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Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres


Published: 2013-07-31
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996265/verwaltungsgerichtsbarkeits-anpassungsgesetz-inneres--vwganpg-inneres.html

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161. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz 2013, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Sicherheitspolizeigesetz, das Sprengmittelgesetz 2010, das Staatsgrenzgesetz, das Strafregistergesetz 1968, das Vereinsgesetz 2002, das Versammlungsgesetz 1953, das Waffengesetz 1996, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

2

Änderung des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes

3

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes

4

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

5

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

6

Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011

7

Änderung des Meldegesetzes 1991

8

Änderung des Namensänderungsgesetzes

9

Änderung des Passgesetzes 1992

10

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

11

Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

12

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

13

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

14

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

15

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

16

Änderung des Staatsgrenzgesetzes

17

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

18

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

19

Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

20

Änderung des Waffengesetzes 1996

21

Änderung des Wappengesetzes

22

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 53a Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.“

2. § 53b lautet:

§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

3. § 82 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 53a Abs. 1 und § 53b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesverfassungs-Gesetzes in der Fassung von 1929“ durch die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; B.-VG.“ durch das Zitat „B-VG“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 5 wird jeweils das Zitat „B.-VG.“ durch das Zitat „B-VG“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und Artikel 102 Abs. 7“.

5. In § 2 Abs. 3 ist das Zitat „§§ 5 und 7“ durch das Zitat „§§ 5 und 6“ zu ersetzen.

6. § 7 entfällt.

7. § 8 Abs. 1 lautet:

§ 8. (1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, aufgehoben werden.“

8. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch die Wortfolge „Z 1 AVG“ ersetzt.

9. In § 12 entfallen Abs. 1 und 4, wird in Abs. 2 die Wortfolge „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch das Zitat „AVG“ und die Wortfolge „1950, BGBl. Nr. 172“ durch die Wortfolge „1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991“ sowie in Abs. 3 die Wortfolge „den §§ 7 und 8“ durch das Zitat „§ 8“ und in Abs. 5 die Wortfolge „vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 B.-VG.) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führen“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B-VG) zu erheben“ ersetzt.

10. In § 13 entfällt der letzte Satz.

11. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

§ 15. § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 5 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 7 und 12 Abs. 1 und 4 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes

Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2011, wird wie folgt geändert:

1. In den Überschriften zu §§ 12 und 30 wird vor dem Wort „Gerichte“ und in §§ 12 und 30 vor dem Wort „Rechtswege“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

2. In § 39 entfällt in Abs. 1 die Wortfolge „erster Instanz“ und entfällt Abs. 3.

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Überschriften zu §§ 12 und 30, die §§ 12, 30 sowie 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

Das EU – Polizeikooperationsgesetz – EU-PolKG, BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 38 vor dem Wort „Gerichtsverfahren“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

2. In den §§ 14 und 26 wird jeweils das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.

3. In § 25 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 4 Z 2 sowie § 38 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

4. In § 33 Abs. 6 wird vor dem Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

5. In § 35 Abs. 6 wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

6. In der Überschrift zu § 38 wird vor dem Wort „Gerichtsverfahren“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

7. In § 38 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „Gericht“ die Wortfolge „ein ordentliches“ eingefügt.

8. Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 14, § 25 Abs. 1, § 26, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, die Überschrift zu § 38, § 38 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 8 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 8a.

Beschwerden“

2. In § 3 Abs. 1 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 und 2a wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

4. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerden

§ 8a. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß § 8, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine erteilte Bewilligung eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

5. Nach § 10 Abs. 2d wird folgender Abs. 2e eingefügt:

„(2e) § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2a und § 8a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011

Das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 entfällt in Z 3 das Wort „ausländische“ und in Z 5 die Wortfolge „oder dem Sicherheitspersonal des Zivilflugplatzhalters oder eines Luftbeförderungsunternehmens“.

2. § 9 Abs. 3 entfällt.

