3. Abschnitt: Der Abwicklungsplan

§ 11.

Erstellungspflicht Abwicklungsplan

§ 12.

Proportionalitätsgrundsatz

§ 13.

Inhalt des Abwicklungsplans

§ 14.

Gruppenabwicklungsplan

§ 15.

Prüfung des Abwicklungsplans

§ 16.

Verfahren bei Feststellung eines Hindernisses für die Abwickelbarkeit

§ 17.

Maßnahmen zur Beseitigung eines Hindernisses für die Abwickelbarkeit

§ 18.

Mindestanforderungen an Finanzinstrumente

§ 19.

Änderungsauftrag

4. Abschnitt: Aufsicht

§ 20.

Zuständige Behörden

§ 21.

Kostenbestimmung

§ 22.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23.

Verweise

§ 24.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 25.

Vollziehung

§ 26.

Inkrafttreten

§ 27.

Übergangsbestimmungen

Anlage zu § 6

 

Anlage zu § 13

 

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, sowie auf Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1 und § 2 Z 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, anzuwenden.

Ausnahmen

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5 sowie § 3 Abs. 4, 4a und 7 BWG.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Institut: jeder Rechtsträger gemäß § 1;

2.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Gruppe: eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG oder ein institutionelles Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.

Finanzkontrakte umfassen folgende Verträge und Vereinbarungen:

a)

Wertpapierkontrakte, einschließlich:

aa)

Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes;

bb)

einer Option auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex;

cc)

eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;

(b)

Warenkontrakte, einschließlich:

aa)

Kontrakten über den Kauf, Verkauf oder Leihe einer Ware, einer Warengruppe oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung;

bb)

einer Option auf eine Ware, einer Warengruppe oder einen Warenindex;

cc)

eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Waren, einer Warengruppe oder einem solchen Warenindex;

(c)

Terminkontrakte (Future- und Forwardverträge), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt;

(d)

Swap-Vereinbarungen, die Folgendes umfassen:

aa)

Zinsswaps, -optionen, -futures oder -forwards; Kassa- oder sonstige Devisen-, Edelmetall- oder Warenhandelsvereinbarungen; Währungen; einen Aktienindex oder eine Aktie; einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel; Warenindizes oder Waren; Wetter; Emissionen oder Inflation;

bb)

Gesamtrendite, Bonitätsaufschlags oder Bonitäts-Swaps,

cc)

alle Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer unter sublit. aa. oder bb. genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;

(e)

Rahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;

7.

Kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, bei deren Einstellung Erschütterungen der Volkswirtschaft oder der Finanzmärkte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erwarten sind;

8.

Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut eine wesentliche Quelle seiner Einnahmen, seiner Gewinne oder seines Franchise-Werts darstellen.

2. Abschnitt: Der Sanierungsplan

Erstellungspflicht Sanierungsplan

§ 4. (1) Jedes Institut hat, sofern es nicht Teil einer Gruppe gemäß § 3 Z 4 ist, einen Sanierungsplan zu erstellen und der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorzulegen. In einer Gruppe hat das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut einen Gruppensanierungsplan gemäß § 7 zu erstellen und der FMA vorzulegen.

(2) Die FMA hat den vorgelegten Sanierungsplan gemäß § 8 zu prüfen. Gegebenenfalls hat sie das Institut gemäß § 8 Abs. 4 zur Verbesserung aufzufordern. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Institut kann im Zuge der Einreichung des Sanierungsplans den begründeten Antrag stellen, von einzelnen inhaltlichen Anforderungen ausgenommen zu werden oder einem reduzierten Detaillierungsgrad hinsichtlich der einzureichenden Informationen zu unterliegen.

(4) Für die Bewilligung eines Antrags gemäß Abs. 3 hat die FMA darauf Bedacht zu nehmen, welche möglichen Folgen aufgrund einer Insolvenz des Instituts für die Finanzmärkte, andere Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten wären. Dabei hat sie die Größe des Instituts, sein Geschäftsmodell und seine Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen zu berücksichtigen.

(5) Jedenfalls hat das Institut seinen Sanierungsplan jährlich zu aktualisieren. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen.

(6) Der Sanierungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte.