3. In § 11 wird in Abs. 1 die Wortfolge „in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, ABl. Nr. L 70 vom 14.3.2009 S. 11, ergangenen Bestimmungen“ durch die Wortfolge „Bestimmungen des Flughafenentgeltegesetzes – FEG, BGBl. I Nr. 41/2012,“ sowie in Abs. 2 die Wortfolge „in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG eingerichtete unabhängige Aufsichtsbehörde“ durch die Wortfolge „unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß § 2 FEG“ ersetzt und entfällt in Abs. 2 letzter Satz die Wortfolge „in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG“.

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 9 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 4 und § 16 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gerichtes“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

2. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ und die Wortfolge „hat in zweiter und letzter Instanz die Landespolizeidirektion zu entscheiden“ durch die Wortfolge „entscheidet das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

3. In § 15 Abs. 7 und § 17 Abs. 4 entfällt jeweils der letzte Satz.

4. In § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt und folgender Schlusssatz angefügt:

„Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes in dem der Betroffene bei Einleitung des Reklamationsverfahrens mit Hauptwohnsitz angemeldet war.“

5. In § 22 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

6. Dem § 23 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 2 Z 4, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 15 Abs. 7 letzter Satz und § 17 Abs. 4 letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1.

im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;“

2. Der bisherige § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

3. In § 11 erhält der Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 die Absatzbezeichnung „(6)“ und es wird nach Abs. 6 (neu) folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. April 2013 in Kraft (wobei die Z 5 des Artikel 8 des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 gleichzeitig entfällt). § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 22 das Wort „Instanzenzug“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51“ durch die Wortfolge „§ 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 161/2013“ ersetzt.

3. § 22 samt Überschrift lautet:

„Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Beschwerden

§ 22. (1) Für die Vertretungsbehörden gilt bei den in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:

1.

§ 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

2.

Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.

3.

Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

4. In § 22b Abs. 4 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

5. Dem § 25 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 17 Abs. 1, § 22 samt Überschrift, § 22b Abs. 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in den Einträgen zur Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks und dem § 73 jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 7 vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „Ordentliche“ eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 49 vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Personenstandsbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „– abgesehen von Fällen des Abs. 4 – die Gemeinde“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

6. § 4 lautet:

§ 4. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

7. In der Überschrift zum 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks wird vor das Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

8. In der Überschrift zu § 7 und in § 73 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „Ordentliche“ eingefügt.

9. In § 7 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „Ordentliche“ und vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

10. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „können Gerichte“ durch die Wortfolge „können ordentliche Gerichte“ und die Wortfolge „für die Gerichte“ durch die Wortfolge „für die ordentlichen Gerichte“ ersetzt.

11. In § 8 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

12. In § 11 Abs. 5 vor das Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.

13. In § 20 Abs. 2 wird das Zitat „20“ durch das Zitat „11“ ersetzt.

13a. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 18 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.“

14. In § 30 Z 6 wird vor das Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

15. In § 33 wird vor das Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ und vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

16. In § 47 Abs. 2 und § 49 wird jeweils vor dem Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

17. In § 48 werden in Abs. 1 Z 4 das Zitat „§ 147“ durch das Zitat „147“, in Abs. 1 Z 6 das Zitat „§ 38 Abs. 3 oder 4“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 4 oder 5“, in Abs. 2 Z 9 das Zitat „Z 7 bis 10“ durch das Zitat „Z 7 und 8“, in Abs. 8 Z 3 das Zitat „Z 7 bis 10“ durch das Zitat „Z 7 und 8“, in Abs. 8 Z 5 das Zitat „§ 38 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 4 oder 5“ und in Abs. 13 das Zitat „1 bis 11“ durch das Zitat „1 bis 12“ ersetzt.

18. In der Überschrift zu § 49 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

19. In § 52 Abs. 2 Z 5 wird jeweils nach den Worten „Partnerschaft“ und „betrifft“ ein Beistrich gesetzt.

20. In § 57 Abs. 1 Z 10 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

21. In § 61 wird in Abs. 2 nach der Wortfolge „notwendig sind“ ein Punkt gesetzt und in Abs. 6 das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.