Proportionalitätsgrundsatz

§ 5. (1) Die FMA kann im Einklang mit Abs. 2 und 3 gänzlich auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans verzichten. Der Verzicht ist von der FMA mit Bescheid auf begründeten Antrag des Instituts auszusprechen.

(2) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans ist nur zulässig, wenn im Fall der Insolvenz eines Instituts aufgrund seiner Größe, seines Geschäftsmodells oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen keine wesentlichen negativen Effekte auf die Finanzmärkte, andere wesentliche Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten sind.

(3) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans ist nicht zulässig, sofern einer der Umstände gemäß Z 1 bis 3 vorliegt:

1.

Das Institut oder die Gruppe hat ein oder mehrere Tochterunternehmen oder wesentliche Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland;

2.

die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe übersteigt fünf Milliarden Euro; oder

3.

das Verhältnis der Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe zum österreichischen Bruttoinlandsprodukt übersteigt 3 vH.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

(5) In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat das Institut der FMA dies unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, hat die FMA das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Sanierungsplan zu erstellen.

Inhalt des Sanierungsplans

§ 6. (1) Das Institut hat im Sanierungsplan darzulegen, mit welchen Maßnahmen die finanzielle Stabilität des Instituts wiederhergestellt werden kann, wenn sich die Finanzlage signifikant verschlechtert.

(2) Im Sanierungsplan müssen insbesondere die Informationen der Anlage zu § 6 enthalten sein. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen das Institut beteiligt ist, zu führen.

(3) Der Sanierungsplan bestimmt in einem Rahmenkonzept ein oder mehrere Auslöseereignisse, bei deren Vorliegen Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Auslöseereignis ist im Sanierungsplan in qualitativen und quantitativen Indikatoren auszudrücken, die im Zusammenhang mit der Risikotragfähigkeit des Instituts stehen. Die Indikatoren müssen zukunftsbezogen und leicht zu überwachen sein. Die FMA hat zu prüfen, ob das Institut das Eintreten des Auslöseereignisses angemessen überwacht.

(5) Tritt ein Auslöseereignis ein, hat das Institut dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Institut kann Sanierungsmaßnahmen auch treffen, wenn ein Auslöseereignis nicht vorliegt.

(7) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgehen. Im Sanierungsplan muss jedoch analysiert werden, wie und wann ein Institut in einer Stresssituation die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann und was als Sicherheit genutzt werden könnte.

Gruppensanierungsplan

§ 7. (1) Der Gruppensanierungsplan hat einen Sanierungsplan für

1.

das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

die gesamte Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(2) Es ist darzulegen, wie in einer Stresssituation die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann.

(3) Der Gruppensanierungsplan hat die in § 6 genannten Informationen sowohl für:

1.

das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

die gesamte Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(4) Jene Teile des Gruppensanierungsplans, die Maßnahmen regeln, die von Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, sind vor der Einreichung bei der FMA von diesen Leitungsorganen zu genehmigen, es sei denn, dass die zur Umsetzung des Sanierungsplans erforderlichen Durchgriffsmöglichkeiten des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts aufgrund der Gruppenstruktur oder vertraglicher Vereinbarung hinreichend gegeben sind.

(5)               Die FMA hat die Kriterien für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts mit Verordnung festzulegen. Sie hat sich dabei nach internationalen Standards, insbesondere nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu richten.

Prüfung des Sanierungsplans

§ 8. (1) Die FMA hat zu prüfen, ob der Sanierungsplan alle in § 6 genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und bewertet, ob der Sanierungsplan die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt. Hierzu hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der OeNB einzuholen.

(2) Die FMA hat zu bewerten,

1.

ob das Rahmenkonzept, das das Auslöseereignis für Sanierungsmaßnahmen bestimmt, den Vorgaben in § 6 Abs. 4 entspricht;

2.

ob der Sanierungsplan geeignete Bedingungen und Verfahren festlegt, damit die Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ob ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht;

3.

ob der Sanierungsplan eine Auswahl verschiedener, geeigneter Szenarien berücksichtigt, wie beispielsweise finanzielle Notlagen unterschiedlicher Schweregrade, einschließlich systemweiter Ereignisse;

4.

ob die im Sanierungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts wiederherzustellen;

5.

ob der Sanierungsplan ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem in einer finanziellen Stresssituation effektiv umgesetzt werden kann, auch wenn andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne umsetzen.