22. In § 67 Abs. 4 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

23. In § 67 Abs. 5 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

24. In § 68 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

25. In § 71 Abs. 1 und in der Überschrift zu § 73 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

25a. In Art. 10 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013) wird in § 72 Abs. 1 vor der Wortfolge „weiterhin anzuwenden“ die Wortfolge „ausgenommen § 41 Abs. 4“ eingefügt.

26. Dem § 72 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 20 Abs. 2, § 25, § 48 Abs. 1, 2, 8 und 13, § 52, § 61 Abs. 2 und 6, § 72 Abs. 1, § 73 samt Überschrift sowie § 79 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. November 2013, § 3 Abs. 2 und 4, § 4, § 7 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 5, § 30 Z 6, § 33, § 47 Abs. 2, § 49 samt Überschrift, § 57 Abs. 1 Z 10, § 67 Abs. 4 und 5, § 68 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und die Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 7, 49, 73 und der Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; wobei die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 so zu verstehen sind, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, erhalten würden.“

27. In § 73 wird das Zitat „1 bis 7“ durch das Zitat „1 bis 6“ und das Zitat „8, 9 und 10“ durch das Zitat „7 bis 9“ ersetzt.

28. In § 79 wird in Z 1 nach dem Zitat „7,“ das Zitat „8,“ eingefügt, das Zitat „30 Z 7 und Z 9“ durch das Zitat „33“ ersetzt und entfallen die Zitate „48 Abs. 8,“, „51,“ und „64,“.

Artikel 11

Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentliche“ eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 1 Z 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 1 Z 6 des Finanzprokuraturgesetzes – ProkG, BGBl. I Nr. 110/2008“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „AVG 1950“ durch die Wortfolge „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof“ jeweils durch die Wortfolge „beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

7. In § 11 Abs. 2 entfällt die Zahl „1950“.

8. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 4 sowie § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Das Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

2. In § 17 wird in Abs. 1 die Wortfolge „der unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht“ und in Abs. 2 die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenate“ durch das Wort „Landesverwaltungsgerichte“ ersetzt.

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 8 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Das Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks sowie zu § 6 jeweils das Wort „Instanzenzug“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

2. In der Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks wird das Wort „Instanzenzug“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

3. § 6 samt Überschrift lautet:

„Beschwerden

§ 6. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

4. In § 10 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

5. In § 16 Abs. 4 wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentliche“ eingefügt.

6. In § 40 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

7. Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 6 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 40 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks und zu § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 14a die Wortfolge „Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei“ durch die Wortfolge „Beschwerden gegen Bescheide“ ersetzt, entfällt im Eintrag zu § 86 die Wortfolge „erster Instanz“ und wird im Eintrag zu § 91 die Wortfolge „ , Eintrittsrecht und Revision“ angefügt.

2. § 14a samt Überschrift lautet:

„Beschwerden gegen Bescheide

§ 14a. Über Beschwerden gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

3. In den §§ 24 Abs. 1 Z 4, 35 Abs. 1 Z 5 lit. a und 57 Abs. 1 Z 9 wird jeweils das Zitat „§ 146b ABGB“ durch das Zitat „§ 162 Abs. 1 ABGB“ ersetzt.

4. In § 38a Abs. 6 wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.

5. In § 38a wird in Abs. 8 vor den Worten „Gericht“ und „Gerichts“ das Wort „ordentlichen“ und in Abs. 9 vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

6. In § 49c Abs. 4 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

7. In § 53a Abs. 6, § 58b Abs. 2, § 58c Abs. 2 und § 58d Abs. 2 wird vor dem Wort „Gerichte“ jeweils das Wort „ordentliche“ eingefügt.

8. In § 58b Abs. 2 wird die Wortfolge „den Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

9. In § 60 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

10. In § 77 Abs. 2 wird die Wortfolge „dagegen ist eine Berufung nicht zulässig“ durch die Wortfolge „einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu“ ersetzt.