(3) Die Prüfung eines Gruppensanierungsplans hat auch die Vorgaben des § 7 zu berücksichtigen.

(4) Sind im vorgelegten Sanierungsplan Änderungen erforderlich, weil dieser Mängel aufweist oder weil der Umsetzung des Sanierungsplans potenzielle Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA dem Institut binnen sechs Monaten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen drei Monaten nachzukommen ist.

Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels

§ 9. Kommt ein Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 8 Abs. 4 nicht fristgerecht nach oder gelangt die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zu dem Ergebnis, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise behoben wurden, so kann die FMA dem Institut eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anordnen:

1.

die Verringerung des Risikoprofils des Instituts;

2.

für die rechtzeitige Durchführbarkeit von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu sorgen;

3.

die Finanzierungsstrategie dahingehend zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen erhöht wird;

4.

die Governance-Struktur zu ändern.

Änderungsauftrag

§ 10. Die FMA kann dem Institut Änderungen des Sanierungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Die FMA ist dabei nicht an gemäß § 4 Abs. 3 bewilligte Ausnahmen gebunden.

3. Abschnitt: Der Abwicklungsplan

Erstellungspflicht Abwicklungsplan

§ 11. (1) Jedes Institut hat, sofern es nicht Teil einer Gruppe ist, einen Abwicklungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. In einer Gruppe hat das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut einen Gruppenabwicklungsplan gemäß § 14 zu erstellen und der FMA vorzulegen.

(2) Die FMA hat den eingereichten Abwicklungsplan gemäß § 15 zu prüfen. Gegebenenfalls hat sie das Institut gemäß § 16 zur Verbesserung aufzufordern. § 13 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Institut kann im Zuge der Einreichung des Abwicklungsplans den begründeten Antrag stellen, von einzelnen inhaltlichen Anforderungen ausgenommen zu werden oder einem reduzierten Detaillierungsgrad hinsichtlich der einzureichenden Informationen zu unterliegen.

(4) Für die Bewilligung eines Antrags gemäß Abs. 3 hat die FMA darauf Bedacht zu nehmen, welche möglichen Folgen aufgrund einer Insolvenz des Instituts für die Finanzmärkte, andere Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten wären. Dabei hat sie die Größe des Instituts, sein Geschäftsmodells und seine Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen zu berücksichtigen.

(5) Jedenfalls hat das Institut seinen Abwicklungsplan jährlich zu aktualisieren. Die FMA ist berechtigt, eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall zu verlangen.

(6) Der Abwicklungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Abwicklungsplan auswirken könnte. In diesem Fall hat die FMA den Abwicklungsplan gemäß Abs. 2 erneut zu prüfen.

Proportionalitätsgrundsatz

§ 12. (1) Die FMA kann im Einklang mit Abs. 2 und 3 gänzlich auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans verzichten. Der Verzicht ist von der FMA mit Bescheid auf Antrag des Instituts auszusprechen.

(2) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans ist nur zulässig, wenn im Fall der Insolvenz eines Instituts aufgrund seiner Größe, seines Geschäftsmodells oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen keine wesentlichen negativen Effekte auf die Finanzmärkte, andere wesentliche Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten sind.

(3) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans ist nicht zulässig, sofern einer der Umstände gemäß Z 1 bis 3 vorliegt:

1.

Das Institut oder die Gruppe hat ein oder mehrere Tochterunternehmen oder wesentliche Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland;

2.

die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe übersteigt fünf Milliarden Euro; oder

3.

das Verhältnis der Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe zum österreichischen Bruttoinlandsprodukt übersteigt 3 vH.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

(5) In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat das Institut der FMA dies unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, hat die FMA das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Abwicklungsplan zu erstellen.

Inhalt des Abwicklungsplans

§ 13. (1) Im Abwicklungsplan hat das Institut darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung des Instituts erfolgen kann.

(2) Alle mit dem Abwicklungsplan befassten Personen sind zur strengen Geheimhaltung verpflichtet. Das Institut hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um sicher zu stellen, dass jene Mitarbeiter, die mit dem Abwicklungsplan befasst sind, keinen Interessenskonflikten ausgesetzt sind.