11. In § 85 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

12. In der Überschrift zu § 86 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

13. In § 88 wird in Abs. 1 und 2 die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenate“ jeweils durch das Wort „Landesverwaltungsgerichte“, in Abs. 1 das Zitat „129a“ durch das Zitat „130“ sowie in Abs. 3 die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das Wort „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt und lautet Abs. 4:

„(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“

14. In § 89 werden in Abs. 1 die Wortfolgen „den unabhängigen Verwaltungssenat“ und „der unabhängige Verwaltungssenat“ jeweils durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“, in Abs. 2 die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das Wort „Landesverwaltungsgericht“, in Abs. 4 die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort „Landesverwaltungsgerichts“ sowie die Wortfolge „Der unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „Das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt und entfällt Abs. 5.

15. In §§ 90 und 91d Abs. 3 wird das Wort „Datenschutzkommission“ jeweils durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.

16. Dem § 90 wird folgender Satz angefügt:

„Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

17. In der Überschrift zu § 91 wird die Wortfolge „ , Eintrittsrecht und Revision“ angefügt.

18. § 91 Abs. 1 und 1a lauten:

§ 91. (1) Der Bundesminister für Inneres kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß den §§ 88, 89 oder 90 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

(1a) Der Bundesminister für Inneres kann an Stelle der Behörde in ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß § 90 eintreten.“

19. In § 91 entfällt in Abs. 2 die Wortfolge „ , die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen,“ und wird in Abs. 2 die Wortfolge „den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht sowie gegen dessen Erkenntnisse Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ sowie das Wort „Beschwerdefrist“ durch die Wortfolge „Beschwerde- oder Revisionsfrist“ ersetzt.

20. Dem § 94 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 14a samt Überschrift, § 38a, § 49c Abs. 4, § 53a Abs. 6, § 58b Abs. 2, § 58c Abs. 2, § 58d Abs. 2, § 60 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 85, die Überschrift zu § 86, § 88 Abs. 1 bis 4, § 89 Abs. 1, 2 und 4, § 90, § 91 Abs. 1, 1a und 2 samt Überschrift, § 91d Abs. 3 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 14a, § 86 und § 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 Abs. 5 außer Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Das Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

2. § 38 Abs. 2 lautet:

„(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

3. In § 43 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

4. In § 44 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

5. Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Staatsgrenzgesetzes

Das Staatsgrenzgesetz, BGBl. Nr. 9/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 wird das Zitat „AVG 1950“ durch die Wortfolge „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.

2. In § 19 entfällt die Zahl „1950“.

3. § 20 entfällt.

4. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht“ ersetzt.

5. In § 22 Z 3 sowie § 30 Z 1, 2 und 5 wird die Wortfolge „Bauten und Technik“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt sowie in § 30 Z 3 nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Wortfolge „und Sport“ eingefügt.

6. In § 30 Z 2 wird der Beistrich nach dem Zitat „§ 18“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ , und des § 20 Abs. 2“.

7. Vor § 31 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen“

8. Dem bisherigen Text des § 31 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) §§ 18, 19, 22 Z 3 sowie § 30 Z 1 bis 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 sowie § 4 Abs. 1 und 5 wird vor dem Wort „Gerichte“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 sowie § 9a Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort „Gerichten“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 2a, § 5 Abs. 2, § 11a, § 12 sowie § 13b Abs. 2 wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

4. In § 3 Abs. 4a, § 4 Abs. 2, § 6 Z 1 und 2, § 7 sowie § 13b Abs. 3 wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentliche“ eingefügt.

5. § 10 Abs. 4 entfällt.

6. In § 13b Abs. 1 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.

7. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerden

§ 13c. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

8. Dem § 14 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 2, § 6 Z 1 und 2, § 7, § 9a Abs. 1 Z 1, § 11a, § 12, § 13b Abs. 1, 2 und 3 sowie § 13c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

2. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ und die Wortfolge „die Landespolizeidirektion in letzter Instanz“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

3. In § 11 wird das Zitat „§ 4“ durch das Zitat „§ 2 Z 4“ ersetzt.

4. § 12 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

5. In § 13 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

6. In § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 19 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.

7. Dem § 19 Abs. 5 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

8. Dem § 33 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 19 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 18 lautet:

§ 18. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

2. In § 19a wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

3. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 18 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 49 das Wort „Instanzenzug“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 Z 1 wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentliche“ eingefügt.