(3) Der Abwicklungsplan hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

1.

eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;

2.

eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;

3.

Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung im Falle einer Insolvenz des Instituts zu gewährleisten;

4.

eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes wesentlichen Bestandteils des Plans;

5.

eine detaillierte Darstellung der Abwickelbarkeit;

6.

eine Beschreibung etwaiger Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwickelbarkeit;

7.

eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;

8.

eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden soll, dass sämtliche Informationen des Abwicklungsplans auf dem aktuellen Stand sind und wie neue Informationen der FMA jederzeit zur Verfügung stehen;

9.

Erläuterungen des Instituts dazu, wie die verschiedenen Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden darf;

10.

eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen denkbaren Szenarien angewandt werden könnten;

11.

Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten;

12.

eine Analyse der Auswirkungen des Plans auf andere Institute innerhalb einer Gruppe;

13.

eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen;

14.

einen Plan für die Kommunikation mit Medien und Öffentlichkeit;

15.

eine Auflistung des unentbehrlichen Personals für die kontinuierliche Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Instituts.

(4) Weiters müssen die Informationen der Anlage zu § 13 im Abwicklungsplan enthalten sein.

Gruppenabwicklungsplan

§ 14. (1) Der Gruppenabwicklungsplan hat einen Plan für die Abwicklung

1.

des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts,

2.

der gesamten Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(2) Es ist darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung in Bezug

1.

auf das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

auf die Gruppe als Ganzes oder

3.

auf ein wesentliches nachgeordnetes, zugeordnetes oder teilnehmendes Institut der Gruppe

erfolgen kann. Es ist insbesondere auf gruppenrelevante Implikationen einzugehen.

(3) Der Gruppenabwicklungsplan hat Maßnahmen zu nennen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern. Dies umfasst auch die rechtliche und wirtschaftliche Ausgliederung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche.

(4) Der Gruppenabwicklungsplan hat die in § 13 genannten Informationen sowohl für

1.

das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

die gesamte Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(5) Jene Teile des Gruppenabwicklungsplans, die Maßnahmen regeln, die von Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, sind vor der Einreichung bei der FMA von diesen Leitungsorganen zu genehmigen, es sei denn, dass die zur Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Durchgriffsmöglichkeiten des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts aufgrund der Gruppenstruktur oder vertraglicher Vereinbarung hinreichend gegeben sind.

(6) Die FMA hat die Kriterien für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts mit Verordnung festzulegen. Sie hat sich dabei nach internationalen Standards, insbesondere nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu richten.

Prüfung des Abwicklungsplans

§ 15. (1) Die FMA hat zu prüfen, ob der Abwicklungsplan alle in § 13 genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und hat zu bewerten, ob das Institut gemäß Abs. 2 abwickelbar ist. Ein Gruppenabwicklungsplan hat darüber hinaus die Anforderungen gemäß § 14 zu erfüllen.

(2) Ein Institut ist als abwickelbar zu betrachten, wenn es machbar erscheint und glaubwürdig ist, dass das Institut unter Anwendung der Bestimmungen zur Geschäftsaufsicht und Insolvenz von Kreditinstituten (§§ 81 ff BWG) zu sanieren, reorganisieren oder liquidieren ist, ohne dass dies im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder anderer systemweiter Ereignisse wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzsysteme hat. Der Abwicklungsplan muss die Möglichkeit bieten, dass kritische Funktionen aufrechterhalten werden.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

Verfahren bei Feststellung eines Hindernisses für die Abwickelbarkeit

§ 16. (1) Ergibt die Prüfung gemäß § 15, dass der Abwickelbarkeit eines Instituts potentielle wesentliche Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA dem Institut einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist, die längstens vier Monate betragen darf, nachzukommen ist.

(2) Kommt ein Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht nach, oder gelangt die FMA bei der Prüfung des verbesserten Abwicklungsplans zu dem Ergebnis, dass die der Abwickelbarkeit entgegenstehenden Hindernisse nicht in angemessener Weise abgebaut oder beseitigt wurden, hat die FMA eine oder mehrere der in § 17 genannten Maßnahmen anzuordnen.

(3) Die FMA kann von der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 absehen, wenn dies nach der Art des die Abwickelbarkeit behindernden Umstandes unangemessen wäre und die Herstellung der Abwickelbarkeit innerhalb einer erneut gesetzten Frist gemäß Abs. 1 erwartet werden kann.

Maßnahmen zur Beseitigung eines Hindernisses für die Abwickelbarkeit

§ 17. (1) Die FMA kann dem Institut anordnen:

1.

Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten über die Gewährleistung kritischer wirtschaftlicher Funktionen abzuschließen;

2.

seine maximalen individuellen oder aggregierten Risikopositionen zu begrenzen;

3.

anlassbezogenen oder regelmäßigen Informationspflichten nachzukommen, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

4.

bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;

5.

bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder zu unterlassen;

6.

die Entwicklung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte einzuschränken oder zu unterlassen;

7.

Änderungen in der rechtlichen oder operativen Struktur des Instituts vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen rechtlich und organisatorisch von anderen Funktionen getrennt werden können.

(2) Die FMA kann dem Mutterunternehmen des Instituts auftragen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen.

(3) Die FMA kann dem Mutterunternehmen oder einer Finanzholdinggesellschaft auftragen, nachrangige Schuldtitel oder nachrangige Darlehen zu begeben, die die Voraussetzungen gemäß § 18 erfüllen.

(4) Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann die FMA auftragen, eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten, soweit dies erforderlich ist, um eine Abwicklung des Instituts zu erleichtern.

Mindestanforderungen an Finanzinstrumente

§ 18. Die Finanzinstrumente gemäß § 17 Abs. 3 haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

die Instrumente sind ausgegeben und in voller Höhe eingezahlt;

2.

die Instrumente werden nicht erworben von

a)

dem Institut oder seinem Tochterunternehmen oder

b)

von einem Unternehmen, an dem das Institut direkt oder im Wege der Kontrolle einer Beteiligung in Form von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des Unternehmens hält;

3.

der Erwerb der Instrumente wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;

4.

die Instrumente werden nicht durch ein Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das betreffende Institut, abgesichert oder garantiert;

5.

die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr.

Änderungsauftrag

§ 19. Auch nach der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 kann die FMA dem Institut Änderungen des Abwicklungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Die FMA ist dabei nicht an gemäß § 11 Abs. 3 bewilligte Ausnahmen gebunden.

4. Abschnitt: Aufsicht

Zuständige Behörden

§ 20. Die FMA hat zu überwachen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Institute eingehalten werden. Sie hat dabei das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität zu berücksichtigen.

Kostenbestimmung

§ 21. Kostenpflichtig sind Institute gemäß § 1. Die Zuordnung der Kosten der Interventions- und Restrukturierungsaufsicht hat innerhalb des Rechnungskreises 1 (für die Kosten der Bankaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu erfolgen.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts die Pflicht zur Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungs- oder Abwicklungsplans verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts in einem Sanierungs- oder Abwicklungsplan unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweise

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 26. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 27. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Kreditinstitute, die sich in Abwicklung befinden, sowie Kreditinstitute, für die gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art 107 ff AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf.

2.

(zu § 4 Abs. 1)

Die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans hat bis spätestens 1. Juli 2015 zu erfolgen. Wenn die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe 30 Milliarden Euro übersteigt oder wenn eine direkte finanzielle Unterstützung durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) erfolgt, hat die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans bis spätestens 1. Juli 2014 zu erfolgen.

3.

(zu § 11 Abs. 1)

Die erstmalige Übermittlung des Abwicklungsplans hat bis spätestens 31. Dezember 2015 zu erfolgen. Wenn die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe 30 Milliarden Euro übersteigt oder wenn eine direkte finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM erfolgt, hat die erstmalige Übermittlung des Abwicklungsplans bis spätestens 31. Dezember 2014 zu erfolgen.

Bei der Ermittlung der in Z 2 und 3 genannten Bilanzsumme einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind jene nachgeordneten Institute nicht einzubeziehen, die nach einem in Z 1 genannten Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan auf Abwicklung gestellt sind.