2a. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Sportliche Zwecke im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Mitgliedschaft in einer traditionellen Schützenvereinigung; eine Bewilligung gemäß Abs. 2 für ein Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist auf den in § 35 Abs. 2 Z 3 umschriebenen Umfang beschränkt.“

2b. In § 23 wird nach dem Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1.

seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

2.

keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,

3.

glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.“

3. In § 12 wird in Abs. 3 das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt und entfällt in Abs. 7 die Wortfolge „in erster Instanz“.

4. In § 25 Abs. 5 Z 1 entfällt die Wortfolge „der Behörde“.

5. In § 25 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat „§§ 57 und 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51“ durch das Zitat „§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt.

6. In § 38 Abs. 5 und § 39 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.

7. In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden; die“ durch das Wort „Die“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

8. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Durchführung des Verfahrens vor der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde gilt abweichend vom AVG Folgendes:

1.

§ 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

2.

Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.

3.

Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.“

9. In § 41 Abs. 3 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

10. In § 47 Abs. 3 wird die Wortfolge „ist das AVG - mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 - anzuwenden“ durch die Wortfolge „gilt § 39 Abs. 2a“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

11. § 49 samt Überschrift lautet:

„Beschwerden

§ 49. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

12. In § 50 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

13. In § 51 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

13a. In § 58 Abs. 6 ist die Wortfolge „binnen zwölf Monaten“ durch die Wortfolge „binnen 36 Monaten“ zu ersetzen.

14. Dem § 58 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Für die Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2014 erlassenen Waffenverbotes gemäß § 12 ist jene Behörde zuständig, die das Waffenverbot in erster Instanz erlassen hat.“

15. Dem § 62 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 7, § 25 Abs. 5, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, 2a und 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 58 Abs. 10 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 39 Abs. 2 letzter Satz und § 47 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(16) §§ 11 Abs. 5, 23 Abs. 2b und 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Wappengesetzes

Das Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt und die Wortfolge „Berufungen entscheidet der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 4 lautet:

„(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

2. In § 5a Abs. 2 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

3. § 8 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

4. In § 31 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 46, § 47 Abs. 2, 3 und 4, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 1, § 53 sowie § 54 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Zivildienstbeschwerderates“ durch die Wortfolge „Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.

5. In § 34 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und in zweiter Instanz der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“.

6. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

7. In § 37 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 wird das Wort „Zivildienstbeschwerderat“ jeweils durch die Wortfolge „Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.

8. In § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 1 sowie § 57a Abs. 3 Z 5 wird das Wort „Zivildienstbeschwerderat“ jeweils durch die Wortfolge „Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.

9. In der Überschrift zum Abschnitt VII und in § 43 Abs. 1 wird das Wort „Zivildienstbeschwerderat“ jeweils durch die Wortfolge „Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.

10. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.“

11. In § 47 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Ratsmitglieder“ jeweils durch das Wort „Beiratsmitglieder“ ersetzt.

12. Dem § 54 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Inneres kann sich beim Vorsitzenden über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten.“

13. In § 57a Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Unabhängigen Verwaltungssenate“ durch das Wort „Verwaltungsgerichte“ und die Wortfolge „als Berufungsbehörde“ durch die Wortfolge „im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

14. In §§ 60 und 70 wird vor dem Wort „Gerichte“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

15. Dem § 76b wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Zivildienstbeschwerderat anhängige Verfahren werden ab 1. Jänner 2014 vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten weitergeführt.“

16. Dem § 76c wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 2a Abs. 4, § 5a Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1 und 2, die Überschrift zum Abschnitt VII, § 43 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 2 und 3, § 46, § 47 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 53, § 54 Abs. 1 und 2, § 57a Abs. 3 Z 3 und 5 sowie §§ 60, 70 und 76b Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.“

Fischer

Faymann